Veröffentlichungen
Das allgemeine Diskriminierungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz) im Jahr 2011 und die damit verbundenen Anforderungen an den Arbeitgeber
Immer wieder werden wir nach den Auswirkungen, die das allgemeine Diskriminierungsgesetz für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit sich bringt, befragt. Ob Hannover oder Hamburg, ob
Düsseldorf oder Stuttgart – überall stellt sich die Frage nach Diskriminierung am Arbeitsplatz. Liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsgesetz vor, so kann der Betroffene unter
Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld einklagen. Wir haben bereits diverse Prozesse bundesweit erfolgreich geführt. So ist
beispielsweise bei Nichteinstellung ein Ersatzanspruch von bis zu 3 Monatsgehältern möglich.
Die Grundlage hierfür wurde nach langwierigen politischen Diskussionen am 18.08.2006
geschaffen, als das Gleichstellungsgesetz oder Antidiskriminierungsgesetz, wie es auch genannt wird, in Kraft trat.
Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen
der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Damit werden
seitdem an den Arzt oder die Klinik als Arbeitgeber in allen Bereichen des Arbeitslebens neue, erhöhte Anforderungen gestellt. Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, Diskriminierung und
ungleiche Behandlung in seiner Praxis zu verhindern. Dies umfasst sowohl die Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, wie auch Vereinbarungen und
Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie den beruflichen Aufstieg. Bei Kündigungen gelten jedoch weiterhin die Bestimmungen zum allgemeinen und
besonderen Kündigungsschutz, wie z. B. das Verbot der Kündigung von Schwangeren.
Ungleichbehandlungen sind grundsätzlich unzulässig. Doch keine Regel ohne Ausnahme. So kann eine
Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie angemessen und erforderlich ist. Es ist z. B. zulässig, schwerbehinderte Menschen gegenüber anderen Mitarbeitern zu bevorzugen,
ohne dass dadurch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird. Als zulässig zu erachten dürfte auch die Förderung einer Frauenquote z. B. in einem Krankenhaus sein oder bevorzugt
Langzeitarbeitslose mit einem Alter von mehr als 45 Jahren einzustellen. Unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Eingliederung von älteren Beschäftigten ist eine solche Einstellungspolitik
nicht zu beanstanden.
Möglich wäre danach auch, nur Arbeitnehmer mit angemessenen deutschen Sprachkenntnissen einzustellen, wenn die Anforderungen der Praxis oder des Krankenhauses
dies erfordern.
Verboten ist danach jedoch eine unterschiedliche Entlohnung ohne sachlichen Grund, indem einzelnen Kollegen/Kolleginnen beispielsweise ein geringeres Weihnachtsgeld
gezahlt wird.
Insbesondere bei der Stellenausschreibung ist mithin Vorsicht geboten. Eine Stellenausschreibung sollte immer neutral formuliert sein hinsichtlich aller Kriterien, die
im Gleichbehandlungsgesetz erwähnt werden. Dies gilt ganz besonders für das Geschlecht. Auch die Auswahl der Bewerber sollte sich an Leistungs- und Qualifikationsgesichtspunkten
orientieren, so dass eine sachliche Begründung der Auswahlentscheidung möglich ist. Dies soll an den nachfolgenden Beispielen verdeutlicht werden:
Ein Arbeitgeber schreibt eine
Stelle aus, wonach die Bewerber fließend deutsch sprechen müssen. Diese Bestimmung ist neutral. Alle, die fließend deutsch sprechen, können sich bewerben. Diese Bestimmung schließt aber z.
B. Türken - Merkmal: ethnische Herkunft -, insbesondere aber türkische Frauen - Merkmal: Geschlecht - deshalb aus, weil diese aus vielfältigen Gründen keinen ausreichenden Zugang zur
deutschen Sprache finden. Damit kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen.
