Samstag, 18. Mai 2013   

Aktuelle Urteile, Informationen und Nachrichten

Rechtsanwaltskanzlei Heike Jablonsky & Koll.

Hier möchten wir Ihnen u.a. eine Auswahl verschiedener, von uns erstrittener Urteile aus verschiedenen Rechtsgebieten vorstellen.


Einweisungen in Krankenhäuser gekauft?

In allen Medien wird zur Zeit darüber diskutiert, dass Krankenhäuser angeblich Ärzten Geld dafür geboten hätten, dass diese „lukrative“ Fälle in ihr Haus einweisen. Nach anderer Darstellung sollen dagegen Ärzte Fallprämien gefordert haben.

Wie üblich wird sofort der Ruf nach neuen Gesetzen laut, während andere Stimmen darauf hinweisen, dass die bestehenden Gesetze auch auf diese Fälle anwendbar seien.

Die Diskussion zeigt nicht nur, dass hier rechtliches Neuland betreten wird, sondern auch, dass in dem komplizierten Zusammenspiel von Strafrecht, Zivilrecht, Verträgen der Ärzte und Krankenhäuser mit den Kassen, Wettbewerbsrecht und zahlreichen sonstigen medizinrechtlichen Regelungen ein Geflecht entstanden ist, in dem sich nur noch Fachleute zurechtfinden.

Neben der Frage, ob sich die Beteiligten strafbar gemacht haben, als sie Prämien gezahlt oder gefordert haben, können disziplinarrechtliche Maßnahmen der Kammern, Rückforderungen der Kassen und zivilrechtliche Forderungen der Wettbewerber treten. Da Fallzahlen nicht nur Auswirkungen auf die Fallpauschalen haben, sondern auch die Krankenhausbedarfsplanung beeinflussen, können sich weitere Felder für rechtliche Auseinandersetzungen ergeben.

Hier ist es für Ärzte und Krankenhausträger sinnvoll, rechtlichen Beistand zu suchen, der mit dieser komplizierten Materie vertraut ist. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Medizinrechts. Bei Durchsuchungen von Polizei und Staatsanwaltschaft können Sie bei uns ein Merkblatt für das Verhalten bei Ermittlungsverfahren und Durchsuchungen anfordern, das wir Ihnen sofort zufaxen oder mailen können.


Haftung des Altenheims beim Sturz eines Heimbewohners aus dem WC-Stuhl

Altenheime stehen zunehmend im Brennpunkt der Kritik. Zum einen soll die Mobilität der Heimbewohner erhalten und möglichst gefördert werden, zum anderen treffen den Heim- träger zahlreiche Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner. Die Obhutspflicht verlangt von den Pflegereinrichtungen die Leistungserbringung nach allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen. Trotzdem kommen immer wieder Heimbewohner zu Schaden oder werden vernachlässigt.

Zur Vermeidung solcher Missstände hat die Politik zwischenzeitlich reagiert und eine verschärfte Überwachung der Altenheime durch unangemeldete Besuche vorgesehen.

Kommt ein Heimbewohner dennoch zu Schaden, steht ihm ein Schmerzensgeld zu. Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung der erlittenen Beeinträchtigung einerseits und der Schwere des das Heim betreffenden Unrechtsvorwurfes andererseits zu ermitteln, wobei zusätzlich eine Ausgleichsfunktion für den verletzten Heimbewohner mitzuberücksichtigen ist. Es soll dem Verletzten ein angemessener Ausgleich für den erlittenen Schaden gezahlt werden.

So hat das Oberlandesgericht Celle einer von uns vertretenen Heimbewohnerin für den Sturz von einem WC-Stuhl, der nicht fixiert gewesen ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 € für angemessen erachtet. Bei dem Sturz zog sie sich einen Schulterbruch sowie einen Handgelenksbruch zu.

