Dienstag, 07. September 2010 

Rechtsanwalt

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Rechtsanwaltskanzlei Heike Jablonsky & Koll.

Heike Jablonsky, Rechtsanwältin | Dr. Jörg P. Hardegen, Rechtsanwalt

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Hannoversche Straße 50, 29221 Celle • Tel.: (05141) 21 40 04 / Fax: (05141) 2 97 97

Zweigniederlassung RAin H. Jablonsky:
Bahnhofstraße 20 (im Ärztehaus), 29303 Bergen • Tel.: (05051) 91 16 25

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Rechtsanwältin
Heike Jablonsky

Fachanwältin für
Arbeitsrecht & Medizinrecht

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Aktuelle Informationen - Allgemeines

Allgemeine Urteile und Informationen

BGH: Offene WLAN-Netzwerke müssen gesichert werden

Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010 ein Grundsatzurteil zur Nutzung des mobilen Internets gefällt. Wer einen Internetzugang über W-LAN herstellt, müsse diesen Anschluss mit einem eigenen Passwort sichern. Bestehe keine Sicherung, so hafte der Anschlussinhaber urheberrechtlich in Höhe von 100 Euro für den Fall, dass Unbefugte sich über den unzureichend gesicherten W-LAN-Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen oder auf andere Art verbreiten. Für den Inhaber der Rechte an dem Werk bestehe darüber hinaus jedoch lediglich ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Anschlussinhaber, nicht hingegen auf Schadensersatz.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Rechtsinhaberin an einem Musiktitel. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel im Internet über eine dem Beklagten zuzuordnende IP-Adresse via einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte war zu der betreffenden Zeit im Urlaub, hatte sein W-LAN jedoch in Betrieb und nicht ausreichend gegen Fremdzugriff gesichert.

Für die Praxis ergibt sich aus diesem Urteil Folgendes: Wer einen Wlan-Anschluss betreibt, muss sein Netzwerk mit dem aktuellsten Sicherungsverfahren schützen. Zudem sollten individuelle, komplexe Passwörter für W-LAN sowie Konfigurationsoberfläche gewählt werden. Ist dies nicht der Fall und nutzt eine unbefugte Person den W-LAN-Anschluss für Urheberrechtsverletzungen, so kann es zu mehreren Abmahnungen in Höhe von 100 Euro oder kostenverursachenden Verurteilungen zur Unterlassung kommen. Eine besondere Relevanz ergibt sich für die Betreiber sog. öffentlicher Hotspots.


Selbstanzeige bei Steuerschulden - Was ist zu beachten?

Selbstanzeigen bewahren Steuersünder vor strafrechtlicher Verfolgung. Diese gehen straffrei aus, solange der Fiskus noch keine Kenntnis von der Angelegenheit erhalten hat. Sobald dies der Fall ist, etwa wenn eine CD im Steuersündern bereits ausgewertet ist und Namen bekannt sind, ist es für eine straffreie Selbstanzeige zu spät. In diesem Fall mindert die Mitarbeit nur das Strafmaß.

Bei rechtzeitiger Selbstanzeige braucht der Steuersünder hingegen weder Geld- noch Bewährungs- oder Haftstrafen zu fürchten. Zu zahlen ist jedoch die Steuerschuld. Zusätzlich zur Einkommenssteuer fallen jährlich 6 % Hinterziehungszinsen und 6 % Säumniszuschläge an.

Im Rahmen der Selbstanzeige müssen die Karten vollständig offengelegt werden. Es muss eine neue Steuererklärung mit korrigierten Daten beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Angaben müssen vollständig sein und alle im Ausland angelegten Beträge, die Jahre, in denen Zinsen angefallen sind und deren Höhe erfassen.

Wurde Schwarzgeld ins Ausland transferiert, so beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Bei strafrechtlicher Verfolgung der Tat fällt neben der Steuerschuld, den Zinsen und der Säumniszuschläge entweder eine Geld- oder Haftstrafe an, abhängig von der Höhe der begangenen Steuerhinterziehung.

