Urteile / Presse

Streit über die Ferienregelung bei Auslandreisen

Die Ferienzeit rückt näher und damit auch die Reisezeit. Insbesondere bei Auslandsreisen kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den Eltern, wenn ein Elternteil mit einem Kind ins Ausland verreisen möchte, der andere dies aber nicht billigt. Es stellt sich dann die Frage, ob die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist oder nicht.

Bei normalen Urlaubsreisen ins europäische Ausland ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht notwendig, wenn im Urlaubsland stabile politische Verhältnisse herrschen. Derjenige Elternteil, der das Kind in dieser Zeit betreut, ist berechtigt, mit dem Kind auch ins europäische Ausland zu verreisen. Wo und in welcher Form diese gemeinsame Zeit mit dem Kind verbracht wird, liegt somit allein in der Verantwortung und im Ermessen des betreuenden Elternteils. Diese Zeit ist Teil des Ausgestaltungsrechtes des Umgangsrechts des Elternteils.

Anders gestaltet sich jedoch dann die Lage, wenn die Reise in ein Krisengebiet erfolgen soll. Dann bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils. In diesem Fall handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB und nicht mehr um eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Dies insbesondere dann, wenn eine konkrete Gefahr für das Kind besteht. Bei Versagung der Zustimmung zu dieser Reise kann im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung die Zustimmung des versagenden Elternteils durch das Gericht ersetzt werden.

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