Erbrecht: „Wer muss die Beerdigungskosten tragen Hoferbe oder Erben der hoffreien Vermögens!“
Die Beerdigungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu tragen, wie es § 1968 BGB vorsieht. Dazu gehören alle angemessenen Ausgaben, die durch die Lebensstellung des Erblassers bedingt sind. Das umfasst beispielsweise Kosten für den Bestatter, das Grab, Feuerbestattungen, kirchliche und bürgerliche Trauerfeiern, Blumenschmuck, den Grabstein sowie die Erstbepflanzung.
Sollte es dem Erben nicht möglich sein, die Beerdigungskosten zu begleichen, oder falls kein Vermögen vorhanden ist, greift subsidiär die Haftung des unterhaltspflichtigen Verwandten gemäß § 1615 Absatz 2 BGB. Das gilt auch für Überführungskosten und die Ausstattung des Grabes.
Ein Hofübernehmer ist ebenfalls verpflichtet, die Beerdigungskosten für den Übergeber und dessen Ehegatten zu tragen, sofern der Hof das Hauptvermögen darstellte und das Altenteil die vollständige Versorgung sichern sollte.
Zusammengefasst bedeutet das: Der Erbe trägt die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB, und falls diese nicht eingetrieben werden können, haftet subsidiär der unterhaltspflichtige Verwandte gemäß § 1615 Absatz 2 BGB.