Urteile / Presse

Rückgabe von Geschenken nach der Trennung

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Zuwendungen, die ein Partner dem anderen in einer ehelichen oder auch in einer nichtehelichen Beziehung macht, nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können. Hier gilt "geschenkt bleibt geschenkt".

"Eine Rückgabeverpflichtung besteht nur dann, wenn das Geschenk über das hinausgeht, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen und bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögenszuwachses führt.

Eine Rückforderung oder ein Ausgleichsanspruch kommt nach Ansicht des LG Köln nur in Betracht, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukomme".

(LG Köln, AZ: 3 O 280/16)

In dem vom LG Köln entschiedenen Fall konnte die Frau nach Beendigung der Beziehung den Pkw, der für sie während der Beziehung angeschafft wurde, damit sie nach dem Zusammenziehen beider Parteien ihre Arbeitsstätte erreichen konnte, behalten. Dabei sah das Landgericht Köln angesichts der Vermögensverhältnisse des Mannes in der Zuwendung des Pkws (vorliegend ein Mini) zwar eine teure, nicht aber eine für ihn finanziell besonders herausragende Leistung.

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