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Mittwoch, 10. März 2010 |
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Aktuelle Informationen - VerwaltungsrechtVerwaltungsrechtOVG erkennt Fahrzeiten als Arbeitszeiten anIn einem Berufungsverfahren hat jetzt ein Beamter im Mautkontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr vom Oberverwaltungsgericht eine Arbeitszeitgutschrift für seine Fahrzeiten zum Dienst zugesprochen bekommen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, über die vom Bundesamt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist noch nicht entschieden worden. Der Dienstherr hatte Ort und Zeit der Dienstleistung durch Dienstpläne geregelt, die Anfahrt zum Dienst mit dem speziell für den Mautkontrolldienst ausgerüsten Fahrzeug dabei jedoch nicht berücksichtigt. Das Gericht hat dagegen entschieden, daß bereits die Anfahrt objektiv Dienst im arbeitsrechtlichen Sinne sei. Für den Kläger als Beamter sei der geleistete Zusatzdienst zwar keine Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, er müsse also nicht finanziell abgegolten werden, wohl aber durch Freizeit. Dabei ist nicht jede Inanspruchnahme eines Beamten durch seinen Dienstherrn bereits Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinn. So werden z.B. Reisezeiten normalerweise nicht als Arbeitszeit angerechnet. Entscheidend ist, welche Aufgaben dem Beamten in seinem konkreten Amt zur Erledigung übertragen worden sind. Hier waren zwar die Vor- und Nachbereitungszeiten zum Hoch- und Runterfahren des Kontrollsystems im Fahrzeug in der Dienstpostenbeschreibung nicht erwähnt, wohl aber in den Erläuterungen detailliert beschrieben. Das Fahrzeug war damit nicht nur ein austauschbares Transportmittel, um den Beamten von der Wohnung zum Dienstort zu bringen, sondern mit seiner speziellen technischen Ausrüstung ein Arbeitsmittel, die Fahrt zum Dienstort auf der Autobahn objektiv ein Dienstgeschäft. Das Gericht vergleicht die Fahrt auch mit der Fahrt zu einem Software-Update des Mautsystems, die als Arbeitszeit ausdrücklich anerkannt war. Mit diesem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeknüpft, der für Krankenhausärzte entschieden hatte, dass der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu vergüten sei. Der Gerichtshof hatte seinerzeit darauf abgestellt, dass charakteristische Merkmale von Arbeitszeit gegeben seien, wenn der Arzt sich an einem vom Arbeitgeber festgelegtem Ort aufhalten und zur Verfügung stehen muss. Ebenso war es in diesem Fall, bei dem bereits während der Anfahrt zur Autobahn und bei der Rückfahrt das Mautkontrollsystem nach den Vorgaben des Arbeitgebers aktiviert und deaktiviert werden musste. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts macht deutlich, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sich nicht nur auf Krankenhausärzte beschränkt, sondern weit darüber hinaus auch für andere Berufsgruppen Bedeutung hat. Da die EU-Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Vorrang vor den deutschen Arbeitszeitregelungen hat, kommt es entscheidend nicht auf Definitionen in Tarifverträgen, Dienstposten- oder Arbeitsbeschreibungen an, sondern darauf, ob der Arbeitgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer ihm zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ist das der Fall, handelt es sich um Arbeitszeit, die vergütet oder abgegolten werden muss. In diesem Fall hat der Kläger nach einem langen Verfahren mit Hilfe unserer auf arbeitsrechtliche Verfahren spezialisierten Kanzlei von einem Obergericht Recht bekommen. Wir sind zuversichtlich, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird und das Urteil dadurch rechtskräftig wird. Da wir bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie bei den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen vertretungsberechtigt sind, können wir Sie auch beraten und vertreten, wenn Sie nicht in oder bei Celle wohnen. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine Mail. StudienplatzvergabeAbiturientinnen und Abiturienten stehen in diesen Tagen unter besonderem Druck. Mit den Klausurnoten entscheidet sich in vielen Fällen der künftige Lebensweg, weil die Zulassung zu zahlreichen Studienfächern durch den Numerus clausus beschränkt ist. Da seit vielen Jahren die Universitäten die Studienplätze vergeben, erfolgen fast immer Mehrfachbewerbungen, um die Zulassungschancen zu erhöhen. Durch die Zu- und Absagen und zeitaufwendige Nachrückverfahren ergibt sich dann zu Semesteranfang ein Wettlauf mit der Zeit. Nach aktuellen Zeitungsmeldungen bleiben dadurch in einigen Studienfächern tausende von Plätzen unbesetzt. Um Abhilfe zu schaffen hat die Hochschulrektorenkonferenz in diesen Tagen beschlossen, ein gemeinsames Bewerbungsregister einzurichten, das jedoch frühestens 2010 in Betrieb gehen kann. Bis das neue System funktioniert, wird es also weiterhin zu Semesterbeginn an vielen Hochschulen und in vielen zulassungsbeschränkten Fächern Chaos und unbesetzte Studienplätze geben. Wer nach der Ablehnung seine Chancen auf einen dieser Plätze wahren will, kann versuchen, auf dem Klagewege doch noch an den begehrten Studienplatz zu kommen. Dies kann zwar auch nach dem ersten Nachrückverfahren geschehen, sollte aber so früh erfolgen, dass das Gericht noch vor Semesterbeginn eine Entscheidung treffen kann, damit das Studium zeitgerecht aufgenommen werden kann und nicht erst kurz vor Semesterende beginnt. Wir beraten Sie gern mit unserer Kompetenz. BAföG RechtStudenten und ihre Eltern beschäftigen sich schon jetzt mit dem Sommersemester 2009. Neben Einschreibungsterminen und Zimmersuche ist die Finanzierung des Studiums der wichtigste Punkt bei den Vorbereitungen. Immer mehr Studentinnen und Studenten sind auf die staatlichen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem BAföG, angewiesen, weil die Unterstützung durch die Eltern und Nebenjobs nicht mehr ausreichen, die Lebenshaltungskosten und die Studiengebühren zu bezahlen. Wer sein Studium mit BAföG-Mitteln finanziert, kann aber nur dann in Ruhe studieren, wenn er alle Anträge vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt hat. Wenn z. B. Vermögen, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen verschwiegen worden sind, müssen nicht nur die Fördergelder zurück gezahlt werden, sondern es drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Im BAföG-Antrag müssen nicht nur alle Tatsachen angegeben werden, die für den Leistungsbezug erheblich sind, sondern es müssen auch alle Änderungen in den Verhältnissen mitgeteilt werden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Antragsteller, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind. Ein Verstoß stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar. In Fällen, in denen durch falsche oder fehlende Angaben erhebliche Leistungen zu Unrecht bezogen worden sind, liegt sogar eine Straftat vor. Entdeckt werden die unterbliebenen Angaben häufig durch einen Datenabgleich mit anderen Behörden, der regelmäßig unternommen wird. Wenn dann die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, können sich hässliche Flecken im Lebenslauf ergeben, die schon so manche Karriere be- oder gar verhindert haben.
Wir beraten Sie gern mit unserer Kompetenz. |
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