Aktuelle Informationen - Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Social Media – Homepage Nur nach Ausscheiden eines Mitarbeiters
Praxisinhaber stellen auf ihrer Homepage gern ihr Praxisteam vor. Unter der Rubrik "Wir über uns" oder "Unser Team" werden einzelne Ärzte/Ärztinnen bzw. Praxismitarbeiter einzeln mit Foto und Lebenslauf unter Hervorhebung besonderer Kompetenzen vorgestellt.
Solange der Arzt oder die Ärztin bzw. die Arzthelferin in der Praxis tätig ist, ist dies unproblematisch. Fotos und Veröffentlichungen werden in der Regel im Einverständnis, das ggf. konkludent erteilt wird, veröffentlicht. Fotos werden nicht selten von der Mitarbeiterin bzw. dem Arzt oder der Ärztin zur Verfügung gestellt, Passagen sind dem- oder derjenigen auf der Homepage in der Regel bekannt.
Anders stellt sich jedoch die Rechtslage bei Austritt aus der Praxis dar. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ausscheiden eines Partners aus der Praxis sind umgehend sowohl Fotos als auch Namen zu löschen. Die Pflicht, die Daten zu löschen, besteht nicht nur für die Mitarbeiterprofile, sondern auch für werbende Texte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Ausscheiden eines Arztes/Ärztin aus der Praxis greifen die Veröffentlichungen unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht des/der Ausscheidenden ein.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist zudem erheblich. Die Veröffentlichung ist allen Internetnutzern zugänglich und zeitlich nicht begrenzt. Es entfällt ein berechtigtes Interesse der Praxis, Fotos und Daten der ausgeschiedenen Mitarbeiter weiter zu veröffentlichen.
Arbeitszeitkonto bei Tätigkeit als Abgeordneter im Kreistag
Einem Soldaten der Bundeswehr müssen die Fehlzeiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Abgeordneter im Kreistag entstanden sind, auch außerhalb der Kernarbeitszeit , jedoch jeweils höchstens im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit, auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg kürzlich so entschieden.
Vergütungspflicht auch bei „Arbeit auf Probe“
Soll ein Mitarbeiter vor Einstellung für einen neuen Arbeitsplatz auf seine Qualifikationen durch „Probearbeiten“ überprüft werden, ist diese Zeit mit den üblichen Stundensätzen zu vergüten, auch wenn später der Arbeitsplatz an einen Mitbewerber vergeben wird. Die Vergütungspflicht besteht selbst dann, wenn zwischen den Parteien vereinbart gewesen ist, die Leistungen unentgeltlich zu erbringen.
Vergütungspflicht für Überstunden
Überstunden sind in der Regel zu vergüten, selbst wenn der Arbeitsvertrag hierzu keine Regelungen enthält. Dies ergibt sich aus § 612 Abs. 1 und 2 BGB. Eine Vergütungspflicht für Zuschläge lässt sich daraus jedoch nicht herleiten.
Ist arbeitsvertraglich vereinbart, dass mit dem Gehalt bereits Überstunden mitabgegolten sind und nicht zusätzlich zu vergüten sind, so kann diese Regelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und unwirksam sein. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn es sich um eine deutlich herausgehobene Vergütung handelt, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. In diesem Fall besteht keine zusätzliche Vergütungspflicht für geleistete Überstunden.
Kurznotiz:
Rückforderungen von Weihnachtsgeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. eines Jahres sind nicht wirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen
benachteiligen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen – selbst wenn das in seinem Arbeitsverhältnis so verankert ist.
Nach der CGZP nun auch die medsonet – Tariffähigkeit aberkannt
Das ArbG Hamburg hat entschieden, dass die Arbeitnehmervereinigung "medsonet - Die Gesundheitsgewerkschaft" keine tariffähige Gewerkschaft ist – dies gilt sowohl für die
Vergangenheit aus auch für die Zukunft. Das Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland ist im März 2008 gegründet worden und schloss sodann mit dem Bundesverband Deutscher
Privatkliniken einen Bundesmanteltarifvertrag für Beschäftigte in Privatkliniken ab.
