Aktuelle Informationen - Medizinrecht
Medizinrecht
Krebs - wer bezahlt nicht zugelassene Medikamente bei Lebensgefahr?
Hierzu gibt es aktuell eine Eilentscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes:
Bei hirneigenem bösartigem Tumor versagten in diesem Fall operative, radiologische und chemotherapeutische Maßnahmen. Nur das aus anderen Krebsbehandlungen bereits bekannte Medikament "Avastin" würde den tödlichen Verlauf laut Aussage der Ärzte stoppen
oder wenigstens verlangsamen können. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme auf Empfehlung des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) aber ab, da das Mittel für diese konkrete Krebsbehandlung (noch) nicht zugelassen sei.
Der Patient zog mit einem Eilverfahren vor Gericht - und gewann. Das Landessozialgericht hat die Krankenkasse verurteilt, die Kosten zu übernehmen.
Da schnell zu handeln sei, dürfe der Patient nicht auf ein langwieriges Verfahren verwiesen werden. Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Leben und Gesundheit des einzelnen Krankenversicherten überwiege in diesem Fall die Interessen aller Beitragszahler, keine Kosten aussichtsloser Behandlungen zu tragen.
Fazit:
Wenn es um Leben oder Tod geht gilt, müssen die
Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen leisten.
Und: In Eilfällen können Gerichtsverfahren besonders schnell betrieben werden. Hier hat das gerichtliche Eilverfahren über zwei Instanzen hinweg von der Antragstellung bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts nur ca. einen Monat gedauert.
Wir haben ebenfalls bereits erfolgreich Verfahren im sogenannten
"Offlabel-Use" geführt.
Verletzung der Produktbeobachtungspflicht bei Brustimplantaten?
Unsere neueste Mandatierung im Bereich Medizinrecht steht in direktem Zusammenhang mit den aktuellen Geschehnissen bei Brustimplantaten.
Für unsere Mandantin werden wir Schmerzensgeld einfordern. Denn selbst wenn die Krankenkassen beispielsweise aus medizinischen Gründen, insbesondere bei
Krebspatientinnen, die Kosten für den Austausch der Silikonkissen übernehmen – den geschädigten Frauen steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Der Hintergrund:
Die Produktbeobachtungspflicht ist die Pflicht eines Herstellers, zu beobachten, was am Markt mit seinem Produkt geschieht.
Dieser Pflicht ist der Chemikalienhändler Brenntag möglicherweise nicht ausreichend nachgekommen.
Medienberichten zufolge hat Brenntag jahrelang Industriesilikon an den französischen Brustimplantathersteller Poly Implant Prothèse (PIP) geliefert.
Bei einem derart klangvollen Firmennamen kann es dem Zulieferer doch nicht unentdeckt geblieben sein, was mit dem Industriesilikon passierte?
Nach eigenen Angaben hat Brenntag seine Kunden stets vor Missbrauch gewarnt. Es sei in den Auftragsbestätigungen darauf hingewiesen worden, dass die Produkte
ausschließlich für industrielle Zwecke und Körperpflegeprodukte genutzt werden dürften. Dennoch ist es zur Brustimplantatproduktion gekommen.
Bis zu 10.000 deutsche Frauen sind nun scheinbar betroffen. Deutsche Kliniken aller Bundesländer haben Patientinnen solche Brustimplantate eingesetzt.
Es steht zu befürchten, dass die Implantate mit dem Industriesilikon früher platzen könnten als Einlagen mit medizinischem Silikon.
Frankreich hat laut Berichten rund 30.000 Patientinnen, die sich bei Schönheits-OPs ihre Brust vergrößern ließen, aufgefordert, sich die Implantate herausoperieren zu
lassen. In Deutschland wird den betroffenen Frauen empfohlen, einen Arzt aufzusuchen.
Müssen die Implantate entfernt werden, kann gegen den Lieferanten Brenntag wegen der Übernahme von Behandlungskosten und Zahlung von Schmerzensgeld vorgegangen werden.
PIP ist bereits im Jahr 2010 Konkurs gegangen.
Wir sind bundesweit tätig und verfügen über eine Fachanwaltschaft im Medizinrecht. Vielen geschädigten Patienten konnten wir im Medizinrecht schon zur erfolgreichen
Durchsetzung ihrer Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche verhelfen.
Wir helfen auch Ihnen gerne weiter.
Zu der Umsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen:
Bei Brustimplantaten, die auf der Grundlage einer medizinischen Indikation erfolgt sind, z. B. nach Brustkrebs, besteht eine Verpflichtung zur Kostenübernahme durch die
entsprechenden Krankenkassen.
Erfolgte die Implantierung ausschließlich aus ästhetischen Gründen, sind die versicherten Frauen angemessen an den durch das Auswechseln entstehenden Kosten zu
beteiligen. Geregelt ist dies in § 52 Abs. 2 SGB V.
Eine stationäre Krankenhausbehandlung für eine Schönheitsoperation darf nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden. Dies ist gem. § 1 Abs. 2
der Krankenhausbehandlungsrichtlinie unzulässig.
Bis zum 01.04.2010 ist eine Inanspruchnahme von Ärzten oder Krankenhäusern, die die fehlerhaften Brustimplantate eingesetzt haben, nicht möglich, da die französischen
Gesundheitsbehörden erst zum 01.04.2010 entsprechende Informationen an das BfArM herausgegeben haben.
