Urteile / Presse

Erbrecht: „Strafklausel im Berliner Testament“

In Berliner oder gegenseitigen Testamenten häufig geregelt, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Nachkommen als Schlusserben vorgesehen sind.

Da das Berliner Testament in der Regel unabhängig von derartigen Testamenten geltend gemacht werden kann, enthalten diese häufig eine Strafklausel, dass für den Fall, dass eines der Kinder seinen Pflichtteil geltend macht, dieses wird nach dem Tod des überlebenden Ehegatten nur seinen Pflichtteil erhalten.

Eheleute wollen mit der Strafklausel erreichen, dass der Überlebende den Nachlass ungeschmälert und ungestört erhalten soll, um vermögensmäßig bestmöglich versorgt zu sein. Kinder sollen den überlebenden Elternteil durch Forderungen nach ihrem Erbteil nicht in finanzielle Schwierigkeiten bringen.

Häufiger haben die Pflichtteilsstrafklauseln auch den Zweck, für Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Schlusserben zu sorgen und denjenigen zu belohnen, der sich bei Eintritt des ersten Erbfalls „loyal“ verhält.

Sollten einzelne Kinder bereits zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten haben, muss sich dieses Kind diese Zuwendungen in der Regel nicht anrechnen lassen, es sei denn, bei Übergabe (Schenkung) ist ausdrücklich eine Anrechnung auf Pflichtteil oder Erbteilansprüche hingewiesen worden. Dabei empfiehlt es sich, bei der Schenkung, diesen Hinweis nicht nur mündlich zu erteilen, sondern möglichst auch zum Nachweiszwecken schriftlich festzuhalten.

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