Gemeinsames Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern
Nicht miteinander verheiratete Väter haben grundsätzlich einen Anspruch auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Zustimmung der Kindesmutter ist hierfür nicht erforderlich. Verweigert sie ihre Zustimmung, kann der Vater die gemeinsame Sorge beim zuständigen Familiengericht beantragen.
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist ausschließlich das Kindeswohl. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht die gemeinsame elterliche Sorge regelmäßig dem Interesse des Kindes, da sie dessen Beziehung zu beiden Elternteilen stärkt. Deshalb ist die gemeinsame Sorge grundsätzlich zu übertragen, sofern keine konkreten Gründe entgegenstehen.
Eine alleinige elterliche Sorge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zwischen den Eltern jegliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit fehlt und zu erwarten ist, dass das Kind hierdurch erheblich belastet wird. Dabei genügt bereits die ernsthafte Besorgnis einer zukünftigen Beeinträchtigung des Kindeswohls. Ziel ist es, das Kind vor andauernden elterlichen Konflikten und fortgesetzten gerichtlichen Auseinandersetzungen zu schützen.
Ob die gemeinsame elterliche Sorge im Einzelfall übertragen wird, hängt stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls ab. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die eigenen Rechte wirksam durchzusetzen.