Bis zu diesem Zeitpunkt durften sich somit Ärzte und Krankenhäuser auf die vom TÜV Rheinland vergebene Zertifizierung berufen.
Eine Haftung könnte sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben. Danach unterliegen auch Teile, wie beispielsweise Zement oder – wie im vorliegenden Fall – Silikon dem
Produkthaftungsrecht. Da es sich in der Praxis häufig gezeigt hat, dass Eigenschaften eines Produktes, die zunächst als ungefährlich eingestuft worden waren, sich in der täglichen
Benutzung als gefährlich erwiesen haben, hat der BGH dem Hersteller oder Teilhersteller von Produkten, deren Verwendung zu Personenschäden führen kann, eine aktive
Produktbeobachtungspflicht auferlegt. Diese könnte die Firma Brenntag als Hersteller des Silikons verletzt haben. Nach unserer Ansicht hätte die Firma Brenntag wissen müssen, was mit dem
Industriesilikon passiert, wenn sie es in derartigen Mengen an einen Hersteller liefert, der Brustimplantate herstellt. Sollten Gerichte diese Auffassung teilen, so hätten alle
geschädigten Frauen, denen minderwertige Brustimplantate der Firma PIP eingesetzt worden sind, Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch das Auswechseln der Implantate entstehen und
darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Personenschäden sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. Euro zu ersetzen.
Heil- und Hilfsmittel – was muss die Kasse zahlen?
Heil- und Hilfsmittel sind bei Krankheit oder Behinderung oft eine unverzichtbare Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Mobilität, Selbstständigkeit
im Alltag, Bildung, Kommunikation und soziales Miteinander – all dies wird häufig erst mithilfe dieser Unterstützungen möglich.
Heilmittel sind beispielsweise Massagen, Physiotherapie, Sprachtherapie etc.
Hilfsmittel sind nach der Definition Gegenstände, die eine beeinträchtigte Körperfunktion ersetzen, ausgleichen oder einer drohenden Behinderung vorbeugen. Hierunter
fallen also Hörgeräte, orthopädische Schuhe, Rollstühle oder Inkontinenzeinlagen.
In der Regel übernimmt die Krankenkasse ausschließlich diejenigen Hilfsmittel, die ärztlich verordnet wurden und im sog. Hilfsmittelkatalog aufgeführt sind. Ihre Apotheke
verfügt in der Regel über einen solchen Hilfsmittelkatalog. Sollen Hilfsmittel übernommen werden, die hier nicht aufgeführt sind, so ist eine Kostenübernahme zwar nicht ausgeschlossen, es
muss jedoch eine ausführliche Begründung der ärztlichen Verordnung erfolgen.
Sollte die Krankenkasse die Bewilligung des Hilfsmittels dennoch ablehnen, so ist den Patienten zu empfehlen, fachlichen Rat einzuholen. Gegen den ablehnenden Bescheid
ist gegebenenfalls innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Bevor der Rechtsweg beschritten wird ist jedoch stets zu überprüfen, welche Leistungen von der Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenkassen umfasst sind.
Die Kosten für Inkontinenzartikel werden beispielsweise immer dann übernommen, wenn diese medizinisch indiziert sind, im Einzelfall erforderlich sind oder den Patienten
in die Lage versetzen, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Die Leistungshöhe ist jedoch auf Festbeträge begrenzt.
Zum Grundbedürfnis der elementaren Körperpflege gehört auch die gründliche Reinigung des Körpers. Kann der Versicherte dieses Grundbedürfnis nicht durch Duschen
befriedigen, so besteht eventuell ein Anspruch auf Versorgung mit einem Badewannenlifter.
Unter der Voraussetzung dass der Versicherte mit dem Hilfsmittel bestimmungsgemäß umgehen kann, findet auch eine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl statt.
Die für die Hilfsmittel anfallenden Folgekosten sind ebenfalls von der Krankenkasse zu übernehmen. Dies sind Reparaturkosten oder beispielsweise auch die
Versicherungskosten für einen schnelleren Elektrorollstuhl. Neuerdings sind auch die Kosten für die Hilfsmittelwartung von den Krankenkassen zu übernehmen.
Auch die Ausstattung mit einem Hubschwenksitz als Pkw-Einstiegshilfe kann in Betracht kommen, wenn dadurch mit hinreichender Sicherheit Aufwendungen der Krankenkasse für
Fahrkosten erheblich verringert werden.
Nach der jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts wird nunmehr auch ein elektronisches Produkterkennungssystem mit Sprachausgabe als Hilfsmittel für sehbehinderte
Versicherte anerkannt.
Auch die Kosten für ein behindertengerechtes Bett müssen bereits vor dem Erreichen einer Pflegestufe von der Krankenkasse übernommen werden, wenn ein solches Bett der
Linderung einer Krankheit oder der Vermeidung der Pflegebedürftigkeit dient. Ist bereits eine Pflegestufe anerkannt, so ist die Pflegekasse der richtige Ansprechpartner. Für anerkannte
Schwerbehinderte sind die Träger der Sozialhilfe im Rahmen von Eingliederungshilfen für Behinderte zuständig. Jedoch gilt der Grundsatz: Wird ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle
gestellt, so muss diese den Antrag innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Träger weiterleiten. Geschieht dies nicht, so muss die eigentlich unzuständige Stelle dennoch umfassend über
den Antrag entscheiden.
Privatärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft zwischen Allgemeinärzten und Radiologen zulässig
Das Landgericht Mosbach hatte über die Frage einer privatärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft zwischen Allgemeinärzten und Radiologen zu entscheiden. Die Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg sah in der privatärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft eine Umgehung des § 31 der Musterberufsordnung, der eine unerlaubte
Zuweisung gegen Entgelt verbietet.
Dieser Ansicht ist das Landgericht Mosbach nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Berufsordnung der
Landesärztekammer Baden-Württemberg in § 18 MBO gegen das Grundgesetz verstößt. § 18 MBO regelt die berufliche Kooperationsmöglichkeit unter Ärzten. Nach dieser Vorschrift kann der
Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufes oder aber lediglich zur Erbringung einzelner Leistungen erfolgen, so lange dadurch keine Umgehung des Verbotes einer
entgeltlichen Zuweisung stattfindet.
Das Landgericht Mosbach sieht darin eine Benachteiligung der Radiologen, deren klassisches Betätigungsfeld gerade auf solche Leistungen und in der Regel auf Veranlassung
anderer Ärzte gerichtet sei. Radiologen – so das Landgericht – seien unabhängig davon, ob sie ihren Beruf in einer Berufsausübungsgemeinschaft ausüben oder nicht, davon abhängig, dass
Ihnen Patienten von anderen Ärzten zugewiesen würden. Konkret bedeutet dies nach Ansicht des Gerichts, dass Radiologen keine BAG mit zuweisenden Fachgruppen eingehen dürften. Dies ist aber
mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Art. 12 GG gewährleistet die Berufsfreiheit. Darunter fällt auch das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen. Auch die Tatsache, dass - wie in dem
zugrundeliegenden Fall – der Partnergesellschaftsvertrag vorsieht, dass 1 % des Gewinns nach Köpfen verteilt wird, lässt keine andere Ansicht zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kurznotiz:
Vergütungsvereinbarung mit gesetzlich versicherten Patienten
Mit gesetzlich versicherten Patienten dürfen nur unter engen Voraussetzungen privatärztliche Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Will der behandelnde Arzt seine Leistungen privat abrechnen, obwohl der Patient in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, so ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich
und nur dann, wenn der Patient vor Behandlungsbeginn ausdrücklich eine privat-ärztliche Behandlung wünscht. Es muss eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wer-den, in der möglichst
wörtlich mit aufgeführt ist, dass der Patient ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünscht und die Kosten dafür trägt.
Dadurch soll dem Versicherten vor Augen geführt werden,
dass er durch ihm Rahmen der gesetzlich abgedeckten Leistungen eine ausreichende ärztliche Behandlung erfährt und dass er, sollte er dennoch eine privatärztliche Behandlung wünschen, die
Kosten hierfür grundsätzlich selbst zu tragen hat.
So ist eine schriftliche Vereinbarung unter Hinweis auf die Abrechnung nach der GOÄ nicht ausreichend. Auch der alleinige Hinweis,
dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet ist mit der Folge, dass der Patient das Honorar selbst zu tragen
hat, ist nicht ausreichend. Eine Zahlungsverpflichtung entfällt, wenn diese nicht den obigen Voraussetzungen entspricht; bezahlte Honorare sind ggf. von dem Behandler zurück zu erstatten.
Abrechnungsbetrug bei Physiotherapeuten / Osteopathen
Auch Patienten im Visier der Staatsanwälte - Verhaltensregeln bei Durchsuchungen von Polizei und Staatsanwaltschaft
In Bremen ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen mindestens eine Physiotherapeutin, die zugleich Osteopathin ist, wegen Abrechnungsbetrugs. Nach einem Bericht des Bremer
„Weser-Kurier“ hat sie über einen längeren Zeitraum statt sechsmal Krankengymnastik vier Osteopathie-Behandlungen durchgeführt und als Krankengymnastik mit den Kassen abgerechnet. Da
Osteopathie nicht im Leistungskatalog der Kassen enthalten ist, werfen Kassen und Staatsanwaltschaft ihr Betrug vor.
Da es zwischen Osteopathie und Krankengymnastik aber Überschneidungen gibt, muss der Nachweis des Abrechnungsbetrugs von den Staatsanwälten genau geführt werden. Daher
ist es wichtig, dass bei polizeilichen Durchsuchungen der Praxis keine Auskünfte gegeben werden, die vielleicht später als belastend gewertet werden können. Das weitere Verhalten sollte in
Ruhe mit Fachleuten erörtert werden, damit man nicht unfreiwillig in eine juristische Falle mit unabsehbaren Folgen tappt. Unsere Kanzlei hat für solche Fälle Verhaltensregeln erstellt,
die wir unseren Mandanten gern auch per E-Mail oder per Fax zur Verfügung stellen. Zwar muss die Durchsuchung unter Zeugen akzeptiert werden, wenn ein Durchsuchungsbefehl vorliegt, zu
weiteren Auskünften ist aber niemand verpflichtet. In der Vergangenheit haben wir bereits vielen Mandanten zivil- und strafrechtlich beistehen können, denen Abrechnungsbetrug vorgeworfen
wurde und die von Regressen der Krankenkassen bedroht waren.
Neu in dem Bremer Fall ist, dass die Staatsanwaltschaft auch gegen die ca. 650 Patienten der Praxis wegen Beihilfe zum Betrug ermittelt, da viele durch Zuzahlungen
gewusst hätten, dass es sich nicht um die verschriebene Krankengymnastik gehandelt habe. Wegen der Ähnlichkeit der Krankengymnastik und der Osteopathie ist es für Patienten sicher nicht
einfach zu unterscheiden, worum es sich gerade handelt. Umso wichtiger ist es für sie, dass sie sich nicht durch unbedachte Äußerungen ungewollt und unwissentlich einem strafrechtlichem
Vorwurf aussetzen. Auch hier kann anwaltlicher Rat angebracht und hilfreich sein.
