Urteile / Presse

Arbeitsrecht in Zeiten von Corona – Kurzarbeit als Schutz vor Kündigung?

Darf ich trotz Kurzarbeit kündigen oder gekündigt werden?

Kurzarbeit ermöglicht es den Betrieben, in Krisenzeiten ihren Personalstamm zu erhalten, bei gleichzeitiger Senkung der Personalkosten. Gleichwohl kann eine nachhaltig schlechte Auftragslage oder gar ein Ausbleiben von Aufträgen auch während der Kurzarbeit zu betriebsbedingten Kündigungen führen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich nach Einführen der Kurzarbeit die Situation verschlechtert hat.

Neben betriebsbedingten Kündigungen sind nach wie vor verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen auch in Zeiten von Corona möglich. Arbeitgebern steht zudem die Möglichkeit offen, betriebsbedingte Kündigungen auch im Anschluss an die Kurzarbeit auszusprechen. Ob dies erfolgversprechend ist, hängt alleine davon ab, ob zusätzliche Gründe über die Gründe hinaus, die zur Einführung der Kurzarbeit geführt haben, vorliegen.

Unabhängig davon, ob die Kündigung in der Kurzarbeit oder als normale betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, es müssen immer die Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese orientieren sich - sofern sich keine abweichenden Kündigungsfristen aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben - an der Länge des Arbeitsverhältnisses, geregelt in § 622 BGB.

Mit Ausspruch der Kündigung endet automatisch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der gekündigte Mitarbeiter hat bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder Anspruch auf den vollen Lohn.

Kündigungen können ausschließlich innerhalb einer Dreiwochenfrist - gerechnet ab Zugang der Kündigung - gerichtlich angegriffen werden.

Kurzarbeit ohne Kontrolle?

Die Auswahl der Mitarbeiter, die der Arbeitgeber in Kurzarbeit schickt, unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung. Der Arbeitgeber darf hierbei nicht willkürlich verfahren, sondern muss neben betriebsbedingten Gründen auch soziale Belange mitberücksichtigen.

Voraussetzung für die Einführung der Kurzarbeit ist, dass zuvor Zeitguthaben und Überstunden abgebaut werden und schon genehmigter Urlaub genommen wird.

Übrigens: Azubis habe auch in Coronazeiten einen Anspruch auf ihre volle Ausbildungsvergütung!

 

Wir helfen in dieser besonderen Situation gerne weiter und vertreten Ihre Interessen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.

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