Dienstag, 07. Februar 2012   

Aktuelle Informationen - Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

OVG erkennt Fahrzeiten als Arbeitszeiten an

In einem Berufungsverfahren hat jetzt ein Beamter im Mautkontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr vom Oberverwaltungsgericht eine Arbeitszeitgutschrift für seine Fahrzeiten zum Dienst zugesprochen bekommen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, über die vom Bundesamt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist noch nicht entschieden worden.

Der Dienstherr hatte Ort und Zeit der Dienstleistung durch Dienstpläne geregelt, die Anfahrt zum Dienst mit dem speziell für den Mautkontrolldienst ausgerüsten Fahrzeug dabei jedoch nicht berücksichtigt. Das Gericht hat dagegen entschieden, daß bereits die Anfahrt objektiv Dienst im arbeitsrechtlichen Sinne sei. Für den Kläger als Beamter sei der geleistete Zusatzdienst zwar keine Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, er müsse also nicht finanziell abgegolten werden, wohl aber durch Freizeit.

Dabei ist nicht jede Inanspruchnahme eines Beamten durch seinen Dienstherrn bereits Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinn. So werden z.B. Reisezeiten normalerweise nicht als Arbeitszeit angerechnet.

Entscheidend ist, welche Aufgaben dem Beamten in seinem konkreten Amt zur Erledigung übertragen worden sind. Hier waren zwar die Vor- und Nachbereitungszeiten zum Hoch- und Runterfahren des Kontrollsystems im Fahrzeug in der Dienstpostenbeschreibung nicht erwähnt, wohl aber in den Erläuterungen detailliert beschrieben. Das Fahrzeug war damit nicht nur ein austauschbares Transportmittel, um den Beamten von der Wohnung zum Dienstort zu bringen, sondern mit seiner speziellen technischen Ausrüstung ein Arbeitsmittel, die Fahrt zum Dienstort auf der Autobahn objektiv ein Dienstgeschäft. Das Gericht vergleicht die Fahrt auch mit der Fahrt zu einem Software-Update des Mautsystems, die als Arbeitszeit ausdrücklich anerkannt war.

Mit diesem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeknüpft, der für Krankenhausärzte entschieden hatte, dass der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu vergüten sei. Der Gerichtshof hatte seinerzeit darauf abgestellt, dass charakteristische Merkmale von Arbeitszeit gegeben seien, wenn der Arzt sich an einem vom Arbeitgeber festgelegtem Ort aufhalten und zur Verfügung stehen muss. Ebenso war es in diesem Fall, bei dem bereits während der Anfahrt zur Autobahn und bei der Rückfahrt das Mautkontrollsystem nach den Vorgaben des Arbeitgebers aktiviert und deaktiviert werden musste.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts macht deutlich, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sich nicht nur auf Krankenhausärzte beschränkt, sondern weit darüber hinaus auch für andere Berufsgruppen Bedeutung hat. Da die EU-Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Vorrang vor den deutschen Arbeitszeitregelungen hat, kommt es entscheidend nicht auf Definitionen in Tarifverträgen, Dienstposten- oder Arbeitsbeschreibungen an, sondern darauf, ob der Arbeitgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer ihm zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ist das der Fall, handelt es sich um Arbeitszeit, die vergütet oder abgegolten werden muss.

In diesem Fall hat der Kläger nach einem langen Verfahren mit Hilfe unserer auf arbeitsrechtliche Verfahren spezialisierten Kanzlei von einem Obergericht Recht bekommen. Wir sind zuversichtlich, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird und das Urteil dadurch rechtskräftig wird.

Da wir bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie bei den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen vertretungsberechtigt sind, können wir Sie auch beraten und vertreten, wenn Sie nicht in oder bei Celle wohnen. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine Mail.


Run auf Studienplätze

In diesem Jahr stehen die frischgebackenen Abiturientinnen und Abiturienten unter besonderem Druck, wenn sie studieren wollen, da durch die Einführung des G 12 in einigen Bundesländern zwei Jahrgänge gleichzeitig um die raren Studienplätze konkurrieren und durch die Aussetzung der Wehrpflicht weitere Konkurrenz entsteht.

Auch für das Wintersemester 2011/2012 sind in fast allen Studienfächern noch Mehrfachbewerbungen notwendig, da das neue dialogorientierte Service-Verfahren der Stiftung Hochschulzulassung noch nicht einsatzbereit ist. Lediglich die Bewerbungsverfahren für die Fächer Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie werden zentral abgewickelt.

Das Zulassungschaos an den Hochschulen hat im Wintersemester 2010/2011 dazu geführt, dass ca. 17.000 Studienplätze in numerus-clausus-Fächern unbesetzt geblieben sind. Durch die Zu- und Absagen und durch die zeitaufwendigen Nachrückverfahren ergibt sich dann zu Semesteranfang ein Wettlauf mit der Zeit.

Wer nach einer Ablehnung seine Chancen auf einen dieser Plätze wahren will, kann daher versuchen, mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung und einer Klage gegen die jeweilige Hochschule doch noch an den begehrten Studienplatz zu kommen. Dies sollte möglichst früh erfolgen, so dass das Gericht noch vor Semesterbeginn eine Entscheidung treffen kann, damit das Studium zeitgerecht aufgenommen werden kann und nicht erst kurz vor Semesterende beginnt.

Da die einzelnen Bundesländer und die Hochschulen z.T. sehr unterschiedliche Zulassungsregeln haben, empfiehlt sich die Einschaltung einer auf diese Fälle spezialisierten Anwaltskanzlei.


BAföG Recht

Studenten und ihre Eltern beschäftigen sich schon jetzt mit dem Sommersemester 2009. Neben Einschreibungsterminen und Zimmersuche ist die Finanzierung des Studiums der wichtigste Punkt bei den Vorbereitungen. Immer mehr Studentinnen und Studenten sind auf die staatlichen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem BAföG, angewiesen, weil die Unterstützung durch die Eltern und Nebenjobs nicht mehr ausreichen, die Lebenshaltungskosten und die Studiengebühren zu bezahlen.

Wer sein Studium mit BAföG-Mitteln finanziert, kann aber nur dann in Ruhe studieren, wenn er alle Anträge vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt hat. Wenn z. B. Vermögen, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen verschwiegen worden sind, müssen nicht nur die Fördergelder zurück gezahlt werden, sondern es drohen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Im BAföG-Antrag müssen nicht nur alle Tatsachen angegeben werden, die für den Leistungsbezug erheblich sind, sondern es müssen auch alle Änderungen in den Verhältnissen mitgeteilt werden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Antragsteller, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind. Ein Verstoß stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar. In Fällen, in denen durch falsche oder fehlende Angaben erhebliche Leistungen zu Unrecht bezogen worden sind, liegt sogar eine Straftat vor.

Entdeckt werden die unterbliebenen Angaben häufig durch einen Datenabgleich mit anderen Behörden, der regelmäßig unternommen wird. Wenn dann die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, können sich hässliche Flecken im Lebenslauf ergeben, die schon so manche Karriere be- oder gar verhindert haben.

 

Wir beraten Sie gern mit unserer Kompetenz.   

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