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Änderung des Mutterschutzgesetzes - Wissenswertes bei Fehlgeburten

Änderung des Mutterschutzgesetzes - Wissenswertes bei Fehlgeburten

Erweiterungen des gesetzlichen Mutterschutzes nach einer Fehlgeburt.

Zum 01.06.2025 ist eine Änderung des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Danach erhalten Frauen, die ab der 13. Woche ihrer Schwangerschaft eine Fehlgeburt erleiden einen Anspruch auf Mutterschutz mit entsprechenden Mutterschaftsleistungen. Geltend Nach dem neuen Gesetz gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Je länger die Schwangerschaft andauerte, desto länger ist auch die entsprechende Schutzfrist:

 

Fehlgeburt ab der 13. Woche: Bis zu zwei Wochen Mutterschutz

Fehlgeburt ab der 17. Woche: Bis zu sechs Wochen Mutterschutz

Fehlgeburt ab der 20. Woche: Bis zu acht Wochen Mutterschutz

 

Während der Schutzfristen dürfen Frauen nicht beschäftigt werden. Eine Beschäftigung kann nur erfolgen, sofern die Frau dies ausdrücklich wünscht. Eine Einverständniserklärung dazu kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Dies gilt auch für Frauen, die selbstständig tätig und gesetzlich krankenversichert sind. Lediglich Selbstständige die Privat-Versichert sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.

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