Urteile / Presse

Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge sind nach wie vor bei Arbeitgebern beliebt, da die Befristung ihnen die Möglichkeit eröffnet, flexibel auf Auftragslagen zu reagieren. Aus Arbeitnehmersicht sind befristete Arbeitsverhältnisse jedoch problematisch. Zum einen garantieren sie nur eine Beschäftigungsdauer für einen bestimmten Zeitraum. Es fehlt somit an einer Planungssicherheit für die Zukunft, da ungewiss ist, ob das befristete Arbeitsverhältnisse in ein Dauerarbeitsverhältnis übergeht. Auch bei der Kreditvergabe bzw. Wohnungssuche stellen sich befristete Arbeitsverhältnisse als Problem dar.

Bei dem Abschluss befristeter Arbeitsverträge werden jedoch häufig Fehler gemacht, die dazu führen können, dass das befristete Arbeitsverhältnis als Unbefristetes gilt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag nicht schriftlich, sondern nur mündlich geschlossen wird. Änderungen im Arbeitsvertrag, z.B. Verlängerungen einer Befristung mit gleichzeitiger Lohnerhöhung können zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen. Auch eine geduldete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortsetzt, führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ebenso können Änderungen der Arbeitszeit, z.B. eine Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit oder umgekehrt, zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen. Durch die Änderung entsteht ein neuer, befristeter Arbeitsvertrag. Der Vertrag gilt in diesem Fall als unbefristet, wenn dem eine Mehrfachbefristung ohne Sachgrund zugrunde lag.

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