Ursache ist einerseits, dass medsonet sich erst im September 2010 Regelungen über die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen verabschiedet habe. Tariffähigkeit
könnte – wenn überhaupt – nur ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.
Wegen der im Hinblick auf die Gesamtbeschäftigtenzahl in der Gesundheitsbranche geringen Anzahl von Mitgliedern ist die Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der
Arbeitgeberseite als Grundanforderung für tariffähige Gewerkschaften zu verneinen.
Alle von der medsonet abgeschlossenen Tarifverträge sind damit unwirksam - sobald das Urteil in Rechtskraft erwächst.
02.05.2011
Das CGZP-Urteil und seine Folgen für Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer
Zeitarbeit – auch als Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet – ist ein gern gewähltes Mittel der Unternehmer, um zeitnah auf vorübergehende Personalengpässe
reagieren zu können. Das Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) überlässt einem anderen Unternehmen, dem Entleiher, einen Arbeitnehmer (Zeitarbeiter bzw. Leiharbeitnehmer)zur Ableistung der
Arbeit in dem Entleihbetrieb. Dabei wird der Lohn stets durch den Arbeitgeber (Verleiher) gezahlt.
Den Zeitarbeitsunternehmen drohen nunmehr Nachforderungen bei Löhnen
ehemaliger oder derzeitiger Leiharbeiter.
Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen
(CGZP) jüngst die Tariffähigkeit abgesprochen und damit ihre Tarifverträge für rechtlich unwirksam erklärt.
Dies gilt dabei nicht nur für die Zukunft, sondern nach wohl zutreffender
Auslegung des BAG-Urteils auch rückwirkend.
ARBEITNEHMER
Damit können Leiharbeiter rückwirkend ihren Anspruch auf gleiche Entlohnung wie Stammarbeitnehmer einklagen („Equal-Pay-Prinzip“).
Dieser ergibt sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Hiernach müssen für den Zeitarbeiter die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer
wesentlichen Arbeitsbedingungen - hierzu gehört auch der Lohn - gelten. Dies allerdings nur, solange nicht ein Tarifvertrag anwendbar ist und Abweichendes regelt. Da die CGZP-Tarifverträge
nunmehr als ungültig erklärt wurden, lebt insofern der Gleichbehandlungsgrundsatz („Equal-Pay“) des AÜG wieder auf.
Jüngst wurde bereits einer Leiharbeiterin vor Gericht eine
nachzuzahlende Gehaltsdifferenz in Höhe von 13.200 € zuerkannt.
Zur Umgehung der Verjährungsfalle sollten Leiharbeitnehmer sich damit beeilen, die ihnen zustehenden Ansprüche
einzuklagen. Die Beauftragung eines spezialisierten Anwaltes ist dringend anzuraten.
Außerdem sind die Arbeitgeber zur Nachzahlung von Sozialbeiträgen verpflichtet – somit ist den
Arbeitnehmern auch zu empfehlen, ggfs. die Überprüfung ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu veranlassen.
ARBEITGEBER
Auf die Zeitarbeitsunternehmen kommen nach dem
Urteil des BAG nun zunächst Lohnnachzahlungsansprüche der Leiharbeiter zu. Dies allerdings nur bis zur Verjährungsgrenze und sofern keine Ausschlussfristen greifen.
Zudem melden die
Sozialversicherungsträger derzeit Ansprüche auf entgangene Beiträge gegenüber den Zeitarbeitsunternehmen an. Die Rentenversicherungsträger haben angekündigt, ab Juli 2011 Betriebsprüfungen
durchzuführen.
Es könnte also finanziell eng werden für die betroffenen Unternehmen. Bei Zahlungsunfähigkeit der Verleiher kommt überdies eine Haftung der Entleihbetriebe in
Betracht. Außerdem steht die Zuverlässigkeit i.S.d. AÜG und somit die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung auf dem Spiel.
