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Erbrecht: „Gaby kriegt alles!“

„Gaby kriegt alles!“ Mit diesen drei Worten, auf einem Kellnerblock handschriftlich verfasst und mit Datum unterzeichnet meinte ein Ammerländer Gastronom seinen Nachlass zu regeln. Er hatte den Zettel hinter der Theke versteckt. Durch Zufall wurde der Zettel nach seinem Tod gefunden.

Einer seiner Neffen zweifelte an der Gültigkeit dieses kurzen Testaments und hielt es für eine Fälschung. Es entwickelte sich ein Erbstreit über 300.000,00 €, der vor dem Oberlandesgericht Oldenburg OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23) verhandelt wurde. Und siehe da: Der Ammerländer Gastronom bekam Recht. Die Richter am Oberlandesgericht waren überzeugt, dass der Erblasser damit rechtswirksam seinen Testierwillen bekundet habe. Mit „Gaby“ war zweifellos seine langjährige Lebenspartnerin gemeint. Der Kneipenzettel war ein gültiges Testament.

Aus anwaltlicher Sicht muss von einer Nachahmung dringend abgeraten werden. Allein schon wegen des hohen Streitwertes verbunden mit dem Risiko, dass die Erklärungen nicht eindeutig sind und womöglich auch nicht gefunden werden, ist diese Variante, seinen Nachlass zu regeln, nicht zu empfehlen. Stattdessen sollte bei der Abfassung eines Testaments ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden. Zwar kann das Testament grundsätzlich handschriftlich und ohne notarielle Unterstützung verfasst werden. Wichtig ist jedoch, dass die Erklärungen eindeutig und wirksam sind und dass das Testament nach dem Erbfall auch gefunden wird. Es wird daher empfohlen, sich zunächst anwaltlich beraten zu lassen, insbesondere dann, wenn mehrere Erben in Fragen kommen und erhebliche Vermögenswerte zu vererben sind.

Die größte Sicherheit für den Erblasser bietet die Errichtung eines Testaments zur Niederschrift eines Notars. Dies bietet die Gewähr, dass aufgrund der Beratung durch den Notar Erklärungen im Testament die richtige Ausformung bekommen. Wenn man sicher gehen will, dass das Testament auch gefunden wird, besteht die Möglichkeit, dieses beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

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