Privatpatienten und Selbstzahler - Überprüfung der Krankenhausrechnung ist lohnenswert!
Privatversicherten wird derzeit wieder tief in die Tasche gegriffen. Aktuell ist das Mittel der Wahl hierfür die Ausgründung von Privatkliniken in
den Räumlichkeiten der öffentlichen Krankenhäuser. Patienten, die die Leistungen dieser Privatkliniken in Anspruch nehmen, fallen bei Rechnungserhalt aus allen Wolken: Im Vergleich zu
einer Behandlung im Hauptkrankenhaus fällt oftmals ein doppelt bzw. sogar dreifach so hoher Rechnungsbetrag bei Erhalt der gleichen Leistungen an.
Die Entwicklung, dass die
gesetzlichen Krankenkassen ihre Leistungen zunehmend deckeln ist weitläufig bekannt und bestätigt sich auch in unserer Beratungspraxis. Zeitgleich wächst der Markt für von den
Krankenkassen unabhängige Leistungen, wie IGEL etc.
Neu ist jedoch das Bestreben der öffentlichen Krankenhäuser, bestimmte Krankenhausbereiche als Privatklinik unter demselben Dach
auszuweisen.
Unterschiede zwischen den Plankrankenhäusern und den integrierten Privatkliniken bestehen dabei faktisch nur bei dem Ausstattungsstandard der Stationen, Zimmer und
Bäder sowie einzelnen Serviceleistungen. Die Kernleistung (Behandlung, Pflege etc.) ist jedoch identisch – unabhängig davon, ob man in einem Zimmer der Privatklinik oder des öffentlichen
Krankenhauses untergebracht ist. Die Pateinten werden in der Regel auch von denselben Ärzten behandelt und denselben Pflegekräften betreut.
Die Unterschiede finden sich
schlussendlich im Wesentlichen in der Rechnung wieder - die Rechnungsposten „Investitionszuschlag“ sowie „Zimmerzuschlag“ und „Mehrwertsteuer“ sorgen für eine 2- bis 3-fache Erhöhung der
Rechnung gegenüber einer solchen, die das Plankrankenhaus für die gleiche Leistung aufstellen dürfte. So liegt dann auch der Fallwert der Privatkliniken bei 4.000 €, der der
Plankrankenhäuser bei lediglich 3.000 €.
Betroffen sind insbesondere privat betriebene Krankenhäuser, die gesonderte Privatkliniken errichten. Mit vielen Standorten in Deutschland
ist beispielsweise die Helios-Klinik vertreten, so in Aue, Bad Berleburg, Bad Gandersheim, Bad Grönenbach, Bad Nauheim, Bad Saarow, Bad Schwalbach, Bad Schwartau, Berlin-Buch,
Berlin-Zehlendorf, Blankenhain, Bleicherode, Bochum, Borna, Breisach, Cuxhaven, Erfurt, Gotha, Hagen, Hamburg, Hettstedt, Hüls, Hünfeld, Idstein, Krefeld, Leisnig, Lengerich, Lutherstadt
Eisleben, Müllheim, Northeim, Oberhausen, Oberstaufen, Plauen, Sangerhausen, Schkeuditz, Schwelm, Schwerin, Siegburg, Titisee-Neustadt, Wuppertal und Überlingen.
Fazit:
Rechnungen von ausgegründeten Privatkliniken sollten nicht anstandslos entgegengenommen werden. Vielmehr gilt es zu überprüfen, inwiefern ein gegebenenfalls überhöht gezahlter Betrag
zurückzufordern ist. Diese Frage stellt sich insbesondere bei Selbstzahlern und dann auf dringliche Art, wenn die Beihilfe die Übernahme von Rechnungen bzw. Rechnungsbestandteilen ablehnt. Hier kann es schnell
um bedeutende Summen in der Höhe von einigen Tausend Euro gehen. Es werden etwa für eine Blinddarm-OP einer Privatklinik über 6.000 € in Rechnung gestellt, wo sonst im Klinikum nur etwa
2.100 € berechnet werden.
Außerdem sollte auch berücksichtigt werden, dass eine so immense Preissteigerung letztendlich stets zu Lasten der Versicherungsbeiträge geht. Setzt sich
diese Entwicklung ungehindert fort, so werden die Versicherten in regelmäßigen Abständen mit Beitragserhöhungen nach oben zu rechnen haben.
Die rechtliche Überprüfung solcher
Krankenhausrechnungen hat in unserer Praxis bereits zu Erfolg geführt. Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Da wir überregional tätig sind, ist eine
Beratung selbstverständlich auch per E-Mail möglich.
Thema Vorsorgevollmacht – das sollten Sie wissen
Schnell kann man in die Situation geraten, dass man aufgrund unfall-, alters- oder krankheitsbedingter Geschäftsunfähigkeit oder wegen einer Behinderung nicht (mehr) in
der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. In solchen Fällen sieht das Gesetz die Anordnung einer Betreuung durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer vor.
