Montag, 20. Mai 2013   

Aktuelle Informationen - Kapitalanlagerecht

Bankrecht / Kapitalanlagerecht

Spar-Tipp: Verbrauchern stehen Rückzahlungen aus Kreditverträgen und bei vorzeitiger Kündigung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen zu

1. Kreditverträge

Große Anschaffungen tätigt man in der Regel nicht aus der Portokasse. Vor allem Immobilien werden über einen Kredit finanziert. Auch steigt die Nachfrage nach Verbraucherkrediten. Das Kreditgeschäft brummt.

Für die Prüfung der Bonität und die Bearbeitung des Kreditantrages werden durch einige Bankinstitute Bearbeitungsgebühren erhoben. Bei einer Kreditsumme von 300.000,00 € und einer Bearbeitungsgebühr von 3 % entspricht dies bereits einem Betrag in Höhe von 9.000,00 €!

Gegen diese Bankgebühren haben sich Kunden bereits gerichtlich zur Wehr gesetzt. Nach der Auffassung vieler Gerichte zu Recht.

Aber Achtung: Für Verträge, die im Jahr 2009 geschlossen wurden, ist eine Rückforderung wegen der Verjährungsfrist nur noch bis zum Ablauf des Jahres 2012 möglich.
Es ist daher allerhöchste Zeit, Ihre Ansprüche zu prüfen und die Durchsetzung und Hemmung der Verjährung einzuleiten.

2. Lebensversicherungen

Trennung, Arbeitslosigkeit oder erhöhter Finanzbedarf bei Erwerb einer Immobilie können Gründe sein, weshalb Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt werden.

Die Rückerstattungen fallen dann leider alles andere als üppig aus. Denn die hohen Abschlusskosten, insbesondere Provisionen, werden in Abzug gebracht.

Vertragsklauseln, die dies erlauben, hat der BGH jedoch jüngst für unwirksam erklärt. Gleiches gilt für die privaten Rentenversicherungen.

Auch hier ist allerdings Eile geboten:

Ist der Versicherungsvertrag oder die Rentenversicherung im Jahre 2009 gekündigt oder ruhend gestellt worden, können Ansprüche nur noch bis Ende 2012 geltend gemacht werden!

Rechtsanwältin Heike Jablonsky
Kanzlei Jablonsky & Koll., Hannoversche Str. 50, 29221 Celle, Tel: 05141 - 214004
www.ra-jablonsky.de, info@ra-jablonsky.de


BGH - Banken haben unwirksame Klausel verwendet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08. Mai 2012 über die Wirksamkeit einer Klausel der von Banken und Sparkassen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden.

Es ging um die Klausel Nr. 18 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB) bzw. Nr. 12 Abs. 6 der AGB-Volks- und Raiffeisenbanken.

Im Wortlaut: «Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).»

Diese Klausel ist unwirksam.

Der Grund für die Unwirksamkeit liegt darin, dass es sich um Leistungen handelt, die die Banken im eigenen Interesse ausführen.

Nach den gesetzlichen Regelungen können aber nur solche Aufwendungen ersetzt verlangt werden, die der Beauftragte, sprich die Bank, den Umständen nach für erforderlich halten durfte bzw. wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des Kunden entsprach. Diese Einschränkung sieht die Klausel allerdings nicht vor. Das müsste sie aber, um den Verbraucher nicht gegenüber den gesetzlichen Regelungen unangemessen zu benachteiligen.

Unberechtigte Entgelte bzw. Auslagen sind den Kunden zurückzuerstatten.


Aktuell: AWD-Geschädigte durch Verschweigen
hoher Provisionen

Nach neuesten Medienberichten hat der AWD-Konzern in vielen Fällen seinen Kunden verschwiegen, dass ihm Hochrisikogeschäfte vermittelt wurden. Es wurden Provisionen von über 15 % abgerechnet.

Eine solche Provision jenseits der 15 %-Grenze hätte dem Kunden nach der geltenden Rechtsprechung jedoch unbedingt mitgeteilt werden müssen.

Vorrangig handelt es sich hierbei wohl um Fonds, die um die Jahrtausendwende zum Börsengang der AWD vermittelt wurden.

Angeblich haben Zehntausende AWD-Kunden mit geschlossenen Fonds massive Verluste hinnehmen müssen.

Das Thema Provisionen ist in der Vergangenheit bereits stark umstritten gewesen.

Mit einem Urteil vom 25. Februar 2010 (Az.: 22 O 1797/09) hatte beispielsweise das Landgericht München entscheiden, dass der Finanzvertrieb AWD einem Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds Schadensersatz zahlen muss, da ihm die gezahlten Vermittlungsprovisionen (Kick-Backs) verschwiegen wurden. Der AWD habe auf diese Weise seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt.

Der BGH hat in diesem Jahr mit Urteil vom 03. März 2011 abermals den freien Finanzberatern die Pflicht auferlegt, über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Dies weil Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen. Dies stellt wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss.

Anlegern wird empfohlen, sich aufgrund drohender Verjährung eventueller Ansprüche durch einen Fachmann beraten zu lassen.

Achtung: Denn vielen Geschädigten dürfte zum Jahresende die Verjährungsfalle drohen.

Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung schon nach drei Jahren. Zu laufen beginnt die Frist jedoch erst ab Kenntnis des Fehlers. Die absolute (kenntnisunabhängige) Verjährungsfrist beträgt dann sogar 10 Jahre. Für Anleger, die ihre Beteiligung vor 2002 erworben haben, endet die Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2011.

Um erfolgreich gegen den Konzern vorgehen zu können, ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, schnell zu handeln.

Wir helfen gerne weiter.


Anleger aufgepasst –
Banken fordern Verzicht auf kick backs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der letzten Zeit wiederholt entschieden, dass Banken die Anleger bei der Beratung und dem Verkauf von Papieren darüber aufklären müssen, dass sie von den Emittenten der Papiere Provisionen und Rückvergütungen erhalten (sog. Kick backs). Bei fehlender Information können die Anleger von der Bank das Geld zurück verlangen, wenn diese Papiere wertlos geworden sind. Der BGH geht davon aus, dass eine neutrale Beratung im Interesse des Anlegers nicht erfolgt sei.

Als Reaktion auf diese Rechtsprechung weisen die Banken nunmehr die Rückvergütungen aus, wollen aber auf diese nicht verzichten, obwohl sie eigentlich zu einer Minderung der Kosten der Anleger führen müssten. Eine deutsche Großbank legt z.B. ihren Depotkunden eine „Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte“ vor. Darin sollen die Depotinhaber auf ihren Anspruch auf Herausgabe der Platzierungs- und Vertriebsprovisionen verzichten. Sie sollen unterschreiben, dass entgegen der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht.

Da diese Vergütungen nicht nur bei Abschluss des Geschäfts, sondern teilweise auch jährlich gezahlt werden, entgeht den Anlegern ein nicht unerheblicher Betrag, der die Rendite deutlich mindern wird.

Wer von seiner Bank aufgefordert wird, eine solche Rahmenvereinbarung zu unterzeichnen, sollte wegen der komplexen Materie fachkundigen Rat einholen.


Basel II - Wirtschaftskrise - Kredite

Gerade Ärzte wählen häufig die Anlageform von Fondsanteilen bzw. Kapitalanlagen für ihre Vermögensbildung bzw. Alterssicherung. Dabei haben die Banken oft gut an den Anlegern verdient - nicht nur in Form von Zinsen, sondern auch in Form von Ausgabeaufschlägen. Dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

Banken ist daran gelegen, möglichst umfassend über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden aufgeklärt zu sein. Informationen erhalten sie nicht nur über Kontobewegungen sondern auch die alljährliche Abfrage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die finanzielle Solvenz eines Kunden ist ausschlaggebend bei der Vergabe von Krediten und bei der Höhe der zu zahlenden Kreditzinsen. Abgesehen von Ausnahmefällen sind bei der Gewährung von Krediten auch Sicherheiten zu stellen und Abtretungen (z.B. Gehaltsabtretung oder die Abtretung von Forderungen) vorzunehmen.

Bei der Gewährung der Praxiskredite sind zur Sicherung in der Regel sämtliche gegenwärtigen und künftigen Honorarforderungen des Arztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung abzutreten sowie das Praxisinventar zu übereignen. Häufig verlangen Banken darüber hinaus auch noch eine zusätzliche Absicherung durch die Stellung von Grundschulden, die auf Grundstücke des Sicherungsnehmers (Arzt od. Ehepartner) einzutragen sind.

Wird in der nachfolgenden Zeit der Kredit vereinbarungsgemäß zurückgeführt, kommt es zwangsläufig zu einer der Übersicherung, wenn die Restvaluta, d.h. die der Bank noch geschuldete Summe weit unter den gestellten Sicherheiten liegt. In diesem Fall hat der Kunde gegenüber der Bank einen Freigabeanspruch, und zwar auch dann, wenn der zu Grunde liegende Sicherungsvertrag keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält. Die Entscheidung, ob Sicherungsgegenstände freigegeben werden, liegt nicht im Ermessen der Bank. Der BGH hat vielmehr entschieden, dass eine Freigabe bzw. eine Teilfreigabe gestellter Sicherheiten zwingend erforderlich ist, wenn und soweit eine nicht nur vorübergehende nachträgliche Übersicherung eintritt. Dieser vertragliche Anspruch auf Rückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten besteht auch dann, wenn in dem zwischen dem Kunden und der Bank abgeschlossenen Vertrag keine Freigabeklausel enthalten ist. Der Bankkunde hat vielmehr ein schützenswürdiges Interesse daran, über Sicherungsgegenstände, die zur Absicherung der Bank nicht mehr benötigt werden, schnell frei zu verfügen, insbesondere sie zur Kreditbeschaffung für neue Kredite zu verwenden. Diese Möglichkeit wird beeinträchtigt, wenn sich seine Rechte auf eine ermessensfehlerfreie Prüfung und Entscheidung seines Freigabeverlangens durch die Bank als Sicherungsnehmer beschränken. Einen Ermessensspielraum hat die Bank nur bei der Entscheidung, welche von mehreren Sicherheiten sie freigeben will.