In der Krise bieten sich verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten:
-
hinsichtlich der Sozialbeiträge: Vereinbarung von Stundung, Raten- oder Pauschalzahlung
-
für die Zukunft gegenüber Arbeitnehmern:
Vertragsänderungsangebote, um einen anderen Tarifvertrag zur Grundlage des Arbeitsvertrages machen zu können – diese sind jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich
-
besondere
Rückstellungen für evtl. Lohnnachforderungen
Wir beraten als bundesweit tätige Kanzlei mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht zu diesem Thema. Eine Kontaktaufnahme ist gerne auch per einfacher
email-Anfrage möglich.
Steuervorteile bei Abfindungen
Abfindungen werden normalerweise gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Meist geschieht dies vor Gericht im Vergleichswege. Dies kann jedoch für den
Arbeitnehmer steuerlich ungünstig sein, da Abfindungen zwar nicht sozialversicherungspflichtig sind, wohl aber lohnsteuerpflichtig. Die Abfindung muss in jedem Fall bei der jährlichen
Steuererklärung mit angegeben werden. Sie ist in der Anlage N als Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit einzutragen und unterliegt mithin der Lohnsteuer. Damit eine Abfindung als
Entschädigungszahlung steuergünstig behandelt werden kann, muss die Initiative für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgehen, im Rahmen eines gerichtlichen
Vergleiches erstrittene Abfindungen werden in der Regel immer von den Finanzämtern als Entschädigungszahlung anerkannt.
Seit dem 01.01.2006 wurden sämtliche Freibeträge auf Abfindungen gestrichen, so dass der erhaltene Betrag ab dem ersten Euro der Steuer unterliegt. Gemildert werden kann
die Steuerlast bei Anwendung der sog. „Fünftelregelung“. Bei dieser Regelung rechnet der Arbeitgeber so, als würde der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 5 Jahren jeweils 1/5 der
Abfindung erhalten. Dies bewirkt eine Abschwächung des Progressionseffektes, der bei einer einmaligen Abfindungszahlung schnell zu einer unerwünscht hohen Einkommensbesteuerung führen
könnte.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einem erst kürzlich erschienenen Urteil entschieden, dass es nicht missbräuchlich ist, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus rein
steuerlichen Gründen den Zahlungszeitpunkt auf verschiedene Zeiträume verteilen, also …..“den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung ….. steuerwirksam gestalten“. Eine derartige
Gestaltung kann sich für Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, mithin lohnen. Entsprechende Gestaltungen sollten bei der Vereinbarung einer Abfindung zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber getroffen werden.
Bei Rückfragen zu Gestaltungsmöglichkeiten helfen wir gern weiter.
Vorsicht bei Scheinarbeitsverträgen
Scheinarbeitsverträge werden häufig von Unternehmern mit Familienangehörigen abgeschlossen, damit sie Rentenanwartschaften aufbauen und
Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen können.
Im Fall einer Frau, die mit hohem Gehalt bei ihrem Ehemann beschäftigt war, tatsächlich aber wegen einer schweren Erkrankung gar
nicht gearbeitet hat, hatte die Krankenkasse ursprünglich antragsgemäß bestätigt, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Gegen die Rücknahme dieser
Bestätigung wurde Klage erhoben.
Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Rücknahme bestätigt. Es führt aus, die Klägerin habe die Kasse arglistig getäuscht. Der
Arbeitsvertrag sei in der Absicht geschlossen worden, die Tätigkeit aufgrund der schweren Erkrankung gar nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben. Ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis sei daher mit dem Vertrag nicht wirksam zustande gekommen.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt Az. L 10 KR 20/04
Eingruppierung von Oberärzten
Das Bundesarbeitsgericht hat sieben Eingruppierungsklagen von Ärzten zum Anlass genommen, die Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltgruppe für Oberärzte auszulegen.
Im Jahre 2006 sind die Tarifverträge zwischen dem Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) andererseits in Kraft getreten. Sie sehen erstmals eine eigen- ständige Entgeltgruppe für Oberärzte vor, deren Vergütung um bis zu 1.300,00 € und damit deutlich über
derjenigen der Fachärzte liegt. Die Eingruppierung setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Oberarzt die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung
übertragen hat.
