Sonntag, 19. Mai 2013   

Veröffentlichungen

Das allgemeine Diskriminierungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz)
im Jahr 2011 und die damit verbundenen Anforderungen
an den Arbeitgeber

Immer wieder werden wir nach den Auswirkungen, die das allgemeine Diskriminierungsgesetz für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit sich bringt, befragt. Ob Hannover oder Hamburg, ob Düsseldorf oder Stuttgart – überall stellt sich die Frage nach Diskriminierung am Arbeitsplatz. Liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsgesetz vor, so kann der Betroffene unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld einklagen. Wir haben bereits diverse Prozesse bundesweit erfolgreich geführt. So ist beispielsweise bei Nichteinstellung ein Ersatzanspruch von bis zu 3 Monatsgehältern möglich.

Die Grundlage hierfür wurde nach langwierigen politischen Diskussionen am 18.08.2006 geschaffen, als das Gleichstellungsgesetz oder Antidiskriminierungsgesetz, wie es auch genannt wird, in Kraft trat.

Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Damit werden seitdem an den Arzt oder die Klinik als Arbeitgeber in allen Bereichen des Arbeitslebens neue, erhöhte Anforderungen gestellt. Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, Diskriminierung und ungleiche Behandlung in seiner Praxis zu verhindern. Dies umfasst sowohl die Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, wie auch Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie den beruflichen Aufstieg. Bei Kündigungen gelten jedoch weiterhin die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz, wie z. B. das Verbot der Kündigung von Schwangeren.

Ungleichbehandlungen sind grundsätzlich unzulässig. Doch keine Regel ohne Ausnahme. So kann eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie angemessen und erforderlich ist. Es ist z. B. zulässig, schwerbehinderte Menschen gegenüber anderen Mitarbeitern zu bevorzugen, ohne dass dadurch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird. Als zulässig zu erachten dürfte auch die Förderung einer Frauenquote z. B. in einem Krankenhaus sein oder bevorzugt Langzeitarbeitslose mit einem Alter von mehr als 45 Jahren einzustellen. Unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Eingliederung von älteren Beschäftigten ist eine solche Einstellungspolitik nicht zu beanstanden.

Möglich wäre danach auch, nur Arbeitnehmer mit angemessenen deutschen Sprachkenntnissen einzustellen, wenn die Anforderungen der Praxis oder des Krankenhauses dies erfordern.

Verboten ist danach jedoch eine unterschiedliche Entlohnung ohne sachlichen Grund, indem einzelnen Kollegen/Kolleginnen beispielsweise ein geringeres Weihnachtsgeld gezahlt wird.

Insbesondere bei der Stellenausschreibung ist mithin Vorsicht geboten. Eine Stellenausschreibung sollte immer neutral formuliert sein hinsichtlich aller Kriterien, die im Gleichbehandlungsgesetz erwähnt werden. Dies gilt ganz besonders für das Geschlecht. Auch die Auswahl der Bewerber sollte sich an Leistungs- und Qualifikationsgesichtspunkten orientieren, so dass eine sachliche Begründung der Auswahlentscheidung möglich ist. Dies soll an den nachfolgenden Beispielen verdeutlicht werden:

Ein Arbeitgeber schreibt eine Stelle aus, wonach die Bewerber fließend deutsch sprechen müssen. Diese Bestimmung ist neutral. Alle, die fließend deutsch sprechen, können sich bewerben. Diese Bestimmung schließt aber z. B. Türken - Merkmal: ethnische Herkunft -, insbesondere aber türkische Frauen - Merkmal: Geschlecht - deshalb aus, weil diese aus vielfältigen Gründen keinen ausreichenden Zugang zur deutschen Sprache finden. Damit kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen.

