Rückerstattung des Eigenanteils bei Unbrauchbarkeit des eingesetzten Zahnersatzes
Patienten haben einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Zahnarzt eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Pflichtverletzung muss zu einem Schaden geführt haben. Eine Pflichtverletzung ist dann gegeben, wenn die Behandlung zum Behandlungszeitpunkt nicht nach dem anerkannten fachlichen Standard erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Zahnersatz eingesetzt wird, ohne vorherige Parodontosebehandlung oder eine röntgenologische Überprüfung unterlassen wurde, um festzustellen, ob der Zahnersatz ordnungsgemäß sitzt. In diesem Fall kann der Patient vom Zahnarzt den von ihm geleisteten Eigenanteil zurückverlangen, wenn die prothetische Leistung unbrauchbar gewesen ist oder der Patient durch die fehlerhafte Behandlung zusätzliche Kosten zu tragen hat. Gleiches gilt, wenn die Leistung für den Patienten nutzlos geworden ist. Auch in diesem Fall hat er einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Vergütung gemäß § 628 Abs. 2 BGB.