Weitere Informationen: PDF Celler Kurier 13.09.2009


Etappensieg gegen Krankenkasse

Mit Beschluss vom 20. August 2009 hat das Sozialgericht Lüneburg die beklagte Krankenkasse verurteilt, die Kosten für ein Krebsmittel zu übernehmen. Dies bedeutet einen Etappensieg, da Krankenkassen grundsätzlich nur Medikamente bezahlen müssen, die im zugelassenen Rahmen verordnet werden. Nur in Ausnahmefällen sind Krankenkassen außerhalb der zugelassenen Medikation zur Kostenübernahme verpflichtet. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse liegt danach dann vor, wenn

  • eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt

  • keine andere Therapie verfügbar ist

  • eine begründete Aussicht besteht, dass mit dem Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann.

Durch die Kostenübernahmepflicht für Medikamente im zugelassenen Bereich soll eine Ausdehnung der Kosten vermieden werden. Deshalb weigern sich die Krankenkassen in der Regel, Medikamente außerhalb der zugelassenen Bandbreite zu bezahlen. Sie verweisen entweder auf alternative Behandlungsmethoden oder auf das mit der Einnahme für den Patienten verbundene Risiko, indem sie argumentieren, dass ein negatives Nutzen-Risiko-Profil bestehe.

So sind viele Patienten gezwungen, für die Kostenübernahme zu kämpfen. Dieser Kampf kann sich aber lohnen, wie dies der Fall von Frau Weber zeigt, den wir für unsere Mandantin erstritten haben.

Weitere Informationen: PDF CZ 24.07.2009; PDF CZ 04.09.2009


Teilerfolg gegen Techniker Krankenkasse errungen

Die Techniker Krankenkasse hat federführend für sich und die ihr angeschlossenen Ersatzkassen bundesweit im Rahmen einer Stufenklage auf Herausgabe von Kundenunterlagen und -daten geklagt, um im zweiten Schritt vermeintliche Schadensersatzansprüche berechnen und gegenüber den Optikern geltend machen zu können.

Es konnte ein erster Teilerfolg erreicht werden. Das Sozialgericht Aurich hat den Herausgabeanspruch mit Teilurteil abgewiesen, so dass die TKK mit ihrem Antrag auf Auskunftserteilung über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der beklagte Optikerbetrieb im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 Leistungen über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnung für Versicherte der dem VdAK-AEV angeschlossenen Ersatzkassen abgerechnet hat, durch Vorlage von Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine, nicht durchdringen konnte.

Das Gericht sah eine Rechtsgrundlage, aus der sich die Erhebung von Sozialdaten ergibt, nicht als gegeben an.
Somit war auch das Vorgehen der AOK rechtswidrig, als diese in Optikerbetrieben „Betriebsbegehungen“ durchführte, um Einblick in Kundenkarteien und -unterlagen zu erhalten.

Da nach Ansicht des Sozialgerichtes ein Herausgabeanspruch dem Grunde nach nicht besteht, bestand kein Anlass, über die im Prozess ebenfalls aufgeworfene Frage der vierjährigen Verjährung zu entscheiden.

Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. 


Eine Bank muss einem Betreuten
veruntreute Gelder ersetzen

Mit Urteil vom 02.04.2009 hat das Landgericht Verden die verklagte Bank verurteilt, zu Unrecht ausgeführte Verfügungen diesem zu ersetzen.

Der unter Betreuung stehende Kläger war Alleinerbe seiner ebenfalls unter Betreuung stehenden Mutter. Diese hatte erhebliche Beträge in einem Sparbrief und auf einem Sparkonto angelegt. Ein Sperrvermerk war nicht eingetragen. Die Betreuerin löste den Sparbrief vorzeitig auf, leitete dieses Geld und die auf dem Sparkonto angelegten Gelder durch mehrere Verfügungen auf ihre Konten um.