Eine solche gerichtliche Anordnung kann vermieden werden, wenn frühzeitig eine Vorsorgevollmacht zugunsten der bevorzugten vertrauenswürdigen Person erteilt wird – und
zwar solange die Geschäftsfähigkeit noch gegeben ist. Der Bevollmächtigte kann dann im Fall der späteren Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers für diesen rechtswirksam
handeln.
Was gehört in Ihre Vorsorgevollmacht?
Vollmacht kann erteilt werden für sämtliche Rechtsgeschäfte und persönliche Angelegenheiten, wie beispielsweise die Auflösung eines Mietvertrages, die Beantragung von
Renten, die Vertretung in Rechtsangelegenheiten, die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen etc.
Wer sollte bevollmächtigt werden?
Selbstverständlich sollten Sie stets eine Person Ihres Vertrauens wählen. Bedacht werden sollte dabei, ob nicht gleichzeitig mehrere Personen bevollmächtigt werden
sollten oder wenigstens ein Ersatzbevollmächtigter benannt wird, falls der Erstbevollmächtigte selbst betreuungsbedürftig wird oder gar verstirbt.
Muss eine bestimmte Form eingehalten werden?
Die Vollmacht sollte stets schriftlich verfasst werden. Durch die Übergabe der Vollmacht an eine Person des persönlichen Vertrauens (z.B. Rechtsanwalt, Notar,
Familienangehöriger) oder durch Hinterlegung beispielsweise bei der Stiftung VorsorgeDatenbank kann sichergestellt werden, dass sie im Bedarfsfall auch verfügbar ist.
Fazit:
Eine Vorsorgevollmacht kann nicht früh genug gegeben werden. Sie sollte jedoch stets individuell auf die persönliche Lebenssituation zugeschnitten werden, damit sie nicht
mangels Rechtswirksamkeit ihren Zweck verfehlt. Eine sinnvolle Ergänzung stellt eine Patientenverfügung dar. Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesen Themen.
Niedersächsisches Finanzgericht hat Kosten für künstliche Befruchtung als Sonderausgaben anerkannt
Das niedersächsische Finanzgericht hat die Kosten, die wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachten worden sind, als außergewöhnliche Belastung
anerkannt. Danach können Ehepaare die Kosten, die ihnen wegen der inoperablen Sterilität des Ehemannes im Rahmen einer künstlichen Befruchtung mit Fremdsamen entstehen, steuermindernd
abgesetzt werden. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere Medikamente und Fahrtkosten.
Damit hält das Finanzgericht eine Gleichbehandlung mit den - als außergewöhnliche Belastung bereits anerkannten - Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei
Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigkeit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für
geboten.
Aufklärungspflicht auch für Medikamente
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erstreckt sich die ärztliche Aufklärungspflicht nicht nur auf konservative oder operative Therapieverfahren, sondern sie
erstreckt sich auch auf Informationen des Patienten über Risiken und Nebenwirkungen von verordneten Medikamenten. Die Warnhinweise in den Packungsbeilagen der Pharmahersteller sind nicht
ausreichend. So muss der behandelnde Arzt nicht nur bei großen Risiken, wie beispielsweise der Gabe von Chemotherapien, über die Nebenwirkungen aufklären. Die Aufklärungspflicht erstreckt
sich grundsätzlich auf alle verordneten Arzneimittel, so z. B. von dauerhaft eingenommenen Schmerzmitteln und auch über die Gabe von Antikonzeptiva (Anti-Baby-Pille).
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann nur ein aufgeklärter Patient sein Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder für die Einnahme oder dagegen entscheiden.
Deshalb obliegt es den Ärzten, das Nutzen-Risiko der Medikationsentscheidung individuell auf den einzelnen Behandlungsfall bezogen zu erläutern.
Zur Versorgung von Hörgeschädigten
Die Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf die Versorgung mit unzureichenden Festbetragshörgeräten verweisen.
Viele hörbehinderte
Menschen wünschen digitale Hörgeräte, die den analogen Hörgeräten überlegen, aber meistens auch teurer sind. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten
für ein digitales Hörgerät zu tragen hat und ob sie ihre Leistungspflicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist
nunmehr vom BSG abschließend geklärt worden. In den zugrundeliegenden Fall hat die Krankenkasse für die medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu tauben Versicherten mit einem
digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu tragen.
Zum Ausgleich von Hörbehinderungen
hätten die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und
gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Daran müssten auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge begrenze der für ein
Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. Das beurteile
sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten, hier der etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100%. Sie konnten zur Überzeugung des
BSG mit den für Baden-Württemberg im Jahr 2004 geltenden Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden.
BSG, Urteil vom 17.12.-2009, Az: B 3 KR 20/08 R
Behandlungsvertrag darf fristlos gekündigt werden
Das Berliner Kammergericht hat kürzlich entschieden, dass ein Zahnarzt einen Behandlungsvertrag fristlos kündigen kann.
Der Zahnarzt hatte nach Auseinandersetzungen mit der Patientin die Behandlung abgebrochen und den Vertrag fristlos gekündigt. Die Patientin hatte daraufhin Schmerzensgeld
und Schadensersatz verlangt. In dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, ging es um die Anpassung und die laufende Kontrolle einer Schiene für das Kiefergelenk.
Das Gericht stufte den Behandlungsvertrag als einen „Dienstvertrag höherer Art“ ein. Die Dienstleistung werde auf Grund eines besonderen Vertrauens übertragen. Er könne
von beiden Seiten grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, ohne dass wichtiger Grund vorliegt.
