Urteile / Presse

Das Coronavirus aus Arbeitnehmersicht - Was ist zu beachten?

Die Zahl der an Corona Infizierten steigt sprunghaft an und die Sorge um die Entwicklungen der kommenden Tage und Wochen ist spürbar: leere Regale im Supermarkt, abgesagte Veranstaltungen und die drohende Schließung von Schulen und Kindertagesstätten. Allein in Niedersachsen gibt es aktuell mehr als 100 bestätigte Infizierungen (Stand: 12.03.).

Für viele Arbeitnehmer*innen stellt sich aktuell die Frage wie sie sich selbst vor einer Ansteckung schützen können. Der Weg in die Arbeit – womöglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Kundenkontakt und der Kontakt zu Arbeitskollegen*innen bereiten immer mehr Beschäftigen Sorge. Dürfen beschäftige aus Angst sich am Coronavirus anzustecken daheimbleiben? Wer entscheidet, ob Angestellte im Homeoffice arbeiten? Wann muss eine Krankmeldung vorgelegt werden und welche Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber? Das Anwaltsteam der Kanzlei Jablonsky & Kollegen aus Celle verrät es Ihnen.

 

Darf ich aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernbleiben?

Es ist nicht erlaubt, aus Angst vor einer möglichen Ansteckung eigenmächtig zu Hause zu bleiben. Eine Befreiung von der Arbeitsleistung gibt es nur dann, wenn man tatsächlich erkrankt und damit arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, bei dem Verdacht auf Erkrankung Mitarbeiter nach Hause zu schicken. Darüber hinaus besteht auch – jedoch nur im Einverständnis und Genehmigung des Arbeitgebers – die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten. Eigenmächtiges zu Hause bleiben und Homeoffice ist nicht zulässig.

Lohnfortzahlung / Direktionsrecht und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Bei Erkrankung besteht ein Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei einem krankheitsbedingt erhöhten Ausfall der Belegschaft greift das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Um einen ungestörten Betriebsablauf sicherzustellen und dem damit einhergehenden Ausfall von Arbeitskräften im Betrieb entgegenzuwirken, kann er Überstunden anordnen bzw. Arbeitszeiten ausweiten.

Andererseits treffen den Arbeitgeber auch Fürsorgepflichten. Neben der Verpflichtung, erkrankte Mitarbeiter nach Hause zu schicken, hat er grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Verletzungs- und Krankheitsrisiken im Betrieb so gering wie möglich gehalten sind. Dazu gehören Informationen zu Husten- und Niesekette, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und - bei Kundenkontakten - auch die Bereitstellung von Atemschutzmasken, gegebenenfalls Handschuhen und sonstiger Schutzausrüstung.

Eine Verpflichtung, Dienstreisen durchzuführen, besteht nur solange keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder eine entsprechende Empfehlung der WHO oder des Robert-Koch-Institutes vorliegt bzw. die einzelnen Länder keine Ein- oder Ausreisebeschränkungen vorgenommen haben.

Sollte der Betrieb durch die Behörden wegen Quarantäne geschlossen werden oder ein/eine Mitarbeiter/in aus Quarantänegründen zuhause bleiben müssen, so hat der oder die Betroffene nach wie vor Anspruch auf Verdienstausfall. In diesem Fall ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig. Der Arbeitgeber erhält Lohnausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz ersetzt.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Trotz Corona sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Wenn nichts Gegenteiliges im Arbeitsvertrag geregelt ist, muss der "gelbe Schein" spätestens am vierten Tag dem Arbeitgeber vorliegen, wenn die Erkrankung länger als drei Tage andauert. Das Gesetz legt nicht Arbeitstage, sondern Kalendertage zugrunde, wobei jedoch bei einer Erkrankung am Mittwoch die AU-Bescheinigung spätestens am Montag dem Arbeitgeber vorliegen muss. Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, bei Verdacht auf Erkältungskrankheiten der oberen Atemwege sich vom Arzt per Telefon vorübergehend krankschreiben zu lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt für maximal 7 Tage und muss gleichwohl dem Arbeitgeber fristgemäß vorgelegt werden. Zu beachten ist, dass die Möglichkeit, sich per Telefon den „gelben Schein“ vom Arzt ausstellen zu lassen, nur vorübergehend für die Dauer von vier Wochen gilt.

Zudem besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Hier regelt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Dies bedeutet, dass noch vor Arbeitsbeginn eine Meldung entweder per Telefon, WhatsApp oder Fax dem Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit zugehen muss.

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