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Aktuelle Informationen -
Kapitalanlagerecht
Bankrecht / Kapitalanlagerecht
Anleger aufgepasst – Banken fordern Verzicht auf
kick backs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der letzten
Zeit wiederholt entschieden, dass Banken die Anleger bei der
Beratung und dem Verkauf von Papieren darüber aufklären müssen, dass
sie von den Emittenten der Papiere Provisionen und Rückvergütungen
erhalten (sog. Kick backs). Bei fehlender Information können die
Anleger von der Bank das Geld zurück verlangen, wenn diese Papiere
wertlos geworden sind. Der BGH geht davon aus, dass eine neutrale
Beratung im Interesse des Anlegers nicht erfolgt sei.
Als
Reaktion auf diese Rechtsprechung weisen die Banken nunmehr die
Rückvergütungen aus, wollen aber auf diese nicht verzichten, obwohl
sie eigentlich zu einer Minderung der Kosten der Anleger führen
müssten. Eine deutsche Großbank legt z.B. ihren Depotkunden eine
„Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte“ vor. Darin sollen die
Depotinhaber auf ihren Anspruch auf Herausgabe der Platzierungs- und
Vertriebsprovisionen verzichten. Sie sollen unterschreiben, dass
entgegen der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Herausgabe der
Vertriebsvergütungen nicht entsteht.
Da diese Vergütungen
nicht nur bei Abschluss des Geschäfts, sondern teilweise auch
jährlich gezahlt werden, entgeht den Anlegern ein nicht
unerheblicher Betrag, der die Rendite deutlich mindern wird.
Wer von seiner Bank aufgefordert wird, eine solche
Rahmenvereinbarung zu unterzeichnen, sollte wegen der komplexen
Materie fachkundigen Rat einholen.
Basel II - Wirtschaftskrise - Kredite
Gerade Ärzte wählen häufig die Anlageform von
Fondsanteilen bzw. Kapitalanlagen für ihre Vermögensbildung bzw.
Alterssicherung. Dabei haben die Banken oft gut an den Anlegern
verdient - nicht nur in Form von Zinsen, sondern auch in Form von
Ausgabeaufschlägen. Dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel
vorgeschoben.
Banken ist daran gelegen, möglichst umfassend über
die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden aufgeklärt zu sein.
Informationen erhalten sie nicht nur über Kontobewegungen sondern
auch die alljährliche Abfrage nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen.
Die finanzielle Solvenz eines Kunden ist
ausschlaggebend bei der Vergabe von Krediten und bei der Höhe der zu
zahlenden Kreditzinsen. Abgesehen von Ausnahmefällen sind bei der
Gewährung von Krediten auch Sicherheiten zu stellen und Abtretungen
(z.B. Gehaltsabtretung oder die Abtretung von Forderungen)
vorzunehmen.
Bei der Gewährung der Praxiskredite sind zur
Sicherung in der Regel sämtliche gegenwärtigen und künftigen
Honorarforderungen des Arztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung
abzutreten sowie das Praxisinventar zu übereignen. Häufig verlangen
Banken darüber hinaus auch noch eine zusätzliche Absicherung durch
die Stellung von Grundschulden, die auf Grundstücke des
Sicherungsnehmers (Arzt od. Ehepartner) einzutragen sind.
Wird in der nachfolgenden Zeit der Kredit
vereinbarungsgemäß zurückgeführt, kommt es zwangsläufig zu einer der
Übersicherung, wenn die Restvaluta, d.h. die der Bank noch
geschuldete Summe weit unter den gestellten Sicherheiten liegt. In
diesem Fall hat der Kunde gegenüber der Bank einen Freigabeanspruch,
und zwar auch dann, wenn der zu Grunde liegende Sicherungsvertrag
keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel
enthält. Die Entscheidung, ob Sicherungsgegenstände freigegeben
werden, liegt nicht im Ermessen der Bank. Der BGH hat vielmehr
entschieden, dass eine Freigabe bzw. eine Teilfreigabe gestellter
Sicherheiten zwingend erforderlich ist, wenn und soweit eine nicht
nur vorübergehende nachträgliche Übersicherung eintritt. Dieser
vertragliche Anspruch auf Rückgabe nicht mehr benötigter
Sicherheiten besteht auch dann, wenn in dem zwischen dem Kunden und
der Bank abgeschlossenen Vertrag keine Freigabeklausel enthalten
ist. Der Bankkunde hat vielmehr ein schützenswürdiges Interesse
daran, über Sicherungsgegenstände, die zur Absicherung der Bank
nicht mehr benötigt werden, schnell frei zu verfügen, insbesondere
sie zur Kreditbeschaffung für neue Kredite zu verwenden. Diese
Möglichkeit wird beeinträchtigt, wenn sich seine Rechte auf eine
ermessensfehlerfreie Prüfung und Entscheidung seines
Freigabeverlangens durch die Bank als Sicherungsnehmer beschränken.
Einen Ermessensspielraum hat die Bank nur bei der Entscheidung,
welche von mehreren Sicherheiten sie freigeben will.
Aufklärungspflichten einer Bank über verdeckte Rückvergütungen
aus Ausgabeaufschlägen und jährigen Verwaltungsgebühren
Eine Vermögensbildung folgt z. T. über
Kapitalanlagen und Fonds. Insbesondere Ärzte zählen zu der Gruppe
der Anleger, die sich dieser Anlageform in der Vergangenheit gern
bedient hat. Dabei wurden - unwissentlich - in der Regel hohe
Ausgabenaufschläge gezahlt, die auch jetzt noch von der Bank
zurückgefordert werden können.
Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen
berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte
Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen
Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese
Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die
Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien
anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse
der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH Urteil vom
19. Dezember 2006). So sah der BGH Kundeninteressen durch die von
der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet, wenn die Bank einen
Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät,
Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch
Rückvergütungen verdient. Dabei ist es irrelevant, ob die
Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet
werden oder in gewissen Zeitabständen bezahlt werden. Wesentlich ist
nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind. Diese der Bank
obliegenden Aufklärungspflicht besteht auch über erhaltene
Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds, Anleihen und
Zertifikaten. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2009
noch einmal bestätigt. In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit wurde
dem Kläger von einem Mitarbeiter der beklagten Bank im Rahmen eines
Beratungsgesprächs empfohlen, sich an von einer
Beteiligungsgesellschaft herausgebenden Medienfonds zu beteiligen.
Der Kläger folgte dieser Empfehlung und hat sich mit einer
Kommanditeinlage in Höhe von 50.000,00 € nebst 5 % Agio an dem Fonds
beteiligt. Nachdem er in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
war, hatte der Kläger seinen Fondanteil zu einem Viertel des Wertes
veräußert und die beratende Bank auf Zahlung der Differenz in
Anspruch genommen. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der
Mitarbeiter der beklagten Bank ihn anlässlich des Beratungsgesprächs
nicht darüber aufgeklärt habe, dass das Agio, das nach dem Prospekt
an die Fondgesellschaft zu zahlen war, aufgrund einer
Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe als Rückvergütung an die
beklagte Bank zurückgeflossen sei und zusätzlich noch weitere
Provisionen an die Beklagte gezahlt worden seien.
Der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss darauf
hingewiesen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag
zustande gekommen ist, der die Bank zu einer Aufklärung über
Rückvergütungen verpflichtet. Es hatte damit die Rechtsprechung zu
dem oben genannten Kick-Back-Urteil fortgeführt und darauf
hingewiesen, dass bei der Offenlegung von Rückvergütungen die Frage
im Vordergrund steht, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden
geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige
Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der
Rückvergütungshöhe. Es macht nach Auffassung des BGH auch keinen
Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt.
Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen
gleich. Somit hätte die beratende Bank darauf hinweisen müssen, dass
sie für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe
bekam. Für ihre Berater bestand dadurch ein erheblicher Anreiz,
Anliegern gerade die spezielle Fondsbeteiligung zu empfehlen. Ihre
Berater hätten den Kunden im Rahmen des Beratungsgespräches auf den
vorhandenen Interessenskonflikt hinweisen müssen, um den Kunden in
die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der beklagten Bank
einzuschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihre
Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfehlen, weil sie selbst
daran verdient. Nach Ansicht des BGH bestand durch dieses
gesteigerte Anreizsystem eine erhöhte Gefahr, dass die im
Kundeninteresse zu erfolgende anleger- und objektgerechte Beratung
nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde. Die Sache wurde zur
weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Infolge dieser Rechtsprechung hat das Landgericht
Hamburg die hanseatische Sparkasse (Haspa) verurteilt, einem Kunden
die Kosten für die von ihm gezeichneten Lehmann-Zertifikate nebst
Zinsen zu ersetzen, da sie ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte,
u. a. über von ihr bezogene Vergütungen.
Neue Chancen für Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem Urteil
die Verbraucherrechte der Kapitalanleger gestärkt.
Der Kläger hatte Fondsanteile erworben und den
Kauf weitgehend über ein Bankdarlehen finanziert. Als die Anteile
zwei Jahre später durch die Insolvenz der Fondsgesellschaft wertlos
geworden waren, widerrief der Kläger seine
Darlehensvertragserklärung gegenüber der Bank und forderte sämtliche
Zins- und Tilgungsleistungen zurück. Der BGH gab in letzter Instanz
dem Kläger Recht, weil die Widerrufsbelehrung der Bank, die der
Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags unterzeichnet hatte,
unklar abgefasst war. Aus den Formulierungen in der Belehrung ging
nicht eindeutig hervor, wann die Widerrufsfrist genau beginnen und
enden sollte. Der BGH entschied, dass durch diese Unklarheit der
Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden
sei. Damit sei die zweiwöchige Widerrufsfrist überhaupt nicht in
Gang gesetzt worden und der Kläger durfte auch noch ca. zwei Jahre
später den Darlehensvertrag und das damit verbundene Fondsgeschäft
widerrufen.
Das Urteil zeigt, dass es sich durchaus lohnen
kann, anwaltliche Hilfe zu suchen, um die Verluste in der
Kapitalmarktkrise zu minimieren.
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