Der Arzt könne sich aber schadensersatzpflichtig machen, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt oder die Leistung anderweitig nicht beschafft werden kann, wie etwa bei
einer Monopolstellung des Arztes.
Besondere Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein Arzt seine Patienten, die bei ihm eine Schönheitsoperation durchführen lassen wollen, besonders sorgfältig und
umfassend aufklären muss.
Im zugrundeliegenden Fall führte der Arzt bei einem Patienten ambulant eine Fettabsaugung an der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte er dem Mann die
Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt waren. Eine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen
nahm er nicht vor. Nach der Operation verfärbte sich die Bauchdecke teilweise dunkel. Der Patient musste einen Monat lang stationär behandelt und dabei viermal nachoperiert werden.
Verbunden damit war die Entfernung der abgestorbenen Bauchwand.
Nach Auffassung des Gerichtes hat der Arzt schuldhaft seine Pflichten verletzt. Er hat zum einen den Patienten nicht ausreichend aufgeklärt. Bei kosmetischen Operationen
hat der Arzt umfassend das Für und Wider der kosmetischen Operation darzulegen. Dies beinhaltet auch die Aufklärung über Konsequenzen und Risiken, die offen und schonungslos dargestellt
werden müssen. Zweck ist es, den Patienten durch die Aufklärung in die Lage zu versetzen, genau abzuwägen, ob er einen Misserfolg oder auch bleibende Schäden hinnehmen will
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 30.07.2009, AZ: BG-H 1/09.MZ aus ARGE Medizinrecht vom 01.09.2009).
Erwachsene haben keinen Anspruch auf Erstattung von Arzneimittelkosten, die für Kinder und Jugendliche zugelassen sind
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Erwachsene keinen Anspruch auf Erstattung der Arzneimittelkosten haben, die für Kinder und Jugendliche zugelassen sind. Im
zugrundeliegenden Fall wollte ein Erwachsener, dem schon als Kind und Jugendlicher methylphenidat-haltige Arzneimittel (vorliegend „Concerta Retard“) zur Behandlung eines ADHS-Syndroms (Zappelphillip-Syndrom)
verordnet wurden, diese zu Lasten der gesetzlichen Versicherung weiter erhalten. Dies hat das Sozialgericht abgelehnt.
Teilerfolg gegen Techniker Krankenkasse errungen
Die Techniker Krankenkasse hat federführend für
sich und die ihr angeschlossenen Ersatzkassen bundesweit im Rahmen
einer Stufenklage auf Herausgabe von Kundenunterlagen und -daten
geklagt, um im zweiten Schritt vermeintliche Schadensersatzansprüche
berechnen und gegenüber den Optikern geltend machen zu können.
Es konnte ein erster Teilerfolg erreicht werden.
Das Sozialgericht Aurich hat den Herausgabeanspruch mit Teilurteil
abgewiesen, so dass die TKK mit ihrem Antrag auf Auskunftserteilung
über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der
beklagte Optikerbetrieb im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003
Leistungen über Berechtigungsscheine sowie aufgrund
vertragsärztlicher Verordnung für Versicherte der dem VdAK-AEV
angeschlossenen Ersatzkassen abgerechnet hat, durch Vorlage von
Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und
Lieferscheine, nicht durchdringen konnte.
Das Gericht sah eine Rechtsgrundlage, aus der sich
die Erhebung von Sozialdaten ergibt, nicht als gegeben an. Somit
war auch das Vorgehen der AOK rechtswidrig, als diese in
Optikerbetrieben „Betriebsbegehungen“ durchführte, um Einblick in
Kundenkarteien und -unterlagen zu erhalten.
Da nach Ansicht des Sozialgerichtes ein
Herausgabeanspruch dem Grunde nach nicht besteht, bestand kein
Anlass, über die im Prozess ebenfalls aufgeworfene Frage der
vierjährigen Verjährung zu entscheiden.
Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig.
Nach Presseberichten hat die KKH in Hannover im Jahr 2008 ca.
1000 Fälle von Abrechnungsbetrug aufgedeckt, 40% der Schadenssumme
habe man bereits wieder hereingeholt.
Schon in den
vergangenen Jahren haben die AOK und die TKK mit solchen Aktionen in
Fachkreisen für Aufsehen gesorgt. Diesmal wurden nicht nur Ärzte,
Apotheker und Optiker, sondern auch Physiotherapeuten und
Sanitätshäuser überprüft.
Die Vorgehensweisen gleichen sich:
Bei Überprüfungen einzelner Fälle durch die Prüfer der Kasse werden
die Ergebnisse einer zufälligen Stichprobe hochgerechnet auf alle
Fälle der eigenen und auch der anderen Kassen. Hierdurch ergeben
sich zum Teil horrende Gesamtsummen, die die Existenz der
Leistungserbringer gefährden. Spätere eigene Überprüfungen haben in
der Vergangenheit in vielen Fällen erheblich geringere Gesamtschäden
ergeben.
Zusätzlich zu den angeblichen Schadenssummen wurden
teilweise auch Strafzahlungen zugunsten der Kasse gefordert, die
nach den Leistungsverträgen gar nicht zulässig waren, sowie ein
pauschaler Kostenersatz für die Überprüfung in Höhe von weiteren
1.000,- €.
