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Personalgespräch - Pflicht zur Teilnahme?

Personalgespräch - Pflicht zur Teilnahme?

Wenn Arbeitgeber Mitarbeiter zu einem Personalgespräch zitieren, stellt sich häufig die Frage, ob Mitarbeiter daran teilnehmen müssen.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis Personalgespräche anordnen kann — auch zu Kontrollzwecken. Für Mitarbeiter besteht insoweit grundsätzlich eine Teilnahmepflicht. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO berechtigt ihn, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Bedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder gesetzliche Vorschriften geregelt sind.

Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf die Ordnung und das Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb. So darf der Arbeitgeber Mitarbeiter beispielsweise dazu befragen, an welchem Tag und zu welcher Zeit ein Kundengespräch stattgefunden hat oder welche Arbeitsleistungen in der Vergangenheit erbracht wurden.

Mitarbeiter sind grundsätzlich gehalten, an solchen Gesprächen teilzunehmen. Dies gilt sowohl für anlasslose Mitarbeitergespräche in Form von Feedbackgesprächen als auch für Kritikgespräche.

Keine Teilnahmeverpflichtung besteht jedoch bei Personalgesprächen, die eine Kündigung oder Änderungskündigung zum Inhalt haben. Ebenso wenig unterliegen Gespräche über wesentliche Änderungen der Arbeitszeit, die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt sind, oder über eine Versetzung auf eine geringerwertige Position dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. An solchen Gesprächen müssen Mitarbeiter auch dann nicht teilnehmen, wenn sie während der Arbeitszeit stattfinden.

Erscheinen Mitarbeiter unentschuldigt nicht zu zulässigen Personalgesprächen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Abmahnung nach sich ziehen.

Besondere Regelungen gelten im Krankheitsfall: Während einer Arbeitsunfähigkeit kann die Teilnahme an einem Personalgespräch nur in engen Ausnahmefällen verlangt werden. Voraussetzung ist ein dringender betrieblicher Anlass. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber auf wichtige Informationen angewiesen ist, die er auf anderem Wege nicht erhalten kann. Zudem muss das Gespräch zeitlich auf das unbedingt Erforderliche beschränkt bleiben.

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