Dem Urteil lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war bis zum 31. Januar 2008 als Facharzt für Herzchirurgie an einer Klinik der beklagten Universität tätig. Auf Anweisung der Klinikleitung wurde er seit Mai
2006 in den Arztbriefen und später auch in den Organisationsplänen als Oberarzt geführt. Der Kläger war der Ansicht, ihm stehe die Vergütung als Oberarzt entsprechend der Entgeltgruppe Ä3
zu.
Seine Klage auf Vergütung nach dieser Entgeltgruppe blieb in allen Instanzen, auch zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht, erfolglos.
Begründet hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung damit, dass die Übertragung der medizinischen Verantwortung ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für
das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich umfasst. Unter Teil- bereich subsumiert das Bundesarbeitsgericht eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung,
die zur Erfüllung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist. Die medizinische Verantwortung hierfür trägt, wer ein Aufsichts- und eingeschränktes
Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich hat. Wegen der damit verbundenen allgemein ärztlichen Verantwortung und der unterschiedlichen
hierarchischen Ebene ist es bei der Eingruppierung erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind, sondern auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Darüber
hinaus ist weiter Voraussetzung, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung übertragen worden ist und er für den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung trägt, ungeachtet der
letztendlich bestehenden zusätzlichen Verantwortung des Chefarztes. Nicht ausreichend ist eine vor Inkrafttretung der Tarifverträge ausgesprochene Ernennung zum Oberarzt; die medizinische
Verantwortung für diesen Teilbereicht musste in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise dem Oberarzt übertragen worden sein.
Die höhere Eingruppierung entsprechend einem Oberarzt wurde im zugrunde liegenden Fall dem Kläger versagt, weil er auf wechselnden Stationen nach den jeweiligen
Organisationsplänen mit mindestens einem weiteren Oberarzt zusammen für diesen Teilbereich verantwortlich war. Auch sein Verweis auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot führte
nicht zum Ziel weil er nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nichts dazu vorgetragen hatte, welche Kollegen im Einzelnen mit gleichartiger oder gleichwertiger Tätigkeit im Gegensatz zu
ihm höher eingestuft gewesen sind.
Urlaubsgeld nur bei Urlaub
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich in letzter Instanz entschieden, dass ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld erst dann gezahlt werden muss, wenn der Urlaub auch
tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Hier war der Arbeitnehmer über ein Jahr lang arbeitsunfähig krank geschrieben, er hatte den Urlaub daher nicht nehmen können. Sein
gesetzlicher Urlaubsanspruch war dadurch nicht weggefallen, er bestand fort. Da der ausstehende Urlaub aber bisher nicht in Anspruch genommen worden war, schuldete der Arbeitgeber ihm auch
kein Urlaubsgeld.
Trotz Krankheit - Anspruch auf Jahresurlaub
Der Anspruch auf Jahresurlaub verfällt nicht, wenn
Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, ihren Urlaub
während des Kalenderjahres oder bis zum Ende des
Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen (in der Regel bis zum
31. März des Folgejahres).
Der europäische Gerichtshof hat nunmehr
entschieden, dass der Urlaubsanspruch dann nicht verfällt. Der
Anspruch auf Urlaub besteht weiter und ist bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, z. B. wegen Verrentung oder einem
Arbeitsplatzwechsel, abzugelten.
In Zeiten wirtschaftlicher Rezession gilt es umso
mehr, die Kosten in den Griff zu bekommen. Einen großen Block
stellen die Lohnkosten dar. Somit ist es nachvollziehbar, dass
gerade hier der Rotstift zuerst angesetzt wird. Aber nicht alles,
was Arbeitgeberseits zur Senkung der Lohnkosten erfolgt, ist auch
rechtlich durchführbar.
Das Gehalt setzt sich in der Regel aus mehreren
Komponenten zusammen, beispielsweise aus
-
dem tatsächlich erzielten Entgelt
-
den Überstunden
-
den Überstundenzuschlägen
-
dem Weihnachtsgeld
-
dem Urlaubsgeld
-
Bonuszahlungen
-
Zielvereinbarungen
-
der Gewährung eines Pkws
-
der Zahlung einer Betriebsrente.