Mit der Drohung, die Staatsanwaltschaft
einzuschalten, wird dann gefordert, sich umgehend in einem
selbständigen Schuldanerkenntnis zur Zahlung der angeblichen
Gesamtsumme zu verpflichten. Hierbei wird von der Kassenseite stets
ein erheblicher Druck aufgebaut. Wer aber unterschreibt, kann später
nicht mehr einwenden, der Schaden betrage nur einen Bruchteil der
geforderten Summe, weil das Schuldanerkenntnis unabhängig ist von
der eigentlichen Forderung und ihrer Höhe. Die Kassen müssen dem
Gericht nur noch diese Urkunde vorlegen, um eine Vollstreckung
beantragen zu können. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass die
Staatsanwaltschaft in der Regel doch informiert wird, so dass die
sofortige Unterschrift den Betroffenen keinerlei Vorteile bietet.
Eine anwaltliche Beratung ist daher zu empfehlen.
AOK prüft Reisekosten
Nachdem die Kassen in den vergangenen Jahren
verstärkt die Abrechnungen von Leistungserbringern im Medizinsektor
überprüft haben, ist die AOK nunmehr dazu übergegangen, die
Reisekostenabrechnungen der Physiotherapeuten unter die Lupe zu
nehmen.
Angesichts des rigiden Vorgehens der Prüfgruppen
empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand zu suchen, um Nachteile zu
vermeiden. Unsere auf dem Gebiet des Medizinrechts spezialisierte
Kanzlei hat in der Vergangenheit viele Betroffene erfolgreich
unterstützen können.
Sollten gar Polizei und Staatsanwaltschaft die
Praxisräume durchsuchen wollen, können Sie bei uns das Merkblatt
„Verhalten bei Ermittlungsverfahren und Durchsuchungen“ anfordern.
Klagewelle der Techniker Krankenkasse
Seit 2006 ermitteln neben der AOK auch die VdaK-Kassen
gegen Optiker wegen vermeintlicher Abrechnungsmanipulationen,
teilweise unter Zuhilfenahme der Staatsanwaltschaft und Polizei, um
anhand von Hausdurchsuchungen an Unterlagen heranzukommen. Im Visier
standen Augenoptiker, die nach Ansicht der VdaK Kunden systematisch
betrogen haben sollen und anhand eines von den Verbänden
entwickelten Rasters betreffend den Zeitraum Mai bis Dezember 2003
"auffällig" geworden sein sollen.
Offensichtlich konnten diese Überprüfungen, die
bundesweit durchgeführt worden sind, nicht rechtzeitig zum Abschluss
gebracht werden. Erschwerend kam für die Krankenkassen hinzu, dass
Durchsuchungsbeschlüsse nicht allein aufgrund eines ins Blaue hinein
ausgesprochenen Verdachtes durchgesetzt werden konnten. So hatte ein
niedersächsisches Landgericht Ende Dezember 2006 auf die Beschwerde
eines wegen Abrechnungsbetruges seitens der Techniker Krankenkasse
beschuldigten Augenoptikers den vorherigen Durchsuchungsbeschlusses
des Amtsgerichtes aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass die
von den Krankenkassen angeführten Auffälligkeiten bei der
Krankenkassenabrechnung ohne vorherige Rückfrage bei den
Versicherten keinen hinreichenden Anfangsverdacht für eine
Betrugshandlung begründet hatten. Allein die Möglichkeit - so das
Gericht - das eine Straftat vorliege, reiche nicht aus.
Da die Techniker Krankenkasse aber nicht auf
Zusatzeinnahmen aus vermeintlich fehlerhaften Abrechnungen
verzichten will, andererseits aber nicht in der Lage gewesen war,
fristgemäß sämtliche nach ihrer Ansicht auffällig gewordenen
Betriebe zu überprüfen, wurde nunmehr eine Vielzahl von Klagen gegen Optikerbetriebe verschickt, die einzig und allein dem Zweck dienen,
drohende Verjährungen zu unterbrechen. Der Verfasserin liegen
mehrere Klagen aus dem ganzen Bundesgebiet gleichen Inhaltes vor,
die als Stufenklage bei den jeweils zuständigen Sozialgerichten
eingelegt worden sind, mit denen Auskunft und Zahlung begehrt wird.
Die betroffenen Betriebe traf dies häufig unvorbereitet, ist es doch
im Vorfeld nicht zu irgendwelchen Rücksprachen mit der
Techniker Krankenkasse und dem Optikerbetrieb gekommen. Die erste
"Kontaktaufnahme" erfolgte im Rahmen dieses Klageverfahrens, was
sicherlich keinen guten Stil darstellt. Bei der die
Techniker Krankenkasse vertretenden Anwaltskanzlei dürfte es in der
Zeit zwischen Weihnachten Silvester 2007 in nicht unerheblichem
Umfang zu Überstunden gekommen sein.
Die Klage selbst ist standardisiert und hat bei
allen eingereichten Klagen den gleichen Inhalt. Mit ihr begehrt die
Krankenkasse Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungs- und
Abrechnungsvorgänge, in denen der beklagte Betrieb im
Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 Leistungen über
Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen
abgerechnet hat, durch Vorlage der diesbezüglichen Kundenunterlagen
und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine und im
zweiten Schritt der Techniker Krankenkasse als Klägerin die
überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach Erfüllung des
Auskunftsanspruches beziffert werden wird, zu erstatten (so der
wörtliche Antrag).
Die begehrte Auskunft stellt nach Ansicht der
Verfasserin einen Ausforschungsbeweis dar, der durch nichts
gerechtfertigt ist, soll doch erst anhand der Unterlagen die
klagende Krankenkasse in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob
überhaupt Ansprüche gegeben sein könnten, ohne dass hierfür
Anhaltspunkte vorliegen.
