Urteile / Presse

Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in einer Chat-Gruppe

(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.08.2023 2 AZR 17/23)

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Teilnehmern bestehenden privaten Chat-Gruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, muss mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
Nur in Ausnahmefällen kann er sich auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chat-Gruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz der Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das ist abhängig vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Gruppe.

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