Es stellt sich somit die Frage, wann und wo es dem
Arbeitgeber gestattet ist, den Rotstift anzusetzen.
Entgelt
Der Arbeitslohn darf nicht einseitig gekürzt
werden. In finanziellen Schieflagen besteht für den Arbeitgeber die
Möglichkeit, im Rahmen einer Änderungskündigung eine Verringerung
des Lohnes zu bewirken.
Überstunden
Überstunden sind grundsätzlich zu vergüten, sofern
im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen ist, dass diese ganz oder zum
Teil mit dem monatlichen Entgelt bereits abgegolten sind und
betrieblich veranlasst sind.
Falls vertraglich vereinbart können diese im
Rahmen eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden verrechnet werden.
Überstundenzuschläge
Diese sind zu bezahlen, wenn vertraglich
vereinbart sind oder Tarifverträge Zuschläge vorsehen. Ansonsten
besteht kein Rechtsanspruch auf Überstundenzuschläge.
Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld
Dies ist bei allen freiwillig gezahlten Leistungen
der Fall, sofern im Arbeitsvertrag ein Freiwilligkeitsvorbehalt
vorgesehen ist, wie oft beispielsweise beim Urlaubs- und
Weihnachtsgeld. Regelungen hierüber enthalten häufig Zusätze, die
besagen, dass das Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld freiwillig
gezahlt wird und jederzeit widerrufen werden kann.
Bonuszahlungen
Zusagen über Bonuszahlungen dürfen nur für die
Zukunft gestrichen werden, in der Regel nicht für das laufende Jahr.
Sind sie an bestimmte persönliche oder betriebliche Umsatzziele
gekoppelt, so sind sie bei Erreichen der Umsatzziele fällig und
dürfen nicht einseitig arbeitgeberseits gekürzt werden.
Zielvereinbarungen
Generell ist es nicht gestattet,
Bonusvereinbarungen durch (für den Arbeitgeber) günstigere
Tarifverträge zu Lasten des Arbeitnehmers auszuhebeln. Dem
Arbeitgeber ist es jedoch gestattet, außertarifliche Einmalzahlungen
nachträglich mit tariflichen Lohnerhöhungen zu verrechnen.
Ist im Arbeitsvertrag verankert, das jährliche
Leistungsziele zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber individuell
vereinbart werden, so sind Zahlungen bei Erreichen der
Leistungsziele fällig. Die Ansprüche auf Zahlung bleiben aber auch
dann bestehen, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, vor Beginn des
Geschäftsjahres mit dem Arbeitnehmer konkrete Ziele festzulegen.
Dienstwagen
Der Dienstwagen darf nur dann durch den
Arbeitgeber eingezogen werden, wenn er ausschließlich dem
dienstlichen Gebrauch dient.
Ist es dem Arbeitnehmer gestattet, ihn neben dem
dienstlichen Gebrauch auch privat zu nutzen, so ist die private
Nutzung Lohnbestandteil. Der gebrauchswerte Vorteil ist mit 1 % zu
versteuern. In diesem Fall darf der PKW nicht einseitig durch den
Arbeitgeber zurückgefordert werden. Dies gilt auch im Falle einer
Kündigung. Der PKW ist dem gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ende der
Kündigungsfrist, mithin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
zu belassen.
Betriebsrente
Sofern es sich um eine vom Arbeitnehmer im Rahmen
der Entgeltumwandlung finanzierte Betriebsrente handelt, also Teile
des Arbeitsentgeltes vom Lohn einbehalten werden und in eine
Rentenversicherung eingezahlt werden, darf diese Zahlung nicht
angerührt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer erwünscht ist.
Wird ein Teil vom Arbeitgeber und der andere Teil
vom Arbeitnehmer aufgebracht, darf der Teil, den der Arbeitgeber
aufbringt, gekürzt oder gestrichen werden. Voraussetzung ist aber,
dass die Rente unverfallbar ist. Unverfallbare Rentenanwartschaften
hat der Arbeitnehmer durch seine Betriebszugehörigkeit in der
Vergangenheit erwirtschaftet mit der Folge, dass sie ihm nicht mehr
gestrichen werden können.
