Urteile / Presse

Kündigung - was nun ?

Kündigung -was nun ?

Nach einer Kündigung stellt sich für Arbeitnehmer/in häufig die Frage, wie sie sich weiter verhalten sollen. Sollte die Kündigung aus Sicht des Mitarbeiters/in ungerechtfertigt sein, so sollte er binnen drei Monaten eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen und gegen die Kündigung vorgehen. Bis es zu einem abschließenden Urteil kommt, kann sehr viel Zeit vergehen. Es ist daher zu überlegen, ob der Mitarbeiter/in von sich aus verpflichtet ist, sich um eine alternative Stelle zu bemühen oder ob er abwarten kann, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung ergangen ist? Grundsätzlich sind Mitarbeiter/in verpflichtet, nach Zugang einer Kündigung sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis der Beendigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen, d. h., nach Zugang der Kündigung. Ansonsten muss die Meldung innerhalb von drei Monaten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Bei fristgemäßer Meldung bei der Agentur für Arbeit ist der Arbeitnehmer/in verpflichtet, Vermittlungsangebote wahrzunehmen, ansonsten kann ihm ein böswilliges Unterlassen vorgeworfen werden. Tut er das nicht, muss er sich den Verdienst, den er nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum endgültigen Abschluss des Gerichtsprozesses erzielen könnte, anrechnen lassen. Die Landesarbeitsgerichte sind in ihrer Rechtsprechung uneinheitlich. Einige Landesarbeitsgerichte lassen es ausreichen, wenn der Arbeitnehmer/in den Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit nachkommt. Anderenfalls werden gesetzliche Maßnahmen wie eine aktive Jobsuche. Zumutbare Vermittlungsangebote müssen angenommen werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, während der Kündigungsfrist eine neue Stelle anzunehmen.

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