Hinsichtlich des Alters und der Berufserfahrung dürften zwar Mindestanforderungen gestellt werden, diese sind jedoch kritisch zu begutachten, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:

Die Beförderungsstelle Oberarzt/Oberärztin wird ausgeschrieben. Danach muss der Bewerber bzw. die Bewerberin eine 20-jährige Berufserfahrung haben. Diese Ausschreibung ist neutral formuliert: Alle Arbeitnehmer mit einer 20-jährigen Berufserfahrung können sich bewerben. Da aber davon ausgegangen wird, dass ein Arzt erst mit mindestens 25 sein Staatsexamen abgelegt hat, müsste er mindestens 45 Jahre alt sein, um die Stelle zu erhalten. Damit kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn ein 40-jährigerer Mitarbeiter sich um die Stelle bemüht.

Weiteres Beispiel:

Bei der Berechnung des Dienstalters werden Teilzeitbeschäftigungen vollständig ausgeschlossen. Hiervon sind in weit höherem Umfang weibliche Arbeitnehmer als männliche Mitarbeiter betroffen. Nur wenn dieser Ausschluss der Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes zu tun hat, verstößt diese Regelung nicht gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung.

Sanktionen:

Bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz hat der betroffene Arbeitnehmer sowohl einen Schadensersatzanspruch als auch ein Beschwerde- und Leistungsverweigerungsrecht. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht jedoch nur dann, wenn eine einzelfallbezogene Benachteiligung dazu Anlass gibt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber auf eine Beschwerde nicht ausreichend reagiert oder bei einer Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzten selbst. Verweigert ein Arbeitnehmer fälschlicherweise seine Arbeit unter Hinweis auf sein Verweigerungsrecht ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn abzumahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt zu kündigen. Vor diesem Hintergrund sollte seitens des Arbeitnehmers von der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechtes Abstand genommen, da es risikobehaftet ist.

Schadensersatzansprüche:

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Neben einem Schaden, der kein Vermögensschaden ist, ist mithin eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, vergleichbar einem Schmerzensgeld. Dieser nicht vermögensrechtliche Schaden entspricht den Regelungen in anderen EU-Staaten. In Irland wurden beispielsweise bis zu sechs Jahresgehälter für Geschlechtsdiskriminierung zugesprochen. In Dänemark wurden einer schwangeren Frau sechs Monatsgehälter als Schadensersatz zugesprochen, weil sie nach drei Monaten ihre auf sechs Monate befristete Stelle wegen Schwangerschaft verlor. Das BVerfG hatte in einem Urteil bereits im Jahre 1993 über einen Anspruch auf sechs Monatsgehälter für den immateriellen Schadensersatz zu entscheiden, weil eine Bewerberin wegen ihres Geschlechtes abgelehnt worden war.

Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot müssen jedoch in der Regel gem. § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht und binnen drei weiterer Monate eingeklagt werden.

Was soll man also unternehmen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen? Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, nicht nur eigene, sondern auch die Benachteiligung durch Mitarbeiter oder Dritte zu unterbinden. Es empfiehlt sich eine umfassende Schulung der Mitarbeiter zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen. Sollte es doch zu einer Benachteiligung eines Mitarbeiters durch Kollegen kommen, so kann dem durch geeignete Maßnahmen wie beispielsweise eine Abmahnung, einer Versetzung oder sogar einer Kündigung entgegengewirkt werden.

Oftmals wird die Frage der Diskriminierung auch im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen relevant. Hier sollte der Arbeitgeber auf eine sorgfältige Dokumentation der Gründe, die zur Kündigung geführt haben, achten. Eine solche ist unerlässlich, um eventuelle Diskriminierungsvorwürfe entkräften zu können.

Im Nachfolgenden wird in einer tabellarischen Aufstellung beispielhaft erläutert, was zulässig ist und was verboten.

