Urteile / Presse

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2020

Aktuell ist der zu zahlende Unterhalt seit dem 1.1.2020 wieder angestiegen. Als Unterhaltsberechtigter sollte man daher darauf achten, nun auch die Erhöhung beim
Unterhaltsverpflichteten anzufordern. Unterhaltsberechtigte sowie - verpflichtete sollten sich stets nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle orientieren. Dieser kann man entsprechend der Altersstufe des Kindes und der Einkommensstufe des Unterhaltsverpflichteten recht gut den zu zahlenden Kindesunterhalt entnehmen.

Grundsätzlich ist es jedoch oft ratsam, zur korrekten Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten einen Termin bei einem Anwalt zu vereinbaren. Denn für Laien ist schlecht feststellbar, wie hoch das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ausfällt. Das unterhaltsrelevante Einkommen bestimmt sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Verpflichteten abzüglich besonderer Belastungen. Zu der Frage, welche Belastungen - seien es Versicherungen oder Schulden - vom üblichen Nettoeinkommen vor Durchführung der Unterhaltsberechnung abzuziehen sind, gibt es vielfältige Rechtsprechung.

Wenden Sie sich daher gerne an uns, wenn Sie sich bei der Berechnung des korrekten Kindesunterhaltes unsicher sind. Wir helfen Ihnen gerne.

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