Urteile / Presse

Zurückbehaltungsrecht - wann haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitsleistung zu verweigern?

Zurückbehaltungsrecht - wann haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitsleistung zu verweigern?

Kommt der Arbeitgeber mit der Lohnfortzahlung in Verzug, haben seine Angestellten ein Zurückbehaltungsrecht, wenn Arbeitgeber mit mehr als ½ Löhnen im Verzug ist. Es gibt zwar keine feste Regelung, ab welcher Höhe ein Lohnrückstand einen Mitarbeiter berechtigt, seine Arbeitsleistung zu verweigern und stattdessen zu Hause zu bleiben. 1,5 bis 2 Monatsverdienste sind jedoch nach der Rechtsprechung ausreichend. Beabsichtigt der Mitarbeiter zu Hause zu bleiben, muss er dies seinem Arbeitgeber zuvor mitteilen. Es ist zwar nicht notwendig, dies schriftlich zu tun, wäre aber sinnvoll. Der Mitarbeiter muss angeben, für welchen Zeitraum in welcher Höhe sein Arbeitgeber ihm seinen Lohn schuldet. Es ist jedoch nicht zulässig, bei nur geringfügigen Lohnrückständen die Arbeitsleistung zu verweigern. Es kann gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen seine Mitarbeiter führen. Bei berechtigter Zurückbehaltung der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitslohn weiter zu zahlen. Mitarbeiter können sich für die Zeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts arbeitslos melden und trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I beanspruchen, dass im Wege der sogenannten Gleichwohlgewährung zu gewähren ist.

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