Mittwoch, 22. Mai 2013   

Aktuelle Informationen - Familienrecht

Familienrecht

Achtung: Änderung im Kindesunterhalt / Ehegattenunterhalt

Ab Januar 2013 wird der Selbstbehalt, der jedem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, hochgesetzt. Die zu leistenden Unterhaltszahlungen für Kinder, getrenntlebende und geschiedene Partner reduzieren sich dadurch. Dem Unterhaltspflichtigen verbleibt mehr Geld zum eigenen Lebensunterhalt. Bestehende Titel müssen daher nun abgeändert werden. Dies können wir als Anwälte schnell für Sie erledigen.

In Zahlen bedeutet das Folgendes: Der notwendige Selbstbehalt wird beispielsweise für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II Sätze („Hartz IV“) zum 1. Januar 2013. Auch gegenüber Ehegatten, volljährigen Kindern oder Eltern werden die Selbstbehalte angehoben. Die Höhe des Kindesunterhaltes an sich steigt jedoch 2013 nicht, da sich der Kindesunterhalt nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richtet, welcher ebenfalls auf gleicher Höhe bleibt.


Sorgerecht für Vater eines nichtehelichen Kindes nur bei Vereinbarung mit Kindeswohl

Das Oberlandesgericht Schleswig hat im Dezember 2011 über die Frage entschieden, unter welchen Umständen der Vater eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter erhalten kann.

Die Parteien sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht miteinander verheiratet. Zur Trennung kam es bereits vor Geburt des Kindes. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung wurde nicht abgegeben. Folge daraus: Die Mutter ist seit der Geburt des Kindes alleinige Sorgeberechtigte.

Der Vater befürchtet nun, dass die alleinige Sorge der Mutter sich negativ auf die Beziehung des Kindes zum Vater auswirke. Die Mutter sieht bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr von erheblichen Konflikten zwischen den Eltern. Sie hätten bereits unterschiedliche Auffassungen darüber, wie ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.

Der Antrag des Vaters auf gemeinsame Sorge wurde durch das OLG Schleswig zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Kindeseltern nicht in der Lage, gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Der Vater erhebe gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelangt, und er vermittele den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen. Die Mutter habe den Vater wegen Stalkings angezeigt. Zweimal führten Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern zu Polizeieinsätzen.

Es gebe auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Sie konnten sich über die Frage eines Kindergartenbesuchs zunächst nicht einigen. Sie seien auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbstständig zu regeln. Es kam zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt.

Fazit: Das Elternrecht auf Sorge ist aus Richtersicht stets am Kindeswohl zu messen – ebenso wie das Verhalten der Eltern stets auf das Wohl des Kindes abzielen sollte. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, könnte man meinen.


Rückforderung der Schwiegereltern für Geschenke bei Scheitern der Ehe

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag (58.000,00 DM) zugewandt hatten. Diesen forderten sie nach Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Schwiegersohn zurück.

Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass Schwiegereltern Aufwendungen, die sie dem Ehepartner ihres Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe zugewandt hatten, zurückfordern können, wenn die Ehe gescheitert ist. Wörtlich hat der Bundesgerichtshof dazu ausgeführt:

Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Auf schwiegerelterliche ehezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Geschäftsgrundlage ist der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind. Durch die Schenkung soll das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommen. Mit Scheidung entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen. 


Unterhalt

1. Verwirkung durch ungerechtfertigte Kontoabhebungen

Überzieht ein Ehepartner durch Abhebungen während der Trennung das gemeinsame Konto um seinen Lebensbedarf zu decken, so zieht dies keine Verwirkung von Unterhaltszahlungen nach sich. Das Oberlandesgericht Köln sah darin keine schwerwiegende Verletzung von Vermögensinteressen, zumal Unterhalt im zugrunde liegenden Fall nicht gezahlt worden ist. Da es sich um ein gemeinsames Girokonto handelte, war auch der andere Ehepartner berechtigt, davon Abhebungen vorzunehmen.

