Urteile / Presse

Fehlerhafter Blitzer Leiftec XV3

Wurden Sie geblitzt? Nicht selten kommt es vor, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus Unachtsamkeit überschritten wird und dann von der Ordnungsbehörde ein Bußgeldbescheid versendet wird. Dann stellt sich oft die Frage, ob die vorgenommene Messung ordnungsgemäß erfolgte. Unterschiedliche Messgeräte kommen dabei von den Behörden und der Polizei zum Einsatz. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass das von der Firma Leiftec hierzu verwendete Gerät „Leiftec XV3“ nicht ordnungsgemäß funktioniert, was die Firma letztendlich veranlasste, dieses aufgrund einer erhöhten Fehleranfälligkeit quasi aus dem Verkehr zu ziehen. So wurden die verwendenden Behörden und Dienststellen darüber informiert, mit diesem Messgerät keine weiteren Messungen im öffentlichen Straßenverkehr mehr vorzunehmen. Auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), welche grundsätzlich die Blitzgeräte in Zulassungsverfahren überprüft, informierte die Behörden, welche die Geschwindigkeits-überprüfungen vornehmen, über diesen Umstand. Für die Betroffenen gilt daher nunmehr genau zu prüfen, wenn sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, ob hier das Gerät „Leiftec XV3“ zur Anwendung gelangte, da dann gute Chancen bestehen könnten, erfolgreich gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Einige Gerichte haben deswegen bereits von uns geführte Verfahren zugunsten der Mandanten eingestellt.

Sind Sie zu schnell gefahren? Sobald Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Bußgeldstelle vorgeworfen werden sollte, lassen sie sich bitte unverzüglich rechtskundig beraten.

Denn bei Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt es immer wieder zu Fehlern bei der Anwendung und Auswertung der verwendeten Messgräte, die nur mit Hilfe eines Sachverständigen aufgedeckt werden können.

In diesem Zusammenhang wollen wir nicht unerwähnt lassen, dass durch den Verfassungsge-richtshof des Landes Rheinland-Pfalz bemängelt wurde, dass beim Einsatz des Geschwindigkeitsmessgerätes Poliscan FM 1 die Rohmessdaten nicht gespeichert werden und somit eine Überprüfung des Meßvorganges nicht möglich ist. Das schränkt, so der Verfassungsgerichts-hof des Landes Rheinland-Pfalz, die Betroffenen in ihren Grundrechten ein, so dass die Messungen gegebenenfalls nicht verwertbar sind. Auch hier lohnt es sich genauer hinzuschauen und auf jeden Fall Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

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