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Samstag, 18. Mai 2013 |
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Aktuelle Urteile, Informationen und NachrichtenRechtsanwaltskanzlei Heike Jablonsky & Koll.Hier möchten wir Ihnen u.a. eine Auswahl verschiedener, von uns erstrittener Urteile aus verschiedenen Rechtsgebieten vorstellen. Einweisungen in Krankenhäuser gekauft?In allen Medien wird zur Zeit darüber diskutiert, dass Krankenhäuser angeblich Ärzten Geld dafür geboten hätten, dass diese „lukrative“ Fälle in ihr Haus einweisen. Nach anderer Darstellung sollen dagegen Ärzte Fallprämien gefordert haben. Wie üblich wird sofort der Ruf nach neuen Gesetzen laut, während andere Stimmen darauf hinweisen, dass die bestehenden Gesetze auch auf diese Fälle anwendbar seien. Die Diskussion zeigt nicht nur, dass hier rechtliches Neuland betreten wird, sondern auch, dass in dem komplizierten Zusammenspiel von Strafrecht, Zivilrecht, Verträgen der Ärzte und Krankenhäuser mit den Kassen, Wettbewerbsrecht und zahlreichen sonstigen medizinrechtlichen Regelungen ein Geflecht entstanden ist, in dem sich nur noch Fachleute zurechtfinden. Neben der Frage, ob sich die Beteiligten strafbar gemacht haben, als sie Prämien gezahlt oder gefordert haben, können disziplinarrechtliche Maßnahmen der Kammern, Rückforderungen der Kassen und zivilrechtliche Forderungen der Wettbewerber treten. Da Fallzahlen nicht nur Auswirkungen auf die Fallpauschalen haben, sondern auch die Krankenhausbedarfsplanung beeinflussen, können sich weitere Felder für rechtliche Auseinandersetzungen ergeben. Hier ist es für Ärzte und Krankenhausträger sinnvoll, rechtlichen Beistand zu suchen, der mit dieser komplizierten Materie vertraut ist. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Medizinrechts. Bei Durchsuchungen von Polizei und Staatsanwaltschaft können Sie bei uns ein Merkblatt für das Verhalten bei Ermittlungsverfahren und Durchsuchungen anfordern, das wir Ihnen sofort zufaxen oder mailen können. Haftung des Altenheims beim Sturz eines Heimbewohners aus dem WC-StuhlAltenheime stehen zunehmend im Brennpunkt der Kritik. Zum einen soll die Mobilität der Heimbewohner erhalten und möglichst gefördert werden, zum anderen treffen den Heim- träger zahlreiche Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner. Die Obhutspflicht verlangt von den Pflegereinrichtungen die Leistungserbringung nach allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen. Trotzdem kommen immer wieder Heimbewohner zu Schaden oder werden vernachlässigt. Zur Vermeidung solcher Missstände hat die Politik zwischenzeitlich reagiert und eine verschärfte Überwachung der Altenheime durch unangemeldete Besuche vorgesehen. Kommt ein Heimbewohner dennoch zu Schaden, steht ihm ein Schmerzensgeld zu. Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung der erlittenen Beeinträchtigung einerseits und der Schwere des das Heim betreffenden Unrechtsvorwurfes andererseits zu ermitteln, wobei zusätzlich eine Ausgleichsfunktion für den verletzten Heimbewohner mitzuberücksichtigen ist. Es soll dem Verletzten ein angemessener Ausgleich für den erlittenen Schaden gezahlt werden. So hat das Oberlandesgericht Celle einer von uns vertretenen Heimbewohnerin für den Sturz von einem WC-Stuhl, der nicht fixiert gewesen ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 € für angemessen erachtet. Bei dem Sturz zog sie sich einen Schulterbruch sowie einen Handgelenksbruch zu. Weitere Informationen: PDF Celler Kurier 13.09.2009 Etappensieg gegen KrankenkasseMit Beschluss vom 20. August 2009 hat das Sozialgericht Lüneburg die beklagte Krankenkasse verurteilt, die Kosten für ein Krebsmittel zu übernehmen. Dies bedeutet einen Etappensieg, da Krankenkassen grundsätzlich nur Medikamente bezahlen müssen, die im zugelassenen Rahmen verordnet werden. Nur in Ausnahmefällen sind Krankenkassen außerhalb der zugelassenen Medikation zur Kostenübernahme verpflichtet. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse liegt danach dann vor, wenn
Durch die Kostenübernahmepflicht für Medikamente im zugelassenen Bereich soll eine Ausdehnung der Kosten vermieden werden. Deshalb weigern sich die Krankenkassen in der Regel, Medikamente außerhalb der zugelassenen Bandbreite zu bezahlen. Sie verweisen entweder auf alternative Behandlungsmethoden oder auf das mit der Einnahme für den Patienten verbundene Risiko, indem sie argumentieren, dass ein negatives Nutzen-Risiko-Profil bestehe. So sind viele Patienten gezwungen, für die Kostenübernahme zu kämpfen. Dieser Kampf kann sich aber lohnen, wie dies der Fall von Frau Weber zeigt, den wir für unsere Mandantin erstritten haben. Weitere Informationen: PDF CZ 24.07.2009; PDF CZ 04.09.2009 Teilerfolg gegen Techniker Krankenkasse errungenDie Techniker Krankenkasse hat federführend für sich und die ihr angeschlossenen Ersatzkassen bundesweit im Rahmen einer Stufenklage auf Herausgabe von Kundenunterlagen und -daten geklagt, um im zweiten Schritt vermeintliche Schadensersatzansprüche berechnen und gegenüber den Optikern geltend machen zu können. Es konnte ein erster Teilerfolg erreicht werden. Das Sozialgericht Aurich hat den Herausgabeanspruch mit Teilurteil abgewiesen, so dass die TKK mit ihrem Antrag auf Auskunftserteilung über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der beklagte Optikerbetrieb im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 Leistungen über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnung für Versicherte der dem VdAK-AEV angeschlossenen Ersatzkassen abgerechnet hat, durch Vorlage von Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine, nicht durchdringen konnte. Das Gericht sah eine Rechtsgrundlage, aus der sich
die Erhebung von Sozialdaten ergibt, nicht als gegeben an. Da nach Ansicht des Sozialgerichtes ein Herausgabeanspruch dem Grunde nach nicht besteht, bestand kein Anlass, über die im Prozess ebenfalls aufgeworfene Frage der vierjährigen Verjährung zu entscheiden. Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Eine Bank muss einem Betreuten
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