Urteile / Presse

Kurzarbeit reduziert den Urlaubsanspruch

Mitarbeiter, die in Kurzarbeit „Null“ sind, haben weniger Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Kurzarbeit reduziert ihren Urlaubsanspruch anteilig. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.03.2021 entschieden, dass jeder volle Monat, den der Mitarbeiter auf Kurzarbeit „Null“ gesetzt ist, seinen Anspruch um 1/12 reduziert. Bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen und einem Monat Kurzarbeit „Null“ reduziert sich damit der Urlaubsanspruch um 2,5 Tage. Begründet hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dies damit, dass der Erholungsurlaub eine Erholung von der Verpflichtung zur Tätigkeit zum Ziel habe und dementsprechend entfalle, wenn die Leistungspflichten aufgehoben würden. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leis-tungspflichten aufgehoben gewesen, eine Verpflichtung zur Arbeit habe nicht bestanden (LAG Düs-seldorf, AZ: 6 Sa 824/20, Urteil vom 12.03.2021).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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