Urteile / Presse

Corona: Erstattung des entgangenen Gewinns auf Grund von Geschäftsschließung möglich?

So können Sie Ihre Verluste eindämmen.

Betriebs- oder Praxisinhaber, die ihren Betrieb oder ihre Praxis aufgrund behördlicher Anordnungen wegen Corona schließen mussten, haben möglicherweise einen Ersatzanspruch ihrer Kosten und ihres entgangenen Gewinns, wenn sie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben.

Eine Betriebsschließungsversicherung sichert Ertragsausfälle ab, die nach Schließung des versicherten Betriebes auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angefallen sind.

Bei Teilschließungen kann sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben, dass ebenfalls Versicherungsschutz besteht.

Unproblematisch ist dies, wenn explizit eine Deckung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz besteht. Eine solche Schließung wurde für Restaurants, Gaststätten, Hotels, Geschäfte oder beispielsweise für Friseure angeordnet. Aber auch, wenn der Infektionsschutz nicht explizit genannt und in die Versicherung eingeschlossen ist, lohnt sich eine Überprüfung, ob nicht gleichwohl ein Versicherungsschutz besteht. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.

Bei Praxisschließungen greift die Praxisausfallversicherung, sofern die Praxistätigkeit wegen Quarantäne unterbrochen worden ist. In diesem Fall trägt die Versicherung die fixen Betriebskosten.

Einzelhandel, Gastronomie, Touristik etc. – mit einer Betriebsschließungsversicherung können ggf. Umsatzverluste reduziert werden.
Einzelhandel, Gastronomie, Touristik etc. – mit einer Betriebsschließungsversicherung können ggf. Umsatzverluste reduziert werden.

Erkrankt der Betriebs- oder Praxisinhaber bzw. der Geschäftsführer und besteht eine gesonderte Ausfallversicherung bzw. eine Dread-Disease-Versicherung, so wird - sofern kein Pandemieausschluss in den Versicherungsbedingungen enthalten ist - der Einkommensausfall von der Versicherung übernommen.

Zu beachten sind jedoch Fristen, innerhalb derer die Schließung gemeldet werden muss. Je nach Versicherungsbedingungen muss die Meldung unverzüglich an den Versicherer erfolgen, oft muss auch eine entsprechende Meldung gegenüber den Behörden erfolgen.

Vorsicht ist geboten, wenn die Versicherung eine vergleichsweise Regelung anbietet. Bei Abschluss dieses Vergleiches sind alle Ansprüche abschließend geregelt, d. h., dass auch im Falle neuer Ausbrüche von COVID 19 oder Mutationen davon keine weiteren Ansprüche gegenüber der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden können.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und überprüfen gerne Ihren Versicherungsvertrag. Auch in Corona-Zeiten sind wir stets für Sie da und telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.

Sie können uns gerne auch Ihre Unterlagen per Post zusenden, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

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