Urteile / Presse

Teil 2: Trennung – was passiert mit der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus?

Eine Trennung funktioniert mehr schlecht als recht in den gemeinsamen 4 Wänden. Also zieht ein Ehepartner meist aus. Aber was passiert, wenn man sich nicht einigen kann? Kann man klagen? Und wie geht man mit dem Thema Hausverkauf um? Lassen Sie sich hierzu gerne von uns beraten.

Entweder hat man zusammen in der Ehe eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder man hat durch Kauf oder Neubau gemeinsames Eigentum geschaffen.

Wenn man sich nicht einigen kann, wer in der Wohnung oder dem Haus bleibt, dann muss schnell eine Lösung her.

Ist man (Mit-)mieter oder (Mit-)Eigentümer, so kann man selbstverständlich auch klagen. Wir stellen dann bei Gericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1361b BGB verankert ist:

  • § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
    (1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Das Gericht hat denn über die Frage der Nutzung der Wohnung oder des Hauses zu entscheiden. Dies ändert aber nichts an den Eigentumsverhältnissen.

Auch das Mietverhältnis wird dadurch nicht berührt. Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, sind beide auch weiterhin Mieter und jeder ist entsprechend zur Mietzahlung gegenüber dem Vermieter verpflichtet.

Wer ausgezogen ist, kann jedoch vom in der Wohnung verbleibenden Ex-Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen. Die ideelle Hälfte der Wohnung, die der Ausziehende dem Ex-Partner zur Nutzung überlässt, möchte er ihm in der Regel ja nicht umsonst überlassen. Denn die neue Wohnung will auch bezahlt werden.

Oft spielt hier dann aber die Frage des Trennungsunterhaltes auch noch eine Rolle. Wird die Nutzung der Wohnung bereits als Wohnvorteil einkommenserhöhend in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, so kann sie nicht noch gesondert als Zahlbetrag geltend gemacht werden.

Spätestens hier lohnt sich dann der Gang  zum Anwalt, damit man nicht doppelt zahlt.

Achtung: Wer freiwillig auszieht, verliert nach einem halben Jahr sein Rückkehrrecht! Auch zu dieser Thematik sollte man sich rechtzeitig beraten lassen!

Wie sieht es mit der Frage des Eigentums am gemeinsamen Haus aus?

Einer alleine kann hier gar nichts bewirken. Besteht gemeinsames Eigentum, macht es Sinn, eine gemeinsame Lösung zu finden – sei es in Form eines gemeinsamen Verkaufs oder der Übernahme des Miteigentumsanteils durch den jeweils anderen.

Selbstverständlich kann auch hier mit Hilfe anwaltlicher Beteiligung einiges gestaltet werden. Denn gerade beim Haus geht es schnell um viel Geld. Übernimmt ein Ehepartner den Eigentumsanteil des anderen, ist in der Regel ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Hier gilt es, hart und klar zu verhandeln und kein Geld zu verschenken.

Ihr Joker: Jeglicher Verkauf eines Miteigentumsanteils erfordert die Zustimmung des anderen Partners und das Objekt kann nur als Ganzes verkauft oder vermietet werden. Lässt sich überhaupt keine Einigung finden, darf auch ruhig einmal über die Frage der zwangsweisen gerichtlichen Auseinandersetzung (Zwangsversteigerung) nachgedacht werden. Gerne auch laut, manchmal kommt man dann doch plötzlich ein Stück weiter.

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