Der Bundesgerichtshof hat vor zwei Jahren Leitlinien festgelegt, die vorsehen, dass bis zum Betrag von 100.000,00 € an hinterzogenen Steuern Geldstrafen, darüber Bewährungsstrafen + Bewährungsauflagen in Form einer hohen Geldzahlung und ab 1 Mio. Euro hinterzogenen Steuern Haftstrafen ohne Bewährung verhängt werden.

Wird Geld im Rahmen einer Trennung oder Ehescheidung ins Ausland transferiert, um es dem Zugriff des anderen Ehepartners zu entziehen, so kommen dessen Forderungen als „Kollateralschaden“ hinzu, da dieser über das Finanzamt von der Angelegenheit Kenntnis erlangt.


Schadensersatz wegen fehlender Anlageberatung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich erneut entschieden, dass eine Anlageberatung dann fehlerhaft ist und zu Schadenersatzansprüchen führen kann, wenn der Berater in dem Verkaufsgespräch verschwiegen hat, dass das Agio und weitere Provisionen auf Grund einer Vermittlungsvereinbarung an die Bank zurückfließen (sogenannte Kick backs). Der BGH war im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass ein Beratervertrag mit dem Käufer zustande gekommen war und nicht lediglich ein Vermittlungs- und Auskunftsvertrag. Im Rahmen dieses Beratungsvertrags sei die Bank als Verkäuferin von Medienfonds, ebenso wie bei Aktienfonds, verpflichtet gewesen, den Käufer über diese Rückvergütungen aufzuklären. Unabhängig von der Höhe gehe es dabei um die Frage, ob für den Kunden eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei.

Bei der Gewährung von Kick backs befindet sich die Bank in einem Interessenkonflikt zwischen dem Interesse des Kunden an einer anleger- und objektgerechten Beratung und dem eigenen Interesse an Rückvergütungen und Provisionen.

Ein Kunde, der wegen der unterlassenen Aufklärung das Umsatzinteresse der Bank nicht kennt, kann die Empfehlung zum Kauf der Fonds nicht sicher einschätzen und beurteilen. Die Bank ist daher verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.

Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 37a WpHG ist in vielen Fällen Eile geboten. Um die Verjährung zu unterbrechen muss in der Regel Klage erhoben werden. Hierbei ist wegen der Schwierigkeit der Materie anwaltliche Hilfe angezeigt.

Wir beraten Sie gern.


Buspassagiere müssen sich festhalten

Wer sich im Bus nicht festhält und deshalb verletzt wird, ist einem Urteil des Amtsgerichts München zufolge selber schuld.

Die Richter wiesen in einem Urteil die Schadensersatzklage einer 63jährigen Frau gegen die Münchner Stadtwerke ab. Die Frau war im Januar 2007 bei einer Vollbremsung mit dem Gesicht gegen eine Glastrennwand geprallt. Dabei zerbrach ihre Brille, außerdem trug sie Prellungen und ein Schleudertrauma davon. Die Klägerin hatte das Krankenhausgeld in Höhe von 760,00 EUR, ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 EUR und den Preis der zerbrochen Brille gefordert.
AZ: 345 C 11858/07


Ski-Fahrer sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet

Auf der Piste sind alle Ski- und Snowboard-Fahrer zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Aus diesem Grund sprach das Landgericht Coburg einer Frau nach einem Ski-Unfall nur ein reduziertes Schmerzensgeld zu.

Die Ski-Fahrerin war auf einer österreichischen Piste mit einem Snowboarder zusammengeprallt. Dabei hatte sie sich ein Bein, ein Handgelenk und mehrere Rippen gebrochen. Nach Ansicht der Frau war der Snowboarder Schuld an dem Unfall, weil er viel zu schnell und von hinten in sie hineingefahren sei. Sie verlangte 10.000,00 EUR Schmerzensgeld. Doch das Gericht legte beiden ein Mitverschulden zur Last, weil den Regeln des Internationalen Ski-Verbandes zufolge das Gebot des kontrollierten Fahrens gelte. Wintersportler müssten ihre Geschwindigkeit anpassen und stets in der Lage sein, rechtzeitig anzuhalten. Der Frau wurden 4.800,00 EUR zugesprochen. AZ: 14 O 462/06

 

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