Wenn schon auf strafrechtlichem Wege nur im
begründeten Ausnahmefall die Herausgabe der Unterlagen - soweit
vorhanden - im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses erwirkt werden
konnte, so kann vor den Sozialgerichten der eingereichten
Herausgabeklage nicht mehr Erfolg beschieden sein. Hier muss die
klagende Krankenkasse erst einmal darlegen, warum und bei welchem
Kunden sie Einsicht in die zugrundeliegenden Aufzeichnungen des
Optikerbetriebes begehrt. Pauschale Behauptungen und Unterstellungen
sind da wenig hilfreich. Vorliegend muss die Techniker Krankenkasse
erst einmal bei jedem einzelnen Optikerbetrieb darlegen, ob und in
welchem Umfang überhaupt Auffälligkeiten bei jedem einzelnen ihrer
Mitglieder vorliegen, um eine Herausgabe zwecks Prüfung der
ordnungsgemäßen Abrechnung zu erreichen.
Mit der bei den Sozialgerichten eingereichten
Klage unterstellt die Techniker Krankenkasse dem jeweiligen Betrieb
pauschal, Abrechnungsmanipulationen vorgenommen zu haben.
Dabei wird verkannt, dass den Optiker gar keine
Pflicht zur Anlage einer Kundenkartei trifft. Weder aus den
vertraglichen Vereinbarungen noch aus dem Sozialgesetzbuch ergibt
sich die Verpflichtung zur Anlage und Führung einer Kundenkartei
zugelassener Leistungserbringer. Auch eine allgemeine,
berufsrechtliche bzw. standesrechtliche Verpflichtung ist nicht
gegeben.
Insbesondere ist hier mit zu berücksichtigen, dass
für Augenoptikerbetriebe, die nicht Mitglied des Zentralverbandes
Augenoptiker sind, ein Vertrag, der zwischen dem Zentralverband
Augenoptiker und den VdaK-Kassen geschlossen worden ist, für diese
keine Gültigkeit besitzt.
Ungeachtet dessen sind und waren aber auch in der
Vergangenheit als Rechtsgrundlage die Hilfsmittelrichtlinien
einzuhalten.
Die klagende Krankenkasse verkennt, dass ihr
Abrechnungsunterlagen voll umfänglich vorliegen.
Es ist nun an ihr, die Versicherten zu befragen, ob
die Leistungen, die abgerechnet worden sind, auch tatsächlich
erbracht worden sind. Erst wenn sich anhand einer Befragung ein
ausreichender Verdacht auf Abrechnungsmanipulationen ergibt, kann
überhaupt ein Herausgabeanspruch und ein Auskunftsanspruch der
klagenden Krankenkasse zum Tragen kommen. Vorliegend geht es nicht
um die Prüfung einer sachlichen und abrechnungstechnischen
Richtigkeit einer Abrechnung, bei der Auffälligkeiten ernst
festgestellt worden sind, sondern um die Verschaffung von
Beweismitteln.
Zur Überprüfung stellt die klagende Krankenkasse
den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2003. Hinsichtlich des Zeitraumes
2001/2002 dürfte jedoch Verjährung eingetreten sein. Der
Rückforderungsanspruch einer Krankenkasse gegen einen
Leistungserbringer wegen Überzahlung ist in seiner Rechtsnatur als
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nur die Kehrseite des
Leistungsanspruches (Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 4, 215).
Auch für den Erstattungsanspruch gilt daher - wie für den
Vergütungsanspruch - die vierjährige Verjährungsfrist. Für den in
der Klage der Krankenkasse enthaltenen Anspruch auf Herausgabe der
Unterlagen gilt ebenfalls - sollte man überhaupt zu dem Ergebnis
kommen, dass dieser rechtmäßig ist - die allgemeine sozialrechtliche
Verjährungsfrist von vier Jahren. Ein Hilfsanspruch kann nicht eher
verjähren, als der zu sichernde Hauptanspruch.
Der Anspruch auf Herausgabe der Kartei ist hier
ebenso wie ein möglicher Erstattungsanspruch mit Abrechnung im Jahre
2001 beziehungsweise 2002 entstanden. Dementsprechend begann die
Verjährungsfrist am jeweiligen Jahresende und endete am 31. Dezember
2005 bzw. betreffend das Jahr 2002 zum 31. Dezember 2006. Ansprüche
aus diesen Jahren sind mithin verjährt. Für Ansprüche aus dem Jahr
2003 - sofern das Gericht nicht zu einer Verneinung des
Herausgabeanspruches kommt - dürfte die Verjährung durch Einlegung
der Klage unterbrochen sein.
Den betroffenen Optikerbetrieben kann nur dringend
angeraten werden, nicht von sich aus ohne weiteres der
Techniker Krankenkasse die Herausgabe der Unterlagen anzubieten,
sondern sich vielmehr fachkundiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Jeder Optikerbetrieb, der von der
Techniker Krankenkasse verklagt ist, muss auf die Klage reagieren,
und zwar schriftlich, möglichst in der angegebenen Zeit, wobei das
Gericht in der Regel Fristverlängerungen akzeptiert.
Bei der Inanspruchnahme von Rechtsanwälten sollte
darauf geachtet werden, dass der beauftragte Rechtsanwalt mit der
speziellen Materie des Leistungserbringerrechtes vertraut ist.
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