Kurzarbeitergeld
Eine spezielle Form der Lohnkürzung stellt das
Kurzarbeitergeld dar. Sofern der Arbeitsvertrag keine Regelungen
enthält (was in der Regel der Fall sein wird) und keine
anderslautende Betriebsvereinbarung besteht, kann Kurzarbeit nur mit
Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden, da Kurzarbeit eine
Verringerung des Arbeitsentgeltes bewirkt.
Neue Arbeitsverhältnisse
Bei neu einzugehenden Arbeitsverhältnissen können
Abänderungen erfolgen. Zahlungen von Vergünstigungen, die an die
Stammbelegschaft gezahlt wurden, können für neu einzustellende
Mitarbeiter gestrichen werden und zukünftig wegfallen. Dies muss der
Arbeitgeber jedoch begründen und es muss für alle Neuverträge
gelten.
Bonuszahlungen
Sind vom Arbeitgeber vorgegebene
Zielvereinbarungen nicht umzusetzen, ohne dass dies der Arbeitnehmer
zu vertreten hat, so ist der Arbeitsgeber gleichwohl zur Zahlung
verpflichtet.
Erst Recht macht er sich schadensersatzpflichtig,
wenn ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen
Bonus hat, eine solche Zielvereinbarung aber aus Gründen, die der
Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht getroffen wird. Nach Ablauf des
Geschäftsjahres muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann -
gegebenenfalls im Rahmen einer Schätzung - Schadensersatz leisten.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass Zielbonussysteme der
Mitarbeitermotivation dienen und der Bonus seine Funktion als
zusätzlicher Anreiz nur erfüllen kann, wenn realistische Ziele
vereinbart werden, die der Arbeitnehmer grundsätzlich erfüllen kann.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Gerade in
Inflationszeiten könnten derartige nichtige Klauseln
Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Arbeitnehmers auslösen.
Krankheitsbedingte Kündigung
Es ist möglich, Mitarbeitern krankheitsbedingt zu
kündigen.
Der Kündigungsgrund ist verschuldensunabhängig,
eine Abmahnung mithin nicht erforderlich.
Die krankheitsbedingte Kündigung ist möglich bei
-
häufigen Kurzerkrankungen,
-
Langzeiterkrankungen,
-
dauernder Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung,
-
krankheitsbedingter dauerhafter Leistungsminderung.
Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung
sollte Nachfolgendes überprüft werden:
1.
Liegen
erhebliche Fehlzeiten vor?
(In der Regel mehr als sechs Wochen
bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren oder, falls das
Arbeitsverhältnis nicht so lange gedauert hat, bezogen auf die Dauer
des Arbeitsverhältnisses.) Die Rechtsprechung ist hier aber
uneinheitlich.
2.
Negative Zukunftsprognose
Ist aus der
Erkrankung zu schließen, dass in Zukunft mit einer weitergehenden
krankheitsbedingten Fehlzeit zu rechnen ist.
3.
Vorrang
der Änderungskündigung
Ist es möglich, den Mitarbeiter auf einen
anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz zu versetzen?
4.
Betriebliche Auswirkungen
Wirken sich die Kurzzeiterkrankungen
auf den Betriebsablauf aus? Die krankheitsbedingte Minderleistung
bzw. der krankheitsbedingte Ausfall des Mitarbeiters muss zu einer
erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen geführt haben.
5.
Interessenabwägung
Worauf beruhen die Krankheitszeiten
(Betriebsunfall, Berufskrankheit?) Wie lange besteht das
Arbeitsverhältnis unbelastet von Krankheitstagen? Wie alt ist der
Mitarbeiter? Wie ist die familiäre Situation?
Die Kriterien
gelten auch bei Langzeiterkrankungen, wobei zum Zeitpunkt der
Erkrankung darauf abzustellen ist, ob der erkrankte Mitarbeiter in
Zukunft wieder einsatzfähig sein wird.
