Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit
Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit
Wird eine Kündigung während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. D. h., dass der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Angabe von Kündigungsgründen aussprechen kann. Selbst, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, ist sie dennoch wirksam. Auch Krankheit schützt nicht vor der Wirksamkeit einer Kündigung, diese ist vielmehr auch bei der Erkrankung des Arbeitnehmers ohne Schwierigkeiten möglich.
Bei betriebsbedingten Kündigungen fallen, die erst vor kurzem eingestellten Mitarbeiter nicht unter die Sozialauswahl, sondern sind sie es, die als erstes gehen müssen.
Eine Ausnahme besteht während einer bestehenden Schwangerschaft. In diesem Fall ist die werdende Mutter auch in den ersten 6 Monaten ihres Beschäftigungsverhältnisses vor Kündigungen des Arbeitgebers allein aufgrund ihrer Schwangerschaft geschützt. Geregelt ist dies in § 17 MuSchG. Diese Regelung besteht unabhängig davon, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat, also wie lange die Mitarbeiterin bereits in der Firma tätig ist. Voraussetzung ist nur, dass die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden hat.
Wichtig zu wissen:
Die Mitarbeiterin muss binnen 2 Wochen nach Ausspruch der Kündigung dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen.
Der Betriebsrat muss lediglich informiert werden. Er hat kein Mitspracherecht. Über Hintergründe muss der Betriebsrat nicht aufgeklärt werden, es ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilt, dass die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht im Interesse des Betriebes liegt.
Ist eine Probezeit nicht vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Bei Vereinbarung einer Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit.