Montag, 20. Mai 2013   

Aktuelle Informationen - Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

Beendigung des Anstellungsvertrages mit einem Geschäftsführer einer GmbH

Beendigung des Anstellungsvertrages mit einem Geschäftsführer einer GmbHGrundsätzlich bedarf es zur Beendigung eines Anstellungsvertrages mit einem Geschäftsführer einer GmbH, wie bei jedem anderen Anstellungsverhältnis auch, einer Kündigung des Vertrages durch eine der Vertragsparteien unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Fristen. Die Abberufung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss führt nicht hingegen automatisch zur Kündigung und damit Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Geschäftsführer. Es besteht aber die Möglichkeit, das Anstellungsverhältnis durch eine entsprechende auflösende Bedingung an den Bestand der Organstellung des Geschäftsführers zu koppeln.

Fehlt diese Verbindung, bleibt das Anstellungsverhältnis trotz wirksamer Abberufung ohne Kündigung des Vertrages bestehen.

  1. Durch die Gesellschaft
    Die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages seitens der Gesellschaft hat durch das für die Anstellung des Geschäftsführers zuständige Organ zu erfolgen. Diese Zuständigkeit obliegt der Gesellschafterversammlung als sogenannte Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG (vgl. OLG Hamm Az 8 U 239/97 Urteil vom 17.2.1999 NZG 1999, 836).
    Die Abgabe der Kündigungserklärung erfolgt durch die Gesellschafter in Vertretung der Gesellschaft. Den Gesellschaftern steht es aber frei, Dritte hiermit zu beauftragen. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist das Vorliegen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses im Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Fehlt dieser, ist die Kündigung unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich genehmigt werden.
  2. Durch den Geschäftsführer
    Die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer hat entweder gegenüber einem Mitgeschäftsführer (§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG) oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erfolgen. Die Erklärung gegenüber einzelnen Gesellschaftern ist nicht ausreichend, da diese nicht einer gegenseitigen Informationspflicht unterliegen. Eine Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer enthält in der Regel nicht zugleich die Kündigung des Anstellungsvertrages. Diese wäre explizit zu erklären.
  3. Einvernehmliche Beendigung
    Eine Beendigung des Anstellungsvertrages durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien bedarf auf Seiten der Gesellschaft wiederum der Zustimmung des für die Kündigung zuständigen Organes (in der Regel die Gesellschafter).
  4. Sonstige Folgen
    Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG unterliegt das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführer einer GmbH nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Hiervon ausgenommen sind allerdings die Fälle, in denen die Geschäftsführertätigkeit eine untergeordnete Rolle spielt und das Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer insgesamt betrachtet als Arbeitsverhältnis einzustufen ist (z.B. bei bloßer Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft).
    Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses muss die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden.

Ehepartner dürfen das Gewerbe ihres Partners nicht
als Strohmann oder -frau fortführen

Ehepartner dürfen das Gewerbe ihres Partners nicht als Strohmann oder -Frau fortführenEhepartner dürfen das Gewerbe ihres Partners nicht als Strohmann oder -frau fortführen. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschieden. Das Verbot gilt dann, wenn etwa ein Ehemann, dem selber das Gewerbe untersagt worden sei, seine Geschäfte pro forma auf seine Frau übertrage aber den Geschäftsbetrieb selber weiterführe. Mit der Entscheidung soll verhindert werden, dass der unzuverlässige Hintermann - von einer «Strohperson» gedeckt - weiterhin im Wirtschaftsverkehr tätig ist, und die «Strohperson» als Marionette die wahren Machtverhältnisse verschleiert.


Verjährungsfristen nach dem GmbHG

Ansprüche nach dem GmbH-Gesetz unterliegen teilweise von den Regelungen des BGB abweichenden Verjährungsvorschriften.

  1. Nach § 9 Abs. 2 GmbHG unterliegt der Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter auf Ausgleich der Wertdifferenz von Sacheinlage und übernommener Stammeinlage einer Verjährungsfrist von 5 Jahren beginnend mit der Eintragung der Gesellschaft.
  2. Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a GmbHG gegen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer, die bei Gründung der Gesellschaft z.B. durch falsche Angaben sich fehlverhalten, verjähren gemäß § 9b Abs. 2 GmbHG nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Eintragung der Gesellschaft bzw. mit Vornahme der zum Ersatz verpflichtenden Handlung, soweit diese nach Eintragung erfolgte.
  3. Der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung von verbotenen Rückzahlungen verjährt gemäß § 31 Abs. 5 GmbHG nach 5 Jahren beginnend mit Ablauf des Tages, an welchem die nunmehr beanspruchte Zahlung geleistet wurde.
  4. Der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern aufgrund von Obliegenheitsverletzungen verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG nach 5 Jahren beginnend mit Entstehung des Anspruches.
  5. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Aufsichtsratsmitgliedern aufgrund von Obliegenheitsverletzungen verjähren gemäß § 52 Abs. 3 GmbHG nach 5 Jahren beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

 

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