Urteile / Presse

Coronavirus - Wohin mit den Kindern?

Schließung von Schulen und Kitas in Niedersachsen

Ab Montag, den 16. März 2020 bleiben in Niedersachsen die Schulen sowie Kindergärten bis zum Ende der Osterferien geschlossen. Die vorübergehende Schließung stellt Eltern - insbesondere Eltern von Kleinkindern und jüngeren Schulkindern - wegen der fehlenden Betreuung oft vor große Probleme. Großeltern, die als Ausweichmöglichkeit in Betracht kämen, ist als besonders gefährdete Risikogruppe eine Betreuung nicht angeraten. Letztendlich wird häufig ein Elternteil die Betreuung übernehmen müssen.

Nach zur Zeit noch bestehender Rechtslage ist es Eltern jedoch nicht erlaubt, ohne Rücksprache und Zustimmung des Arbeitgebers einfach zu Hause zu bleiben. Es obliegt ihnen für eine Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Sie müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Nur dann, wenn die erforderliche Kinderbetreuung unter keinen zumutbaren Umständen zu gewährleisten ist, kann - sofern sich aus Arbeits- oder Tarifverträgen nichts Gegenteiliges ergibt - ein Elternteil von der Arbeitsleistung befreit sein (§ 275 Abs. 3 BGB). Urlaub muss in diesem Fall nicht genommen werden. Unter engen Voraussetzungen besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 616 BGB), jedoch nur für einen kurzen, begrenzten Zeitraum, in der Regel von 5 Tagen. Bestehen anderweitige Betreuungsmöglichkeiten und bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern, gilt dies als unentschuldigtes Fehlen. In diesem Fall entfällt ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Es bleibt jedoch zu hoffen, dass für die betroffenen Eltern, für deren Kinder keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht, Notgruppen eingerichtet werden. Auch vom Staat zusätzlich bezahlte Urlaubstage wären eine Option.

 

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