AGG-Todsünden und Ausnahmen

VERBOT

AUSNAHMEN

Rasse

A-GmbH sucht „weißhäutigen Menschen“

Keine Ausnahme möglich. Absolutes Tabu - Ausnahme ggfs. Werbekampagne

ethnische Herkunft

Türkischer Bäckereibetrieb sucht türkischstämmige Arbeitnehmer

X-GmbH sucht Assistenz der Geschäftsführung, der/die „die deutsche Sprache in Wort und Schrift perfekt beherrscht“.

Migrationsverband für türkische Arbeitnehmer sucht türkischen Mitarbeiter

Religion

Umfasst auch die Fragen nach der Bereitschaft sonntags zu arbeiten.

Beispiel: Diakonie sucht „dem christlichen Glauben angehörige Reinigungskraft“

Die Diakonie sucht konfessionsangehörige Pflegekräfte für die Hospizarbeit

Geschlecht

Stellenausschreibung als Sekretärin
(nur für Frauen)

Werbeagentur sucht im Hinblick auf Anforderungen einer Kampagne „männliches Model“.

Alter

Umfasst auch Frage nach Geburtsdatum und Behinderung.

Gestaffeltes Gehalt, gestaffelter Urlaubsanspruch nach Lebensalter.
Gesuch nach „jungem bzw. junger Mitarbeiter/in

Gesuch nach Personalleiter/in. . „Voraussetzung ist eine langjährige
Tätigkeit in vergleichbarer Position und ein Alter von mindestens 40 Jahren“.

Behinderung

Umfasst auch Frage nach Schwerbehindertenausweis.

A-GmbH sucht „körperlich und geistig bewegliche Mitarbeiter/in“.

Die A-GmbH sucht Sekretär/in. „Behinderte werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt“.

Sexuelle Identität

Beispiel: Fitnessstudio sucht „heterosexuelle/n Trainer/in“.

Die katholische Frauenberatungsstelle „sucht verheiratete/n Berater/in“.

Ebenso können bestimmte Fragen im Rahmen eines Einstellungsgespräches bereits einen Verstoß gegen das Diskriminierungsgesetz darstellen:

Zulässigkeit von Bewerbungsfragen

Maßnahme

Zulässig

nicht zulässig

zweifelhaft

Hinweis, bei Bewerbung Photo einzureichen

X  nur wenn Geschlecht oder Hautfarbe für Tätigkeit notwendig

X

 

Personelle Maßnahme

 

 

 

Personalfragebögen; Frage nach

 

 

 

Schwangerschaft

 

X

 

Familienstand

 

X

 

Schwerbehinderung

 

X

 

Religionsgemeinschaft

X bei Religions-gemeinschaft

X

 

Hautfarbe

 

X

 

Geschlecht

X wenn bestimmtes Geschlecht für Tätigkeit notwendig (Bardame, Dessous)

X

 

Staatsangehörigkeit

X nur wegen Arbeitserlaubnis

 

 

Sprachkenntnisse

X je nach Tätigkeit

 

 

nach Krankheiten

X wenn Krankheiten dazu führen, das AN Tätigkeit nicht ausüben kann

X Es kann eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vorliegen.

 

Vorstrafen

X wenn einschlägig, falls für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung (Kassierer)

X

 

nach Partei- oder Gewerkschafts-
zugehörigkeit

 

X

 

nach Kindern

 

X weil Rückschluss auf sexuelle Identität

 

Befristung wegen:

 

 

 

Rentenbezug

X

 

 

sonstige Befristung mit sachlichen Grund

X

 

 

sonstige Befristung ohne  sachlichen Grund

X bei Neueinstellungen

X wenn für spezielle Tätigkeit eingestellt wird, für die i.D. Regel überwiegend Frauen od. Männer eingestellt werden

 

Alter 58, § 14 Abs. 3 TzBfG

 

 

X

Befristung als solche

X

X wenn ganz überwiegend Frauen bzw., Männer befristet beschäftigt werden.

 

 

© 2010 - 2013 Rechtsanwaltskanzlei H. Jablonsky & Koll. • Impressum • Haftungsausschluss •