Erbrecht: „Vermögenswerte bei kinderlosen Ehepaaren“
Kinderlose Ehepaare sollten bei der Handhabung ihres Vermögens auch erbrechtliche Folgen mit im Blick haben. Verstirbt ein verheirateter Ehepartner kinderlos und leben seine Eltern noch, so sind diese als gesetzliche Erben der zweiten Ordnung erbberechtigt.
Besteht ein Testament zwischen den Eheleuten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, so haben die Eltern und falls ein Elternteil bereits vorverstorben ist, der überlebende Elternteil, einen Pflichtteilsanspruch. Wenn bspw. bei einem kinderlosen Ehepaar der Ehemann verstirbt und dessen Vater noch lebt, die Mutter jedoch vorverstorben ist, so hat der Vater des verstorbenen Sohnes einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 2 BGB, da er durch die Verfügung von Todes wegen usw.
Fazit: Kinderlosen Ehepaaren wird empfohlen, ein Testament aufzusetzen. Bei der Aufteilung ihres Vermögens sollten Sie darauf achten, dass Sie bei sämtlichen Vermögenswerten wie Immobilien, Konten, Aktienkonten, Fond-Anteilen usw. ihr Vermögen möglichst hälftig aufteilen.