|
Dienstag, 07. September 2010 |
|||
|
Start | Leistungen | Aktuelle Informationen & Urteile | Lageplan | Kontakt | Mitgliedschaften & Links | Downloads |
|||
|
Aktuelle Informationen - MedizinrechtBerufsrechtWiderruf der ApprobationEinem Arzt kann die Approbation entzogen werden, wenn er wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betruges durch das so genannte „Kick back“-Zahlungen verurteilt wurde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 02.05.2009 entschieden (AZ: 13 A 9/08). Rückwirkung der Anfechtung einer ZulassungsentscheidungDas Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.03.2009 (AZ: B 6 KA 15/08) einer Gesundheitseinrichtung gem. § 311 Abs. 2 SGB V einen Anspruch auf Honorierung der von einem angestellten Facharzt erbrachten Leistungen zwischen der Entscheidung des Zulassungsausschusses und der Kenntnisnahme vom Widerspruch gegen diese zugesprochen. Grundsätzlich hat die Anrufung des Berufungsausschlusses gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses aufschiebende Wirkung, wodurch der Begünstigte gehindert wird, seine Tätigkeit aufzunehmen. Die aufschiebende Wirkung entfällt erst mit Eintritt der Bestandskraft oder mit Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Zulassungsausschusses durch den Berufungsausschuss oder das Sozialgericht. Achtung! Die aufschiebende Wirkung entfällt nur für die Zukunft. Sollte der Arzt bereits Leistungen erbracht haben, werden diese nicht vergütet. Das Bundessozialgericht hat jedoch entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses rückwirkend mit dem Erlass der Entscheidung des Zulassungsausschusses eintrete, hier die Auffassung vertreten, dass die aufschiebende Wirkung gegen eine statusbegründende Entscheidung erst in dem Zeitpunkt eintrete, in dem der Begünstigte von dem Widerspruch Kenntnis nimmt. Vorher sei sein Vertrauen auf den Bestand des Status geschützt. Im vorliegenden Fall hatte der angestellte Arzt seine Tätigkeit am 01.02. und 25.02. vom Widerspruch Kenntnis erlangt. Die Leistungen bis zum 25.02. waren daher zu vergüten. Aufschlag für BerufsausübungsgemeinschaftenIm EBM 2008 ist der Zuschlag weggefallen, den Gemeinschaftspraxis und MVZ’s auf den Ordinationskomplex erhalten haben. Unverändert bleiben soll jedoch der Aufschlag, den Berufsausübungsgemeinschaften auf ihre Fallpunktzahl erhalten haben. Dies gilt auch für fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften. Einen Aufschlag 130 Punkten auf die Fallpunktzahl erhalten Arztgruppen und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten. Ein Beschluss des Bewertungsausschusses von Ende September 2007 ist Grundlage dafür, dass diese Regelung auch 2008 bundesweit weiter gilt und von den Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Festlegung der Regelleistungsvolumina grundsätzlich berücksichtigt werden muss. Fusion ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist rechtensDas Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Fusion ärztlicher Bereitschaftsdienstgruppen rechtens ist, um den Notdienst auch zukünftig zu sichern. Gerade im Hinblick auf Engpässe im Notdienst ist es zulässig, Bereitschaftsdienstgruppen zusammenzulegen, um auch zukünftig den Notdienst zu sichern. Durch die Zusammenlegung erhöht sich die Anzahl der am Notdienst teilnehmenden Ärzte, Engpässe werden somit ausgeglichen. Für die diensthabenden Ärzte beinhaltet dies im Umkehrschluss, weitere Bezirke versorgen zu müssen, was jedoch jedoch nach Ansicht des Sozialgerichtes Dresden für die teilnehmenden Ärzte zumutbar sei. Eine Klage, bei der elf Ärzten gegen die Zusammenlegung der Bereitschaftsdienstgruppen im oberen Erzgebirge geklagt haben, ist durch Beschluss (der jedoch noch nicht rechtskräftig ist) abgewiesen worden. Es besteht kein Recht auf Zulassung als Facharzt
Mit dieser Begründung wies dass Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Klage eines Urologen ab, der bereits in einem Bereich als Facharzt zugelassen war, jedoch aus familiären Gründen den Wechsel in einen anderen Bereich anstrebte. Wegen dort bestehender Überversorgung lehnte der Berufungsausschuss dies ab. Dabei stellte das Landessozialgericht fest, dass eine ärztliche Überversorgung stets dann vorliege, wenn der Versorgungsgrad um 10% überschritten sei, was vorliegend der Fall war.
|
||
|
© 2010 Rechtsanwaltskanzlei H. Jablonsky & Koll. • Impressum • Haftungsausschluss • |
|||