Urteile / Presse

Umgangsrecht trotz Corona - Kontaktbegrenzung?

Darf ich mein Kind trotz Corona-Krise sehen?

In Zeiten der Corona-Krise stellen sich viele Eltern die Frage, inwieweit sich dies auf Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil auswirkt.

Grundsätzlich gilt: Einmal getroffene Regelungen - erst recht, wenn sie gerichtlich geregelt sind - sind einzuhalten. Trotz Corona haben Kinder ein Recht darauf, weiterhin Kontakt zu beiden Elternteilen zu halten. Ausgangssperren bedeuten nicht automatisch eine Einschränkung oder gar ein vorläufiges Ende eines einmal getroffenen Umgangsrechtes.

Eine willkürliche Vereitelung des Umgangsrechts kann sogar mit Ordnungsgeld sanktioniert werden.

Tipp:

Ausnahmen bestehen jedoch immer dann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das Kind einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt ist, weil beispielsweise das andere Elternteil infiziert ist oder das Kind zu sorglos Ansteckungsgefahren im Umgang mit Dritten aussetzt. Sollte sich herausstellen, dass sich der andere Elternteil nicht an behördliche Verbote oder an gesundheitspolitische Empfehlungen hält, so darf ein Umgang vorläufig ausgesetzt werden.

Es stellt sich zudem auch die Frage, ob das Umgangsrecht nicht vorübergehend ausgesetzt werden kann, wenn in dem Haushalt des anderen Elternteils Mitglieder leben, die einer Risikogruppe angehören.

Sollte sich herausstellen, dass das Kind positiv auf Corona getestet ist, besteht zudem auch eine Mitteilungspflicht gegenüber dem anderen Elternteil.

Achtung:

Wenn eine gerichtliche Umgangsregelung besteht, dann muss dies zwingend abgeändert werden, um ein Ordnungsgeld im Falle des Corona-bedingten Verstoßes zu vermeiden. Wir vertreten Sie gerne in einem Abänderungsverfahren vor Gericht.

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