Das Landgericht hat die Bank verurteilt, dem Kläger dieses Geld zu ersetzen. Es hat dies u.a. damit begründet, dass es sich bei den Überweisungen bzw. Verfügungen der Betreuerin um ein Geschäft gehandelt hat, dass der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft hätte. Diese lag nicht vor. Dies gilt nach Ansicht des Landgerichtes sowohl für das Sparkonto als auch für das aus dem Sparbrief erlöste Geld und zwar unabhängig davon, ob der Betrag 3.000,00 € oder mehr betrug und ob das Guthaben auf dem Sparkonto 3.000,00 € im einzelnen unterschritt.

Nach Ansicht des Landgerichtes war die Beklagte als kontoführende Bank verpflichtet, einen Sperrvermerk sowohl auf dem Sparbrief als auch auf dem Sparkonto eintragen zu lassen bzw. den Vormund darauf hinzuweisen. Dies war unterblieben mit der Folge, dass die Bank nun ihrerseits dem Mündel auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus dem Sparkontovertrag und dem Sparbriefvertrag haftet. 


Nachehelicher Unterhalt

Kein Anspruch auf Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels bei Eintritt in das Rentenalter
sowie bei Wiederverheiratung

Mit Mit Urteil vom 15.12.2008 hat das Familiengericht Celle entschieden, dass ein Anspruch auf Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels bei Eintritt in das Rentenalter und Wiederverheiratung gegenüber der geschiedenen Ehefrau nicht besteht. Dem Urteil lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien waren 23 Jahre lang verheiratet. Bereits während der Ehe war die Ehefrau in Teilzeit berufstätig. Nach der der Scheidung vereinbarten die Parteien einen nachehelichen Unterhaltsanspruch zu Gunsten der beklagten Ehefrau. Eine Begrenzung war weder der Höhe nach noch in zeitlicher Hinsicht vorgesehen.

Der Kläger, der zwischenzeitlich in zweiter Ehe verheiratet ist, vertrat die Auffassung, mit Eintritt in das Rentenalter keinen Unterhalt mehr zu schulden. Die Höhe seiner Pension beruhe auf einem Karrieresprung, der nach der Scheidung erfolgt sei. Außerdem sei die beklagte Ehefrau verpflichtet, ihre Teilzeittätigkeit zugunsten einer Ganztagstätigkeit auszuweiten. Hinzu kommen noch die Unterhaltsverpflichtungen, die er gegenüber seiner jetzigen Ehefrau habe.

Dem schloss sich das Familiengericht nicht an. Es entschied, dass der Aufstieg des Klägers, der in einem Wechsel der Besoldungsgruppen lag, bereits in der Ehezeit angelegt gewesen ist. Somit partizipiere die beklagte Ehefrau davon. Die zweite Ehefrau des Klägers ist ihr gegenüber nachrangig, wobei auch die Länge der Ehezeit (vorliegend 23 Jahre) nicht verkannt werden darf.

Eine Ausweitung der Tätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit kann nach Ansicht des Familiengerichtes von der Beklagten nicht verlangt werden. Dies resultiert u. a. daraus, dass die Ausweitung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist (dies wurde im Rahmen es Prozesses nachgewiesen). Nach Ansicht des Familiengerichtes darf auch nicht verkannt werden, dass die beklagte Ehefrau zunächst im Rahmen der Ehe und in der Folgezeit durch den Unterhaltsvergleich finanziell abgesichert gewesen ist und sich einen entsprechenden Lebensstandard aufgebaut hat. Im Rahmen der im Unterhaltsrecht zu beachtenden Billigkeitsgesichtspunkte scheint es deshalb nicht angemessen, der beklagten Ehefrau quasi von einem Tag zum anderen die Unterhaltsleistungen des Klägers zu entziehen und sie im Alter von über von 60 Jahren darauf zu verweisen, sich dieses Geld anderweitig hinzuzuverdienen. Das Familiengericht verneint auch eine Befristung des Unterhaltsanspruches.


Desweiteren stehen Ihnen natürlich auch allgemeine Informationen zu verschiedenen Rechtsgebieten zur Verfügung, die sie in der linken Navigation wählen können.

 

© 2010 - 2013 Rechtsanwaltskanzlei H. Jablonsky & Koll. • Impressum • Haftungsausschluss •