Hinsichtlich des Alters und der Berufserfahrung dürften zwar Mindestanforderungen gestellt werden,
diese sind jedoch kritisch zu begutachten, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:
Die Beförderungsstelle Oberarzt/Oberärztin wird ausgeschrieben. Danach muss der Bewerber bzw. die
Bewerberin eine 20-jährige Berufserfahrung haben. Diese Ausschreibung ist neutral formuliert: Alle Arbeitnehmer mit einer 20-jährigen Berufserfahrung können sich bewerben. Da aber davon
ausgegangen wird, dass ein Arzt erst mit mindestens 25 sein Staatsexamen abgelegt hat, müsste er mindestens 45 Jahre alt sein, um die Stelle zu erhalten. Damit kann eine mittelbare
Diskriminierung vorliegen, wenn ein 40-jährigerer Mitarbeiter sich um die Stelle bemüht.
Weiteres Beispiel:
Bei der Berechnung des Dienstalters werden Teilzeitbeschäftigungen
vollständig ausgeschlossen. Hiervon sind in weit höherem Umfang weibliche Arbeitnehmer als männliche Mitarbeiter betroffen. Nur wenn dieser Ausschluss der Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes zu tun hat, verstößt diese Regelung nicht gegen das Verbot
der mittelbaren Diskriminierung.
Sanktionen:
Bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz hat der betroffene Arbeitnehmer sowohl einen Schadensersatzanspruch als auch
ein Beschwerde- und Leistungsverweigerungsrecht. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht jedoch nur dann, wenn eine einzelfallbezogene Benachteiligung dazu Anlass gibt. Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber auf eine Beschwerde nicht ausreichend reagiert oder bei einer Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzten selbst.
Verweigert ein Arbeitnehmer fälschlicherweise seine Arbeit unter Hinweis auf sein Verweigerungsrecht ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn abzumahnen und im Wiederholungsfall
verhaltensbedingt zu kündigen. Vor diesem Hintergrund sollte seitens des Arbeitnehmers von der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechtes Abstand genommen, da es risikobehaftet ist.
Schadensersatzansprüche:
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Neben einem
Schaden, der kein Vermögensschaden ist, ist mithin eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, vergleichbar einem Schmerzensgeld. Dieser nicht vermögensrechtliche Schaden entspricht
den Regelungen in anderen EU-Staaten. In Irland wurden beispielsweise bis zu sechs Jahresgehälter für Geschlechtsdiskriminierung zugesprochen. In Dänemark wurden einer schwangeren Frau
sechs Monatsgehälter als Schadensersatz zugesprochen, weil sie nach drei Monaten ihre auf sechs Monate befristete Stelle wegen Schwangerschaft verlor. Das BVerfG hatte in einem Urteil
bereits im Jahre 1993 über einen Anspruch auf sechs Monatsgehälter für den immateriellen Schadensersatz zu entscheiden, weil eine Bewerberin wegen ihres Geschlechtes abgelehnt worden war.
Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot müssen jedoch in der Regel gem. § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht und binnen drei weiterer Monate eingeklagt
werden.
Was soll man also unternehmen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen? Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, nicht nur eigene, sondern auch die
Benachteiligung durch Mitarbeiter oder Dritte zu unterbinden. Es empfiehlt sich eine umfassende Schulung der Mitarbeiter zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen. Sollte es doch
zu einer Benachteiligung eines Mitarbeiters durch Kollegen kommen, so kann dem durch geeignete Maßnahmen wie beispielsweise eine Abmahnung, einer Versetzung oder sogar einer Kündigung
entgegengewirkt werden.
Oftmals wird die Frage der Diskriminierung auch im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen relevant. Hier sollte der Arbeitgeber auf eine sorgfältige
Dokumentation der Gründe, die zur Kündigung geführt haben, achten. Eine solche ist unerlässlich, um eventuelle Diskriminierungsvorwürfe entkräften zu können.
Im Nachfolgenden wird
in einer tabellarischen Aufstellung beispielhaft erläutert, was zulässig ist und was verboten.
AGG-Todsünden und Ausnahmen
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VERBOT |
AUSNAHMEN |
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Rasse
A-GmbH sucht
„weißhäutigen Menschen“ |
Keine Ausnahme möglich.