In dem Fall, den das OLG Köln zu befinden hatte, hatte die Ehefrau während der Trennung Abhebungen vom gemeinsamen Girokonto vorgenommen, die zu einer Überziehung geführt hatten.

2. Keine Berücksichtigung von Kreditraten für einen PKW nach der Trennung

Das Oberlandesgericht Köln hat bei der Berechnung von Trennungsunterhalt Kreditraten, die für einen PKW gezahlt worden sind, nicht zu Gunsten des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt. Begründet hat es dies damit, dass es nicht angemessen sei, die Ehefrau an den Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges zu beteiligen, da es allein durch den beklagten Ehemann genutzt werde.

3. Unterhaltsverpflichtung für Erben

Auch Erben können nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten für dessen geschiedenen Ehegatten zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Die Unterhaltspflicht geht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, begrenzt jedoch auf den Nachlass.

Das hat das Oberlandesgericht in Koblenz entschieden.

Zugrunde lag eine Unterhaltsvereinbarung, in der sich der Ehemann zur nachehelichen Unterhaltszahlung verpflichtet hatte. Nach dessen Tod ging die Unterhaltsverpflichtung auf seine beiden Brüder über, die den geschiedenen Ehemann beerbt hatten.


Neues Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008

Die Richterinnen und Richter der Familiensenate des Oberlandesgerichtes Düsseldorf haben ab dem 01.01.2008 eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ vorgestellt. Diese gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhaltes. Nach der neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 EUR steigen. Eine Neufestsetzung zum 01. Januar wurde deshalb notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft tritt.

Von dem neuen Unterhaltsrecht profitieren in erster Linie die Kinder. Sie sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig und stehen deshalb beim Unterhalt künftig an erster Stelle. Ist nicht genügend Geld vorhanden, sollen die Kinder vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten ihren Unterhalt erhalten. Damit wird Unterhalt für minderjährige Kinder viel häufiger geleistet werden.

Bei der Dauer des Betreuungsunterhaltes sollen Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, gleich behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich hierfür ist das Kindeswohl und dessen Belange. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den  Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zu verlängern. Damit wird das Vertrauen gestützt, das in einer Ehe aufgrund der Rollenverteilung (Frau führt den Haushalt, Ehemann ist erwerbstätig oder umgekehrt) und der Ausgestaltung der Kindesbetreuung entstanden ist.

Insbesondere wird durch die Reform auch die nacheheliche Eigenverantwortlichkeit gestärkt, indem jeder Ehepartner für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst Erben aufzukommen hat. Eine Garantie, bis zum Lebensende Unterhalt zu erhalten, ist nicht mehr gegeben. In der Regel wird verstärkt der Unterhalt sowohl zeitlich als auch der Höhe nach begrenzt werden.


Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach der Scheidung bei Verschweigen von Arbeitsaufnahme

Das Verschweigen von Einkünften im laufenden Unterhaltsverfahren oder das Verschweigen wesentlicher Veränderungen bei Vorliegen eines Unterhaltstitels stellt grundsätzlich einen versuchten Betrug bzw. Prozessbetrug dar und fällt damit unter den Verwirkungstatbestand. Dies bedeutet, dass der geschiedene Ehepartner dem Unterhaltspflichtigen keinen Unterhalt mehr zu zahlen braucht.

Bei wesentlicher Veränderung der Einkommenssituation ist dies dem anderen zeitnah mitzuteilen, da auch bei einer wesentlich verspäteten Mitteilung von einer Unterhaltsverwirkung auszugehen ist, wobei die Gerichte bzw. die Rechtssprechung eine zeitliche Grenze nicht festgelegt haben.


Auch nicht verheiratete Mütter haben
Anspruch auf Unterhalt

Die Kindesmutter hat gegen den Vater des nichtehelichen Kindes Anspruch auf Unterhalt, und zwar für den Zeitraum 4 Monate vor bis 3 Jahre nach der Geburt des Kindes, wenn sie das Kind betreut. Wenn der Kindesvater das Kind betreut, gilt der Unterhaltsanspruch des Kindesvaters gegen die Kindesmutter. Dabei ist es jedoch notwendig, dass die Vaterschaft des Kindes durch den Vater anerkannt wurde oder aber durch das Gericht gerichtlich festgestellt wurde.

