Urteile / Presse

Haftungsumfang bei Hinzuziehung eines weiteren Facharztes BGB §§ 280 I ,630 a I, II, D630 h V

Ein Arzt darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Befunde eines hinzugezogenen Facharztes verlassen, solange diese nicht offensichtlich fehlerhaft und unplausibel sind. Das hat das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 16.07.2019 so entschieden. Danach ist ein Arzt grundsätzlich nur für sein Fachgebiet verantwortlich und darf auf das sorgfältige Arbeiten des jeweils anderen Arztes in dessen Fachgebiet Vertrauen. Im zugrunde liegenden Urteil hat ein niedergelassener Facharzt für Orthopädie einen Bruch einer Pedikelschraube, die dem Kläger in einem Krankenhaus im Wirbelbereich implantiert wurden, übersehen, nachdem der Kläger gestürzt war. Statt des Pedikel-Schraubenbruch diagnostizierte er eine Lumboischialgie und verschrieb neben Lendenwirbelsäulen Bandagen Medikamente. Bei seiner Diagnose stützte sich der Orthopäde auf die Befundung des von ihm hinzugezogenen Radiologen, die fehlerhaft gewesen ist. Wegen der fehlerhaften vor Befundung kann dem Orthopäden doch kein Vorwurf gemacht werden, so das OLG Frankfurt. Schadensersatzansprüche hat das OLG deshalb verneint und ausgeführt, dass der überweisende Orthopäde die Befunde des Radiologen nur auf Plausibilität überprüfen muss. Solange keine offensichtlichen Qualitätsmängel oder Fehlleistungen für ihn erkennbar sind, besteht auch keine gegenseitige Überwachungspflicht. Es gilt das sogenannte Vertrauensgrundsatz. Es ist nicht unüblich, dass für eine Diagnosestellung mehrerer Ärzte hinzugezogen werden, so beispielsweise Laborbefunde oder-wie im vorliegenden Fall-Röntgen Bilder oder CT und MRT-Aufnahmen. Auch wenn Patienten zur Weiterbehandlung an andere Facharztrichtungen überwiesen werden. Auch hier gilt das oben Gesagte.

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