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Aktuelle Informationen - Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Beendigung des Anstellungsvertrages mit einem Geschäftsführer einer GmbH
Grundsätzlich bedarf es zur Beendigung eines Anstellungsvertrages mit
einem Geschäftsführer einer GmbH, wie bei jedem anderen
Anstellungsverhältnis auch, einer Kündigung des Vertrages durch eine der
Vertragsparteien unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Fristen. Die
Abberufung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss führt nicht
hingegen automatisch zur Kündigung und damit Beendigung des
Anstellungsverhältnisses mit dem Geschäftsführer. Es besteht aber die
Möglichkeit, das Anstellungsverhältnis durch eine entsprechende auflösende
Bedingung an den Bestand der Organstellung des Geschäftsführers zu koppeln.
Fehlt diese Verbindung, bleibt das Anstellungsverhältnis trotz wirksamer
Abberufung ohne Kündigung des Vertrages bestehen.
- Durch die Gesellschaft
Die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages seitens der
Gesellschaft hat durch das für die Anstellung des Geschäftsführers
zuständige Organ zu erfolgen. Diese Zuständigkeit obliegt der
Gesellschafterversammlung als sogenannte Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5
GmbHG (vgl. OLG Hamm Az 8 U 239/97 Urteil vom 17.2.1999 NZG 1999, 836).
Die Abgabe der Kündigungserklärung erfolgt durch die Gesellschafter in
Vertretung der Gesellschaft. Den Gesellschaftern steht es aber frei,
Dritte hiermit zu beauftragen. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung
ist das Vorliegen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses im
Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Fehlt dieser, ist die Kündigung
unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich genehmigt werden.
- Durch den Geschäftsführer
Die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer hat
entweder gegenüber einem Mitgeschäftsführer (§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG) oder
gegenüber allen Gesellschaftern zu erfolgen. Die Erklärung gegenüber
einzelnen Gesellschaftern ist nicht ausreichend, da diese nicht einer
gegenseitigen Informationspflicht unterliegen. Eine Amtsniederlegung durch
den Geschäftsführer enthält in der Regel nicht zugleich die Kündigung des
Anstellungsvertrages. Diese wäre explizit zu erklären.
- Einvernehmliche Beendigung
Eine Beendigung des Anstellungsvertrages durch Abschluss einer
Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien bedarf auf Seiten der
Gesellschaft wiederum der Zustimmung des für die Kündigung zuständigen
Organes (in der Regel die Gesellschafter).
- Sonstige Folgen
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG unterliegt das Anstellungsverhältnis eines
Geschäftsführer einer GmbH nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Hiervon
ausgenommen sind allerdings die Fälle, in denen die
Geschäftsführertätigkeit eine untergeordnete Rolle spielt und das
Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer insgesamt
betrachtet als Arbeitsverhältnis einzustufen ist (z.B. bei bloßer
Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft).
Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses muss
die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis
der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden.
Ehepartner dürfen das Gewerbe ihres Partners nicht
als Strohmann oder -frau fortführen
Ehepartner dürfen das Gewerbe ihres Partners nicht als Strohmann oder
-frau fortführen. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in
Kassel entschieden. Das Verbot gilt dann, wenn etwa ein Ehemann, dem selber
das Gewerbe untersagt worden sei, seine Geschäfte pro forma auf seine Frau
übertrage aber den Geschäftsbetrieb selber weiterführe. Mit der Entscheidung
soll verhindert werden, dass der unzuverlässige Hintermann - von einer
«Strohperson» gedeckt - weiterhin im Wirtschaftsverkehr tätig ist, und die
«Strohperson» als Marionette die wahren Machtverhältnisse verschleiert.
Verjährungsfristen nach dem GmbHG
Ansprüche nach dem GmbH-Gesetz unterliegen teilweise von den Regelungen
des BGB abweichenden Verjährungsvorschriften.
- Nach § 9 Abs. 2 GmbHG unterliegt der Anspruch der Gesellschaft
gegenüber dem Gesellschafter auf Ausgleich der Wertdifferenz von
Sacheinlage und übernommener Stammeinlage einer Verjährungsfrist von 5
Jahren beginnend mit der Eintragung der Gesellschaft.
- Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a GmbHG gegen Gesellschafter
und/oder Geschäftsführer, die bei Gründung der Gesellschaft z.B. durch
falsche Angaben sich fehlverhalten, verjähren gemäß § 9b Abs. 2 GmbHG nach
5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Eintragung der Gesellschaft
bzw. mit Vornahme der zum Ersatz verpflichtenden Handlung, soweit diese
nach Eintragung erfolgte.
- Der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung von verbotenen
Rückzahlungen verjährt gemäß § 31 Abs. 5 GmbHG nach 5 Jahren beginnend mit
Ablauf des Tages, an welchem die nunmehr beanspruchte Zahlung geleistet
wurde.
- Der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber den
Geschäftsführern aufgrund von Obliegenheitsverletzungen verjähren gemäß §
43 Abs. 4 GmbHG nach 5 Jahren beginnend mit Entstehung des Anspruches.
- Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren
Aufsichtsratsmitgliedern aufgrund von Obliegenheitsverletzungen verjähren
gemäß § 52 Abs. 3 GmbHG nach 5 Jahren beginnend mit der Entstehung des
Anspruchs.
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