Urteile / Presse

Plastisch-Chirurgische Eingriffe nicht über Pauschalen abrechenbar

Ärzte dürfen für ihre Leistungen keine Pauschale in Rechnung stellen, sondern müssen ihre Leistungen nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen durch eine GmbH in Rechnung gestellt werden. Dies hat sowohl das Landgericht Köln als auch das Kammergericht Berlin entschieden. Insbesondere bei kosmetischen Eingriffen, bei denen keine medizinische Indikation zugrunde liegt und die deshalb nicht von der Krankenkasse übernommen werden, wie beispielsweise Brustvergrößerungen, Brustverkleinerungen, Fettabsaugungen, Nasenkorrekturen, Ohrenkorrekturen usw. werden öfter Pauschalvergütungen vereinbart. Dies ist nicht rechtens, die zugrundeliegende Liquidation hat vielmehr auf der Basis der GÖÄ zu erfolgen (so die Gerichte).

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