Aufklärungspflichten einer Bank über verdeckte Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und jährigen Verwaltungsgebühren

Eine Vermögensbildung folgt z. T. über Kapitalanlagen und Fonds. Insbesondere Ärzte zählen zu der Gruppe der Anleger, die sich dieser Anlageform in der Vergangenheit gern bedient hat. Dabei wurden - unwissentlich - in der Regel hohe Ausgabenaufschläge gezahlt, die auch jetzt noch von der Bank zurückgefordert werden können.

Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH Urteil vom 19. Dezember 2006). So sah der BGH Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet, wenn die Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient. Dabei ist es irrelevant, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen Zeitabständen bezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind. Diese der Bank obliegenden Aufklärungspflicht besteht auch über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds, Anleihen und Zertifikaten. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2009 noch einmal bestätigt. In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der beklagten Bank im Rahmen eines Beratungsgesprächs empfohlen, sich an von einer Beteiligungsgesellschaft herausgebenden Medienfonds zu beteiligen. Der Kläger folgte dieser Empfehlung und hat sich mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000,00 € nebst 5 % Agio an dem Fonds beteiligt. Nachdem er in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, hatte der Kläger seinen Fondanteil zu einem Viertel des Wertes veräußert und die beratende Bank auf Zahlung der Differenz in Anspruch genommen. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Mitarbeiter der beklagten Bank ihn anlässlich des Beratungsgesprächs nicht darüber aufgeklärt habe, dass das Agio, das nach dem Prospekt an die Fondgesellschaft zu zahlen war, aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe als Rückvergütung an die beklagte Bank zurückgeflossen sei und zusätzlich noch weitere Provisionen an die Beklagte gezahlt worden seien.

Der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, der die Bank zu einer Aufklärung über Rückvergütungen verpflichtet. Es hatte damit die Rechtsprechung zu dem oben genannten Kick-Back-Urteil fortgeführt und darauf hingewiesen, dass bei der Offenlegung von Rückvergütungen die Frage im Vordergrund steht, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Es macht nach Auffassung des BGH auch keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich. Somit hätte die beratende Bank darauf hinweisen müssen, dass sie für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Für ihre Berater bestand dadurch ein erheblicher Anreiz, Anliegern gerade die spezielle Fondsbeteiligung zu empfehlen. Ihre Berater hätten den Kunden im Rahmen des Beratungsgespräches auf den vorhandenen Interessenskonflikt hinweisen müssen, um den Kunden in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der beklagten Bank einzuschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihre Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfehlen, weil sie selbst daran verdient. Nach Ansicht des BGH bestand durch dieses gesteigerte Anreizsystem eine erhöhte Gefahr, dass die im Kundeninteresse zu erfolgende anleger- und objektgerechte Beratung nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

Infolge dieser Rechtsprechung hat das Landgericht Hamburg die hanseatische Sparkasse (Haspa) verurteilt, einem Kunden die Kosten für die von ihm gezeichneten Lehmann-Zertifikate nebst Zinsen zu ersetzen, da sie ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte, u. a. über von ihr bezogene Vergütungen.


Neue Chancen für Kapitalanleger

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem Urteil die Verbraucherrechte der Kapitalanleger gestärkt.

Der Kläger hatte Fondsanteile erworben und den Kauf weitgehend über ein Bankdarlehen finanziert. Als die Anteile zwei Jahre später durch die Insolvenz der Fondsgesellschaft wertlos geworden waren, widerrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung gegenüber der Bank und forderte sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen zurück. Der BGH gab in letzter Instanz dem Kläger Recht, weil die Widerrufsbelehrung der Bank, die der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags unterzeichnet hatte, unklar abgefasst war. Aus den Formulierungen in der Belehrung ging nicht eindeutig hervor, wann die Widerrufsfrist genau beginnen und enden sollte. Der BGH entschied, dass durch diese Unklarheit der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Damit sei die zweiwöchige Widerrufsfrist überhaupt nicht in Gang gesetzt worden und der Kläger durfte auch noch ca. zwei Jahre später den Darlehensvertrag und das damit verbundene Fondsgeschäft widerrufen.

Das Urteil zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, anwaltliche Hilfe zu suchen, um die Verluste in der Kapitalmarktkrise zu minimieren.

 

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