Urteile / Presse

UNTERNEHMEN INSOLVENT – WAS PASSIERT MIT MEINER ANZAHLUNG?

In wirtschaftlich angespannten Zeiten steigen die Insolvenzen. Besonders anfällig hierfür ist die Möbel- bzw. die Küchensparte. Haben Kunden Anzahlungen geleistet, müssen sie damit rechnen, dass sie diese - bis auf eine geringe Quote - abschreiben müssen. In Ausnahmefällen kann der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung der Insolvenz Herr des Geschehens ist und somit das Sagen hat, auf Vertragserfüllung bestehen und bei Ausgleich der offenen Rechnung die Ware ausliefern.
In den überwiegenden Fällen kann der Kunde jedoch seine bestellte Ware abschreiben und seine Anzahlung als Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Je nach Überschuldungsgrad kann er mit einer geringfügigen Erstattung, häufig zwischen 10 und 15 %, rechnen. Im worst case reichen die Einnahmen gerade einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. In die-sem Fall ist die gesamte Anzahlung verloren.

Was ist zu tun?
Schützen kann sich der Kunde, indem er Vorauszahlungen nur leistet, wenn das Unternehmen im Gegenzug hierfür eine Bankbürgschaft vorlegt. Im Insolvenzfall des Unternehmens haftet dann die Bank. Zumindest bei hohen Anzahlungen sollte der Kunde davon Gebrauch machen. Ggf. kann auch der Betriebsinhaber in Regress genommen werden.

Haftung
Bei Privatpersonen haftet der Schuldner mit seinem Fall persönlichen Vermögen. Handelt es sich um eine GmbH, haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen.
Ausnahme: Es ist ein Fall von Insolvenzverschleppung gegeben. In diesem Fall haftet der bzw. die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder Überschuldung vor-liegt.
Sobald das Unternehmen überschuldet oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, muss der Geschäftsführer unverzüglich, d. h., innerhalb einer Frist von drei Wochen, einen Insol-venzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Eine Insolvenzreife liegt nach § 17 InsO vor, wenn es der GmbH nicht mehr möglich ist, 90 % ihrer fälligen Zahlungsverpflichtungen inner-halb von drei Wochen nachzukommen.

Rechtliche Möglichkeiten
Als rechtliche Möglichkeiten ergeben sich - wie oben dargestellt - die persönliche Haftung entwe-der der Privatpersonen oder gegebenenfalls des/der Geschäftsführer.

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