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Teil 1: Wer bekommt die Kinder nach der Trennung? | Scheidung mit Kind

Das Liebste im Leben sind den Eltern in der Regel ihre Kinder. Die gemeinsame Zeit mit den Kindern, die Fahrt zur Schule, dem Training oder die Hausaufgaben am Abend. Ist die Beziehung der Eltern gescheitert gibt es vieles zu regeln und zu organisieren. Vor allem aber steht schnell die Frage im Raum bei welchem Elternteil die Kinder in Zukunft leben sollen und wer, wann, wie oft sein Kind sehen wird.

Welcher Elternteil behält die Kinder nach der Trennung? Wer muss sich mit dem Umgangsrecht vertrösten und worauf achtet ein Gericht, wenn es über diese Frage entscheiden soll?

Entscheidend für die Frage, bei wem die Kinder in Zukunft ihren Lebensmittelpunkt haben, ist zunächst, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts. Dieses steht im Falle von in der Ehe geborenen Kindern grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Also sind auch beide Eltern berechtigt, über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden.

Scheidungskinder: Wer bekommt nach der Trennung die Kinder? Anwalt Celle: Jablonsky & Kollegen
Scheidungskinder: Die Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht kann im Streit zur Zerreißprobe werden. | Bildquelle: © Oksana Mizina, shutterstock.com

Wer sich hier im Falle einer Trennung einig ist und das Aufenthaltsbestimmungsrecht einvernehmlich intern auf ein Elternteil überträgt, spart sich das Gerichtsverfahren. Dann hat das Kind in Zukunft bei einem der Elternteile seinen Wohnsitz und der andere ist zum Umgang berechtigt.

Sind sich die Eltern jedoch uneinig, muss eine Entscheidung durch das Gericht herbeigeführt werden. Wer dann letztlich nach Trennung oder Scheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind erhält, entscheidet dann das Familiengericht.

Eine Besonderheit besteht bei nichtehelichen Kindern: Hier bleibt es bei der Alleinsorge der Mutter, sofern die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Eine Sorgeerklärung können die nicht miteinander verheirateten Eltern gegenüber dem Jugendamt bzw. einem Notar dahingehend abgeben, dass sie die Sorge für das gemeinsame Kind übernehmen wollen.

Sollte Streit zwischen den Eltern bestehen, so ist es aber auch dem bisher nicht Sorgeberechtigten möglich, einen Antrag bei Gericht auf Übertragung der Sorge zu stellen. Entscheidend ist das Kindeswohl. Wenn der bisher allein Sorgeberechtigte nicht dazu in der Lage ist, das Kindeswohl zu gewährleisten, dann kann das Sorgerecht auch auf den bisher nicht Berechtigten übertragen werden.

Das Gericht orientiert sich in seiner Entscheidung stets am Kindeswohl. Es prüft also, wer eher in der Lage ist, den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden.

Nicht zuletzt spielen für die Eltern jedoch oftmals auch Unterhaltsfragen in dieses Thema hinein. Schließlich versorgt der betreuende Elternteil die Kinder, indem er durch Wohnraum, einen vollen Kühlschrank und schicke Kleidung den sogenannten „Naturalunterhalt“ an die Kinder leistet – der Umgangsberechtigte hat gefühlt weniger von den Kindern, muss aber ebenso für deren Unterhalt sorgen. Und zwar durch Zahlung des sogenannten „Barunterhaltes“. Es kommt daher durchaus vor, dass die Frage der Unterhaltsverpflichtung insoweit auch Einfluss nimmt auf den Wunsch der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes.

Übrigens: Auch im Falle eines Umzuges des Elternteiles, bei dem das Kind lebt, bleibt es dabei, dass das Kindeswohl alleiniger Prüfungsmaßstab ist. Das heißt, dass das Gericht genau abwägt, ob der Umzug mit dem Kindeswohl vereinbar ist, da der gesetzlich vorgesehene Umgang beider Elternteile mit dem Kind dadurch schließlich gefährdet werden kann.

Letztlich treffen die Familiengerichte stets Einzelfallentscheidungen, da jede Lebenssituation individuell ist und daher auch individuell durch das Gericht zu bewerten ist.

Anwaltlicher Rat: Persönlich für Sie vor Ort

Haben Sie in Ihrem konkreten Fall Fragen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Umgangsrecht? Unsere Anwälte für Familienrecht in Celle und Bergen sind gern für Sie da.

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