Darüber hinaus besteht ein befristeter Unterhaltsanspruch von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt, der allein auf der Geburt des Kindes beruht. Dieser Anspruch umfasst auch die Kosten, die in Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstehen. So hat der Kindesvater Aufwendungen für Arzt, Hebamme, Klinik, Medikamente und für alle notwendigen Schwangerschafts- und Entbindungsfolgekosten, z.B. ärztliche Vor- und Nachuntersuchungen, Schwangerschaftsgymnastik und Schwangerschaftsgarderobe zu tragen. Ferner fallen auch darunter die Kosten der Baby-Erstausstattung.
Die Unterhaltshöhe der Mutter richtet sich nach ihrer Lebensstellung. War die Mutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, bestimmt ihr früheres Einkommen ihren jetzigen Unterhaltsbedarf.

Darüber hinaus ist immer (unbefristet) Unterhalt für das nichteheliche Kind zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem verfügbaren Einkommen des Kindesvaters. Insoweit sind nichteheliche Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt.
Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass das nichteheliche Kind den gleichen Erbanspruch wie eheliche Kinder hat.


Kinder haften für ihre Eltern

Kinder haften für Ihre ElternWenn alte Menschen Pflege- und Heimplätze nicht mehr bezahlen können, müssen die nächsten Angehörigen einspringen.

Eltern sorgen für ihre Kinder - und umgekehrt. Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung bildet diese umgekehrte Unterhaltspflicht eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung.

Auslöser sind häufig die Pflegekosten, da eine der Hauptursachen für den Elternunterhalt die altersbedingte Pflegebedürftigkeit ist.

Ein Heimplatz kostet leicht zwischen 2000,00 € und 3000,00 € monatlich.

Die Altersrente und die Leistungen aus der Pflegeversicherung reichen meist nicht aus, diese Kosten zu decken.

In seiner grundlegenden Entscheidung vom
17. Dezember 2003 hat der Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, dass für die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen, der selber nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehaltes verfügt, es darauf ankommen kann, ob und ggf. inwieweit dieses Einkommen zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhaltes benötigt wird. Je nachdem, wie der Familienunterhalt unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, des Vermögens und des sozialen Rangs bestimmt sei, kann sich für den Unterhaltsschuldner die Verpflichtung ergeben, aus einem Teil seines Einkommens Elternunterhalt zu leisten.

Die verheiratete Unterhaltschuldnerin wurde seitens des klagenden Landkreises aus übergegangenem Recht auf die Zahlung von Heim- und Pflegekosten für die pflegebedürftige Mutter in Anspruch genommen.

Die Unterhaltspflichtige verfügt über ein Einkommen aus halbschichtiger Tätigkeit in Höhe von 14.827,00 € jährlich, der Ehemann hat ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von ca. 60.000,00 €. Zu versorgen ist ein Sohn, der noch Schüler ist.

Das Familienheim steht im Miteigentum der Unterhaltspflichtigen, monatliche Tilgungsraten für den Hauskredit liegen bei ca. 550,00 €.

Unter Berücksichtigung des Wohnvorteils für mietfreies Wohnen im eigenen Haus ist die Unterhaltspflichtige in der Lage - so das aktuelle Urteil - für ihre Mutter monatlichen Unterhalt in Höhe von 296,00 € zu zahlen.

Dies deshalb, da der angemessene Selbstbehalt der Unterhaltsschuldnerin durch den Familienunterhalt gedeckt sei.

Da die Sparquote in Deutschland ca. 10% des verfügbaren Einkommens beträgt, kann - so der BGH - nicht davon ausgegangen werden, dass das gesamte Familieneinkommen verbraucht wird.

Soweit Familieneinkommen der Vermögensbildung zugeführt wird, fließt es nicht dem Familienunterhalt zu. Vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich, soweit es nicht etwa um die Finanzierung des angemessenen Eigenheims oder der angemessenen Altersversorgung geht nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. 

 

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