Absolutes Tabu - Ausnahme ggfs. Werbekampagne |
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ethnische Herkunft
Türkischer Bäckereibetrieb sucht türkischstämmige Arbeitnehmer
|
X-GmbH sucht Assistenz
der Geschäftsführung, der/die „die deutsche Sprache in
Wort und Schrift perfekt beherrscht“.
Migrationsverband für
türkische Arbeitnehmer sucht türkischen Mitarbeiter
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Religion
Umfasst auch die Fragen
nach der Bereitschaft sonntags zu arbeiten.
Beispiel: Diakonie sucht „dem christlichen Glauben angehörige Reinigungskraft“
|
Die Diakonie sucht konfessionsangehörige Pflegekräfte für die Hospizarbeit |
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Geschlecht
Stellenausschreibung als Sekretärin (nur für Frauen)
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Werbeagentur sucht im Hinblick auf Anforderungen einer Kampagne „männliches Model“. |
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Alter
Umfasst auch Frage nach
Geburtsdatum und Behinderung.
Gestaffeltes Gehalt, gestaffelter Urlaubsanspruch nach Lebensalter. Gesuch nach „jungem bzw. junger Mitarbeiter/in |
Gesuch nach Personalleiter/in. . „Voraussetzung ist eine langjährige
Tätigkeit in vergleichbarer
Position und ein Alter von mindestens 40
Jahren“.
|
|
Behinderung
Umfasst auch Frage nach
Schwerbehindertenausweis.
A-GmbH sucht
„körperlich und geistig bewegliche Mitarbeiter/in“. |
Die A-GmbH sucht
Sekretär/in. „Behinderte werden bei gleicher
Qualifikation bevorzugt eingestellt“.
|
|
Sexuelle Identität
Beispiel: Fitnessstudio
sucht „heterosexuelle/n Trainer/in“. |
Die katholische
Frauenberatungsstelle „sucht verheiratete/n Berater/in“. |
Ebenso können bestimmte Fragen im Rahmen eines Einstellungsgespräches bereits einen Verstoß gegen das Diskriminierungsgesetz darstellen:
Zulässigkeit von Bewerbungsfragen
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Maßnahme |
Zulässig |
nicht zulässig
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zweifelhaft |
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Hinweis, bei Bewerbung Photo
einzureichen |
X nur wenn Geschlecht oder Hautfarbe
für Tätigkeit notwendig |
X |
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Personelle Maßnahme |
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Personalfragebögen; Frage nach |
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Schwangerschaft |
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X |
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Familienstand |
|
X |
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Schwerbehinderung |
|
X |
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Religionsgemeinschaft |
X bei Religions-gemeinschaft |
X |
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Hautfarbe |
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X |
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Geschlecht |
X wenn bestimmtes Geschlecht für
Tätigkeit notwendig (Bardame, Dessous)
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X |
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Staatsangehörigkeit |
X nur wegen Arbeitserlaubnis |
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Sprachkenntnisse |
X je nach Tätigkeit |
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nach Krankheiten |
X wenn Krankheiten dazu führen, das AN
Tätigkeit nicht ausüben kann |
X Es kann eine Benachteiligung wegen
einer Behinderung vorliegen. |
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Vorstrafen |
X wenn einschlägig, falls für das
Arbeitsverhältnis von Bedeutung (Kassierer) |
X |
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nach Partei- oder Gewerkschafts-
zugehörigkeit |
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X |
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nach Kindern |
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X weil Rückschluss auf sexuelle
Identität |
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Befristung wegen: |
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Rentenbezug |
X |
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sonstige Befristung mit sachlichen
Grund |
X |
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sonstige Befristung ohne sachlichen
Grund |
X bei Neueinstellungen |
X wenn für spezielle Tätigkeit
eingestellt wird, für die i.D. Regel überwiegend Frauen od.
Männer eingestellt werden |
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Alter 58, § 14 Abs. 3 TzBfG |
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X |
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Befristung als solche |
X |
X wenn ganz überwiegend Frauen bzw.,
Männer befristet beschäftigt werden. |
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