Es empfiehlt sich, vor
Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches
Wiedereingliederungsmanagement durchzuführen.
Kurzarbeitergeld wird nur auf Antrag gewährt
Voraussetzung ist eine rechtliche Grundlage, die sich aus
-
dem Tarifvertrag,
-
einer Betriebsvereinbarung,
-
dem
Individual-Arbeitsvertrag
ergeben kann. Ist eine rechtliche
Grundlage nicht gegeben, so bedarf es hierzu der Zustimmung des
Mitarbeiters.
Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, so muss
dieser zustimmen.
Antrag
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld
muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Bezugsdauer
Kurzarbeitergeld wird derzeit für einen Zeitraum von
längstens 24 Monaten gewährt. Voraussetzung ist eine mindestens 10 %ige
Lohnkürzung.
Kurzarbeit kann tageweise, stundenweise oder
wochenweise erfolgen.
Wer zahlt was?
Der Arbeitgeber
zahlt für die geleistete Arbeit.
Für die Freistellungsphase kommt
die Agentur für Arbeit auf, und zwar in Höhe von 60 %. Lebt ein Kind
im Haushalt, werden 67 % übernommen.
An den Lohnnebenkosten
beteiligt sich der Arbeitgeber für den Zeitraum der Kurzarbeit in
Höhe von 50 %, der Rest wird von der Agentur der Arbeit getragen.
100 % werden übernommen, wenn während der Freistellungsphase
Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Haftungsfalle betriebliche
Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge wird durch die Politik
besonders gefördert. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber werden
angehalten, dieses Instrument gezielt einzusetzen.
Bei arbeitnehmerfinanzierten Altervorsorgen kann
es jedoch zu Haftungsfallen für den Arbeitgeber kommen. Dies ist
immer dann der Fall, wenn der abgeschlossenen Rückversicherung ein
gezillmerter Tarif zugrunde liegt. Gezillmerte Verträge finden sich
in der Regel bei Lebensversicherungen. Werden dort mit den
eingezahlten Beiträgen zunächst die Versicherungs- und
Abschlusskosten, sämtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten vorab
bezahlt, so erhält der Mitarbeiter bei vorzeitiger Auflösung dieser
Lebensversicherung während der ersten Jahre nicht das Kapital
zurück, das er selbst eingezahlt hat. Hier haftet nach der neuesten
Rechtsprechung der Arbeitgeber für den Differenzbetrag.
In einem solchen Fall empfiehlt es sich für den
Arbeitgeber, sich umgehend mit seiner Versicherung in Verbindung zu
setzen, da einige Versicherungen dem Arbeitgeber diese Kosten
ersetzen.
Was tun bei erhaltener bzw. anstehender Kündigung?
Es kann jeden treffen. Die Kündigung des
Arbeitsplatzes. Oft ist damit der berufliche Abstieg, die
Arbeitslosigkeit und der Weg in das soziale Abseits vorprogrammiert.
Es gilt deshalb schnell und besonnen zu reagieren. Was grundsätzlich
bei Erhalt einer Kündigung zu beachten ist, sollte unbedingt mit
einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen werden.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, im Vorfeld einer
Kündigung Maßnahmen zum Schutze des Arbeitsplatzes zu treffen. Aber
auch, wenn die Zeit bereits drängt und die Zustellung des
Kündigungsschreibens in den nächsten Tagen zu erwarten ist, kann
durch qualifizierten Rat noch viel bewegt werden. Ein makelloses
Zeugnis ist für das weitere berufliche Fortkommen unabdingbar. Darum
werden auch jährlich rd. 15.000 Prozesse um das Arbeitszeugnis
geführt.
Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Eine Vertragsklausel, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vor Ablauf einer bestimmten Frist die Rückzahlung von
Ausbildungskosten vorschreibt, ohne dass es auf den Beendigungsgrund
ankommt, ist unwirksam. Dem lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte die Ausbildungskosten des Beklagten zunächst
als Vorschuss gewährt, um ihn nach erfolgreichem Abschluss als
Sachverständigen zu beschäftigen. Im Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
„Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. 15.000,00 DM
betragen. Sie gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem
Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor
Abschluss dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter,
den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung ermittelt und dem
Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurück zu zahlen“.
