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Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet – Textform ersetzt künftig vielfach Schriftform

In wichtigen Bereichen des Arbeitsrechts wird das sogenannte Schriftformerfordernis zukünftig durch die Textform ersetzt. In dem neuen Gesetz ist vorgesehen, dass der Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz künftig statt in Schriftform auch in Textform möglich ist. Durch eine weitere Änderung im Sozialgesetzbuch VI können zukünftig auch typische Befristungen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze wirksam in Textform ver-einbart werden. Auch Arbeitszeugnisse können in elektronischer Form erstellt werden. Durch das Nachweisgesetz wurde bislang vorgegeben, dass Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbe-dingungen schriftlich festzuhalten haben.
Das beschlossene Bürokratieentlastungsgesetz umfasst insbesondere die vom Bundesjustizminister angekündigte Ersetzung der Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform. Die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen können nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nachweisgesetz neuer Form in Textform (§ 126 BGB) abgefasst und elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass das Dokument für die Arbeitnehmerinnen oder den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Nur für die Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt das Schriftformerfordernis bestehen. Hierzu zählen etwa Unternehmen des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Speditions-/Transportgewerbes und der Fleischwirtschaft.
Auch die in Arbeitsverträgen übliche Befristung auf das Erreichen der Regelaltersgrenze wird künftig wirksam in Textform vereinbart werden können. § 41 Abs. 2 SGB VI neue Fassung.
Für Befristungen nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz wird weiterhin die Schriftform verlangt. Alternativ ist nur die praktisch kaum relevante elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig.

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