Im August 2002 hatte der Beklagte seine Ausbildung erfolgreich
absolviert. Er kündigte im Mai des folgenden Jahres sein
Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.06.2003. Die Arbeitgeberin
forderte ca. 5.000,00 € Ausbildungskosten zurück. Das BAG ist dem
nicht gefolgt. Ihr ging die Rückzahlungsklausel zu weit. Das Gericht
erkannte eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach
Treu und Glauben und sah diese Regelungen als unwirksam an.
Die Abmahnung - der erste Weg zur
personenbedingten Kündigung?
Ungerechtfertigte Abmahnungen sind in der Regel Grund, sich dagegen zu wehren.
Oft sind sie der erste Schritt einer sich daran anschließenden Kündigung, da
sie Voraussetzung zu einer personenbedingten Kündigung sind.
In einem solchen Fall sollte der Arbeitnehmer sicherstellen, dass die Abmahnung
zurückgenommen wird und entsprechende Vermerke aus seiner Personalakte entfernt
werden, ggf. unter Zuhilfenahme der Arbeitsgerichte. Folgt dennoch eine Kündigung nach, so muss innerhalb einer Frist von drei
Wochen ab Zugang der Kündigung hiergegen Kündigungsschutzklage beim zuständigen
Arbeitsgericht eingelegt werden.
Diese Frist ist eine Notfrist, sie kann nicht
verlängert werden und ist deshalb unbedingt einzuhalten.
Die Klagefrist von drei Wochen gilt für jede arbeitgeberseits ausgesprochene
Kündigung, auch für die fristlose Kündigung. Im Rahmen des sich daran anschließenden Kündigungsschutzprozesses wird dann
geklärt, ob die Kündigung zur Recht erfolgte oder nicht.
Dem eigentlichen Haupttermin geht im Rahmen des Gerichtsverfahrens eine Güteverhandlung
voraus, in der die Parteien unter gerichtlicher Mithilfe versuchen sollen, noch
eine gütliche Regelung zu treffen. Häufig endet die Güteverhandlung damit, dass
die Kündigung zwar aufrecht erhalten wird, eine fristlose Kündigung ggf. in
eine fristgemäße Kündigung umgewandelt wird oder der Arbeitgeber, besonders
bei betriebsbedingten Kündigungen, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes
zahlt. Einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es jedoch nicht.
Die Höhe der Abfindung ist nicht geregelt, als "Faustregel" gilt pro Beschäftigungsjahr
ein ½ Bruttomonatsgehalt.
Vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber ist zuvor der Betriebsrat zu befragen
(falls der Betrieb über einen Betriebsrat verfügt), ansonsten ist die Kündigung
unwirksam.
Seit dem 01.05.2000 müssen Kündigungen grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Die Fristen beginnen mit Zugang der Kündigung zu laufen.
Die Kosten für ein arbeitsgerichtliches Verfahren erster Instanz vor dem
Arbeitsgericht zahlt unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites jede Partei selbst,
auf Antrag wird Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen
gewährt. Die muss auch gewährt werden bei Prozessarmut, wenn der Arbeitgeber
anwaltlich vertreten ist.
Von der Kündigung zu unterscheiden ist der Aufhebungsvertrag, mit dem das
Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen unter Außerachtlassung von Kündigungsfristen
aufgelöst wird.
Oftmals ist das gegenseitige Einvernehmen jedoch nur "arbeitgeberseits" vorhanden
und der Arbeitnehmer wird quasi unter Druck genötigt, einen entsprechend vorbereiteten
Vertragsentwurf zu unterschreiben. Egal welche vermeintlichen Vorwürfe dem zugrunde
liegen, unterschreiben Sie nur, wozu Sie auch stehen. Es empfiehlt sich, vor
Leistung der Unterschrift einmal die Sache zu überschlafen und die Angelegenheit
mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Eine einmal geleistete Unterschrift ist
nur schwer wieder rückgängig zu machen.
|